§ 23 AußStrG Fristen

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen § 222 ZPO, sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Fristen für die Einbringung und Beantwortung eines Rechtsmittels und die Anbringung eines Abänderungsantrags sind Notfristen.

In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
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