Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge: BF) brachte am XXXX .2022 als Rechtsvertreterin der XXXX (in weiterer Folge: klagende Partei) zu AZ XXXX des Bezirksgerichts XXXX im elektronischen Rechtsverkehr eine Besitzstörungsklage gegen eine beklagte Partei ein. Am Deckblatt der Klage befindet sich unter anderem der Vermerk: „Kein Gebühreneinzug! Keine Vollmacht für das Gebührenverfahren“ sowie der Ansc... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge: BF) brachte am XXXX .2022 als Rechtsvertreterin der XXXX (in weiterer Folge: klagende Partei) zu AZ XXXX des Bezirksgerichts XXXX im elektronischen Rechtsverkehr eine Besitzstörungsklage gegen eine beklagte Partei ein. Am Deckblatt der Klage befindet sich unter anderem der Vermerk: „Kein Gebühreneinzug! Keine Vollmacht für das Gebührenverfahren“ sowie der Ansc... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge: BF) brachte am XXXX .2022 als Rechtsvertreterin der XXXX (in weiterer Folge: klagende Partei) zu AZ XXXX des Bezirksgerichts XXXX im elektronischen Rechtsverkehr eine Besitzstörungsklage gegen eine beklagte Partei ein. Am Deckblatt der Klage befindet sich unter anderem der Vermerk: „Kein Gebühreneinzug! Keine Vollmacht für das Gebührenverfahren“ sowie der Ansc... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge: BF) brachte am XXXX .2021 als Rechtsvertreterin der XXXX (in weiterer Folge: klagende Partei) zu AZ XXXX des Bezirksgerichts XXXX im elektronischen Rechtsverkehr eine Besitzstörungsklage gegen eine beklagte Partei ein. Am Deckblatt der Klage befindet sich unter anderem der Vermerk: „Kein Gebühreneinzug! Keine Vollmacht für das Gebührenverfahren“ sowie der Ansc... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge: BF) brachte am XXXX 2022 als Rechtsvertreterin der XXXX (in weiterer Folge: klagende Partei) zu AZ XXXX des Bezirksgerichts XXXX im elektronischen Rechtsverkehr eine Besitzstörungsklage gegen eine beklagte Partei ein. Am Deckblatt der Klage befindet sich unter anderem der Vermerk: „Kein Gebühreneinzug! Keine Vollmacht für das Gebührenverfahren“ sowie der Anschriftscode der BF. Die Beschwerd... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die XXXX (in weiterer Folge: Klägerin) brachte am 15.11.2022 – rechtsfreundlich vertreten durch die Beschwerdeführerin - eine Besitzstörungsklage im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) beim Bezirksgericht (BG) XXXX ( XXXX ) gegen XXXX als beklagte Partei ein. 1. Die römisch 40 (in weiterer Folge: Klägerin) brachte am 15.11.2022 – rechtsfreundlich vertreten durch die Beschwerdef... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die XXXX (in weiterer Folge: Klägerin) brachte am 15.11.2022 – rechtsfreundlich vertreten durch die Beschwerdeführerin - eine Besitzstörungsklage im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) beim Bezirksgericht (BG) XXXX ( XXXX ) gegen XXXX als beklagte Partei ein. 1. Die römisch 40 (in weiterer Folge: Klägerin) brachte am 15.11.2022 – rechtsfreundlich vertreten durch die Beschwerde... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die XXXX (in weiterer Folge: Klägerin) brachte am 14.11.2022 – rechtsfreundlich vertreten durch die Beschwerdeführerin - eine Besitzstörungsklage im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) beim Bezirksgericht (BG) XXXX ( XXXX ) gegen XXXX als beklagte Partei ein. 1. Die römisch 40 (in weiterer Folge: Klägerin) brachte am 14.11.2022 – rechtsfreundlich vertreten durch die Beschwerde... mehr lesen...