§ 14 AußStrG Anleitungs- und Belehrungspflicht

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Anleitungs- und Belehrungspflicht sind anzuwenden. Darüber hinaus hat das Gericht die Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind, über die bei dem Gegenstand des Verfahrens in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbote zu belehren, die der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienen können, und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Verfahrenshandlungen anzuleiten.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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