Entscheidungsdatum
02.06.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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I410 2240778-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der Verlassenschaft nach XXXX , vertreten durch den Verlassenschaftskurator RA Dr. Markus KOMAREK, Oberer Stadtplatz, Sparkassengasse 1 in 6060 Hall in Tirol, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 8.2.2021, GZ XXXX , I. zu Recht erkannt und II. beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der Verlassenschaft nach römisch 40 , vertreten durch den Verlassenschaftskurator RA Dr. Markus KOMAREK, Oberer Stadtplatz, Sparkassengasse 1 in 6060 Hall in Tirol, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 8.2.2021, GZ römisch 40 , römisch eins. zu Recht erkannt und römisch zwei. beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung von Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung von Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Im Verlassenschaftsverfahren nach XXXX , verstorben am XXXX , BG XXXX XXXX , früher XXXX , erging am 12.10.1979 der Einantwortungsbeschluss, mit dem dem Testamentserben XXXX der Nachlass eingeantwortet wurde. Nach damaliger Rechtslage war gemäß TP 10a und TP 10b GGT des GGG eine Pauschalgebühr von 1,5 vT. auf Basis des reinen Verlassenschaftsvermögens zu entrichten; die danach errechnete Gebühr von ATS 5.797,- (= EUR 423,-) wurde vom Erben auch bezahlt.1. Im Verlassenschaftsverfahren nach römisch 40 , verstorben am römisch 40 , BG römisch 40 römisch 40 , früher römisch 40 , erging am 12.10.1979 der Einantwortungsbeschluss, mit dem dem Testamentserben römisch 40 der Nachlass eingeantwortet wurde. Nach damaliger Rechtslage war gemäß TP 10a und TP 10b GGT des GGG eine Pauschalgebühr von 1,5 vT. auf Basis des reinen Verlassenschaftsvermögens zu entrichten; die danach errechnete Gebühr von ATS 5.797,- (= EUR 423,-) wurde vom Erben auch bezahlt.
2. Auf Grund eines nachträglich zum Vorschein gekommenen Liegenschaftsvermögens erfolgte am 27.10.2020 durch den Verlassenschaftskurator des zwischenzeitlich verstorbenen XXXX im Verlassenschaftsverfahren nach XXXX eine Ergänzung des Eidesstättigen Vermögensbekenntnisses. Dessen Vermögenswert wurde mit EUR 4.000,- bewertet. Der reine Nachlass beträgt laut dem ergänzten Eidesstättigen Vermögensbekenntnis EUR 234.475,45.2. Auf Grund eines nachträglich zum Vorschein gekommenen Liegenschaftsvermögens erfolgte am 27.10.2020 durch den Verlassenschaftskurator des zwischenzeitlich verstorbenen römisch 40 im Verlassenschaftsverfahren nach römisch 40 eine Ergänzung des Eidesstättigen Vermögensbekenntnisses. Dessen Vermögenswert wurde mit EUR 4.000,- bewertet. Der reine Nachlass beträgt laut dem ergänzten Eidesstättigen Vermögensbekenntnis EUR 234.475,45.
Mit Nachtragszuweisungsbeschluss des BG XXXX vom 10.11.2020, XXXX , wurde das nachträglich zum Vorschein gekommene Nachlassvermögen der Verlassenschaft nach XXXX (Beschwerdeführerin), XXXX BG XXXX , zur Gänze ins Eigentum zugewiesen. Der Beschluss wurde am 10.11.2020 an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung übergeben.Mit Nachtragszuweisungsbeschluss des BG römisch 40 vom 10.11.2020, römisch 40 , wurde das nachträglich zum Vorschein gekommene Nachlassvermögen der Verlassenschaft nach römisch 40 (Beschwerdeführerin), römisch 40 BG römisch 40 , zur Gänze ins Eigentum zugewiesen. Der Beschluss wurde am 10.11.2020 an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung übergeben.
3. Mit Lastschriftanzeige vom 13.11.2020, korrigiert mit Lastschriftanzeige vom 16.12.2020, wurde auf Basis des nunmehrigen Reinnachlasses in Höhe von EUR 234.475,45 eine Pauschalgebühr gem. TP 8 GGG in Höhe von EUR 1.173,- und abzüglich der bereits entrichteten Gebühr in Höhe von EUR 423,-, sohin ein offener Gesamtbetrag von EUR 750,- vorgeschrieben, wobei fälschlicherweise der Verlassenschaftskurator als Zahlungspflichtiger bezeichnet wurde. Am 14.1.2021 erging über den aushaftenden Betrag ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin namens des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX , in dem wiederum fälschlicherweise der Verlassenschaftskurator als Zahlungspflichtiger bezeichnet wurde. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26.1.2021 Vorstellung. Diese verband er mit einem Antrag auf Gebührennachlass gemäß § 9 Abs 2 GEG und einem Antrag auf Absehen von der Einbringung gemäß § 13 GEG.3. Mit Lastschriftanzeige vom 13.11.2020, korrigiert mit Lastschriftanzeige vom 16.12.2020, wurde auf Basis des nunmehrigen Reinnachlasses in Höhe von EUR 234.475,45 eine Pauschalgebühr gem. TP 8 GGG in Höhe von EUR 1.173,- und abzüglich der bereits entrichteten Gebühr in Höhe von EUR 423,-, sohin ein offener Gesamtbetrag von EUR 750,- vorgeschrieben, wobei fälschlicherweise der Verlassenschaftskurator als Zahlungspflichtiger bezeichnet wurde. Am 14.1.2021 erging über den aushaftenden Betrag ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin namens des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 , in dem wiederum fälschlicherweise der Verlassenschaftskurator als Zahlungspflichtiger bezeichnet wurde. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26.1.2021 Vorstellung. Diese verband er mit einem Antrag auf Gebührennachlass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG und einem Antrag auf Absehen von der Einbringung gemäß Paragraph 13, GEG.
4. Mit Bescheid vom 8.2.2021 entschied der Präsident des Landesgerichtes XXXX neuerlich über die Gebührenpflicht und erkannte die Beschwerdeführerin schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , entstandene Pauschalgebühr gem. TP 8 GGG von EUR 750,- und die Einhebungsgebühr gem. § 6a GEG von EUR 8,- zu bezahlen.4. Mit Bescheid vom 8.2.2021 entschied der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 neuerlich über die Gebührenpflicht und erkannte die Beschwerdeführerin schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , entstandene Pauschalgebühr gem. TP 8 GGG von EUR 750,- und die Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, GEG von EUR 8,- zu bezahlen.
Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.1.2021 gemäß § 57 Abs. 3 AVG iVm § 7 GEG außer Kraft trete. Die dagegen erhobene Vorstellung der Verlassenschaft nach XXXX richte sich gegen die aufgehobene Entscheidung und werde mangels Beschwer nicht behandelt. Das Außerkrafttreten des Mandatsbescheids bedinge eine neuerliche Entscheidung der Behörde über die Gebührenpflicht, jedoch außerhalb des Mandatsverfahrens. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Darlegung der Rechtslage (§ 2 Z 1 lit g und § 24 sowie TP 8 GGG) für die Bemessung der Pauschalgebühr aus, dass vorliegend aufgrund des nachträglich hervorgekommenen Nachlassvermögens am 10.11.2020 – und somit nach dem Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 – ein weiterer Einantwortungsbeschluss ergangen sei, mit welchen dieses in das Eigentum der Verlassenschaft des zwischenzeitlich verstorbenen Paul SCHUCHTER übertragen wurde. Das ErbRÄG 2015, BGBl I 87/2015, sei auf Verlassenschaftsverfahren (Hauptverfahren und Nachtragsabhandlungen) anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt seines Inkraftretens (17. August 2015) anhängig gemacht wurden. Für den weiteren gegenständlichen Nachtragszuweisungsbeschluss sei daher die Rechtslage nach dem ErbRÄG anzuwenden, wonach für das Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht eine Pauschalgebühr von 5 vT auf Basis des reinen Verlassenschaftsvermögens zu entrichten ist. Unter Hinweis auf die in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Grundsätzen des Gerichtsgebührenrechts und seiner Handhabung sowie einer einschlägigen Vorentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes stellte die belangte Behörde fest, dass auf den sich für den Erben ergebenden Nachteil aufgrund der zwischen Einantwortung und Nachtragsabhandlung zwischenzeitlich erfolgten Tarifanhebung von ursprünglich 1,5 vT auf nunmehr 5 vT mangels dazu getroffener gesetzlicher Regelungen zu TP 8 GGG nicht Bedacht genommen werden könne.Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.1.2021 gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, GEG außer Kraft trete. Die dagegen erhobene Vorstellung der Verlassenschaft nach römisch 40 richte sich gegen die aufgehobene Entscheidung und werde mangels Beschwer nicht behandelt. Das Außerkrafttreten des Mandatsbescheids bedinge eine neuerliche Entscheidung der Behörde über die Gebührenpflicht, jedoch außerhalb des Mandatsverfahrens. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Darlegung der Rechtslage (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera g und Paragraph 24, sowie TP 8 GGG) für die Bemessung der Pauschalgebühr aus, dass vorliegend aufgrund des nachträglich hervorgekommenen Nachlassvermögens am 10.11.2020 – und somit nach dem Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 – ein weiterer Einantwortungsbeschluss ergangen sei, mit welchen dieses in das Eigentum der Verlassenschaft des zwischenzeitlich verstorbenen Paul SCHUCHTER übertragen wurde. Das ErbRÄG 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2015,, sei auf Verlassenschaftsverfahren (Hauptverfahren und Nachtragsabhandlungen) anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt seines Inkraftretens (17. August 2015) anhängig gemacht wurden. Für den weiteren gegenständlichen Nachtragszuweisungsbeschluss sei daher die Rechtslage nach dem ErbRÄG anzuwenden, wonach für das Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht eine Pauschalgebühr von 5 vT auf Basis des reinen Verlassenschaftsvermögens zu entrichten ist. Unter Hinweis auf die in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Grundsätzen des Gerichtsgebührenrechts und seiner Handhabung sowie einer einschlägigen Vorentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes stellte die belangte Behörde fest, dass auf den sich für den Erben ergebenden Nachteil aufgrund der zwischen Einantwortung und Nachtragsabhandlung zwischenzeitlich erfolgten Tarifanhebung von ursprünglich 1,5 vT auf nunmehr 5 vT mangels dazu getroffener gesetzlicher Regelungen zu TP 8 GGG nicht Bedacht genommen werden könne.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 9.3.2021 Bescheidbeschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde, indem sie die einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzliche geregelten staatlichen Gebühren, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, den Gebühren von Zeugen, Sachverständigen etc. und den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, beantragte.
Begründend bringt die Beschwerdeführerin einerseits vor, die belangte Behörde, die stets von einem Reinnachlass von (nunmehr) EUR 234.475,45 ausgehe, habe insoweit einen Verfahrensfehler begangen, als sie nicht begründet habe, wie sich der seinerzeitige Reinnachlass zusammengesetzt und errechnet habe; es sei unbekannt und bisher vollkommen unbegründet, wie die Behörde auf die Differenz des Reinnachlasses von EUR 230.475,45 gelange. Andererseits sei der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig, weil sich die nachträgliche Vergebührung des gesamten Verlassenschaftsvermögens zu einem nunmehr deutlich höheren Promillesatz nicht nur als gleichheitswidrig, sondern auch als rechtsirrig erweise. Wenn nämlich § 24 Abs. 1 GGG anordne, dass die Pauschalgebühr nach den Verhältnissen am Todestag des Verstorbenen zu ermitteln sei, dann bedeute diese nicht nur, dass dies der Stichtag für die Aktiva- und Passivaberechnung sei, sondern auch, dass der zum Todeszeitpunkt bestehende Gebührensatz anzuwenden sei. Der Gesetzgeber meine mit „Verhältnissen“ nicht nur die Berechnung des Reinnachlasses, sondern auch die „Rechtsverhältnisse“. Zudem sei eine teleologische Reduktion der Anmerkung zwei zu TP 8 GGG dahingehend anzudenken, dass nur das nachträglich hervorgekommene Nachlassvermögen zum aktuellen Gebührensatz von 5 vT zu vergebühren sei.Begründend bringt die Beschwerdeführerin einerseits vor, die belangte Behörde, die stets von einem Reinnachlass von (nunmehr) EUR 234.475,45 ausgehe, habe insoweit einen Verfahrensfehler begangen, als sie nicht begründet habe, wie sich der seinerzeitige Reinnachlass zusammengesetzt und errechnet habe; es sei unbekannt und bisher vollkommen unbegründet, wie die Behörde auf die Differenz des Reinnachlasses von EUR 230.475,45 gelange. Andererseits sei der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig, weil sich die nachträgliche Vergebührung des gesamten Verlassenschaftsvermögens zu einem nunmehr deutlich höheren Promillesatz nicht nur als gleichheitswidrig, sondern auch als rechtsirrig erweise. Wenn nämlich Paragraph 24, Absatz eins, GGG anordne, dass die Pauschalgebühr nach den Verhältnissen am Todestag des Verstorbenen zu ermitteln sei, dann bedeute diese nicht nur, dass dies der Stichtag für die Aktiva- und Passivaberechnung sei, sondern auch, dass der zum Todeszeitpunkt bestehende Gebührensatz anzuwenden sei. Der Gesetzgeber meine mit „Verhältnissen“ nicht nur die Berechnung des Reinnachlasses, sondern auch die „Rechtsverhältnisse“. Zudem sei eine teleologische Reduktion der Anmerkung zwei zu TP 8 GGG dahingehend anzudenken, dass nur das nachträglich hervorgekommene Nachlassvermögen zum aktuellen Gebührensatz von 5 vT zu vergebühren sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:Zu A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß TP 8 GGG ist für das Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht eine Pauschalgebühr von 5 vT auf Basis des reinen Verlassenschaftsvermögens zu entrichten, für welche Gebühr die Erben zahlungspflichtig sind (§ 24 Abs. 2 GGG). Gemäß § 2 Z 1 lit. g GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Entscheidung erster Instanz an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung. Nach Anmerkung 2 zu TP 8 GGG ist für die Ermittlung der Pauschalgebühr der Wert nachträglich hervorgekommenen Verlassenschaftsvermögens zum Wert des früher maßgeblichen Vermögens hinzuzurechnen.Gemäß TP 8 GGG ist für das Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht eine Pauschalgebühr von 5 vT auf Basis des reinen Verlassenschaftsvermögens zu entrichten, für welche Gebühr die Erben zahlungspflichtig sind (Paragraph 24, Absatz 2, GGG). Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera g, GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Entscheidung erster Instanz an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung. Nach Anmerkung 2 zu TP 8 GGG ist für die Ermittlung der Pauschalgebühr der Wert nachträglich hervorgekommenen Verlassenschaftsvermögens zum Wert des früher maßgeblichen Vermögens hinzuzurechnen.
Gemäß Art. VI Z 60 GGG traten die § 2 Z 1 lit. g und § 24 sowie die Tarifpost 8 samt Anmerkungen 1, 2, 2a, 3 und 5 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 87/2015 (ErbRÄG2015), mit 17. August 2015 in Kraft und sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden.Gemäß Artikel römisch sechs, Ziffer 60, GGG traten die Paragraph 2, Ziffer eins, Litera g und Paragraph 24, sowie die Tarifpost 8 samt Anmerkungen 1, 2, 2a, 3 und 5 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015, (ErbRÄG2015), mit 17. August 2015 in Kraft und sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden.
3.2. Im Hinblick auf den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes:
3.2.1. Im vorliegenden Fall erging nach Abhandlung des Verlassenschaftsverfahrens am 12.10.1979 der Einantwortungsbeschluss. Nach damaliger Rechtslage war gemäß TP 8 GGG eine Pauschalgebühr von 1,5 vT auf Basis des reinen Verlassenschaftsvermögens zu entrichten; die danach errechnete Gebühr in Höhe von EUR 423,- wurde entrichtet. Aufgrund des nachträglich hervorgekommenen Vermögens des Erblassers erging, nachdem die Beschwerdeführerin als eingeantwortete Alleinerbin der Verlassenschaft nach XXXX am 22.10.2020 das Eidesstättige Vermögensbekenntnis ergänzt hatte, am 10.11.2020 – nach Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 – ein weiterer Einantwortungsbeschluss (Nachtragszuweisungsbeschluss), mit welchem dieses nachträglich hervorgekommene Vermögen in das Eigentum der Beschwerdeführerin übertragen wurde. Für diese weiteren gegenständlichen Einantwortungsbeschluss ist somit die Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015 anzuwenden, wonach für das Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht eine Pauschalgebühr von 5 vT auf Basis des reinen Verlassenschaftsvermögens zu entrichten ist.3.2.1. Im vorliegenden Fall erging nach Abhandlung des Verlassenschaftsverfahrens am 12.10.1979 der Einantwortungsbeschluss. Nach damaliger Rechtslage war gemäß TP 8 GGG eine Pauschalgebühr von 1,5 vT auf Basis des reinen Verlassenschaftsvermögens zu entrichten; die danach errechnete Gebühr in Höhe von EUR 423,- wurde entrichtet. Aufgrund des nachträglich hervorgekommenen Vermögens des Erblassers erging, nachdem die Beschwerdeführerin als eingeantwortete Alleinerbin der Verlassenschaft nach römisch 40 am 22.10.2020 das Eidesstättige Vermögensbekenntnis ergänzt hatte, am 10.11.2020 – nach Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 – ein weiterer Einantwortungsbeschluss (Nachtragszuweisungsbeschluss), mit welchem dieses nachträglich hervorgekommene Vermögen in das Eigentum der Beschwerdeführerin übertragen wurde. Für diese weiteren gegenständlichen Einantwortungsbeschluss ist somit die Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015 anzuwenden, wonach für das Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht eine Pauschalgebühr von 5 vT auf Basis des reinen Verlassenschaftsvermögens zu entrichten ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs knüpft die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. die bei Dokalik, Gerichtsgebührengesetz13 [2017], unter E 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Wenn die belangte Behörde davon ausgehend feststellt, dass auf den sich für den Beschwerdeführer ergebenden Nachteil aufgrund der zwischen Einantwortung und Nachtragsabhandlung zwischenzeitlich erfolgten Tarifanhebung von ursprünglich 1,5 vT auf nunmehr 5 vT mangels dazu getroffener gesetzlicher Regelungen zu TP 8 GGG nicht Bedacht genommen werden könne, ist ihr aus den folgenden Gründen nicht entgegenzutreten:Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs knüpft die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche die bei Dokalik, Gerichtsgebührengesetz13 [2017], unter E 13 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Wenn die belangte Behörde davon ausgehend feststellt, dass auf den sich für den Beschwerdeführer ergebenden Nachteil aufgrund der zwischen Einantwortung und Nachtragsabhandlung zwischenzeitlich erfolgten Tarifanhebung von ursprünglich 1,5 vT auf nunmehr 5 vT mangels dazu getroffener gesetzlicher Regelungen zu TP 8 GGG nicht Bedacht genommen werden könne, ist ihr aus den folgenden Gründen nicht entgegenzutreten:
3.2.2. Zunächst ist auf den eindeutigen Wortlaut und Inhalt der zur Anwendung gelangenden gebührenrechtlichen Vorschriften hinzuweisen, namentlich von Anmerkung 2 zu TP 8 GGG; danach wird für den Fall nachträglich hervorgekommenen Verlassenschaftsvermögens die Hinzurechnung von dessen Wert zum Wert des früher maßgeblichen Vermögens als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschalgebühr angeordnet, und zwar – mangels anderweitiger gesetzlicher Übergangsvorschriften – auch in Fällen, in denen sich der Promillesatz der Pauschalgebühr im Vergleich zur früheren Verlassenschaftsabhandlung zwischenzeitlich erhöht hat.
Für die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde erwogene teleologische Reduktion bleibt daher von vornherein kein Raum, weil eine solche nur in Betracht käme, wenn sich die in Rede stehende gesetzliche Regelung unter Heranziehung der anerkannten Interpretationsmethoden als planwidrig überschießend erwiese (vgl. aus der stRsp des VwGH etwa VwGH 15.9.2016, Ro 2014/15/0034; mit Hinweis auf Lienbacher, Hat der Wortlaut wirklich Vorrang? ZfV 2015/29, 194), was aber nicht der Fall ist.Für die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde erwogene teleologische Reduktion bleibt daher von vornherein kein Raum, weil eine solche nur in Betracht käme, wenn sich die in Rede stehende gesetzliche Regelung unter Heranziehung der anerkannten Interpretationsmethoden als planwidrig überschießend erwiese vergleiche aus der stRsp des VwGH etwa VwGH 15.9.2016, Ro 2014/15/0034; mit Hinweis auf Lienbacher, Hat der Wortlaut wirklich Vorrang? ZfV 2015/29, 194), was aber nicht der Fall ist.
Vielmehr handelt es sich vorliegend um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, im Fall einer Nachtragsabhandlung aufgrund nachträglich hervorgekommenen Verlassenschaftsvermögens die Pauschalgebühr vom kumulierten Wert des reinen Nachlasses zu bemessen, wobei die seinerzeit anlässlich der ursprünglichen Verlassenschaftsabhandlung entrichtete Gebühr im Zuge der Vorschreibung durch Abzug berücksichtigt wurde.
3.2.3. Dies begegnet – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – auch keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken. Weder liegt eine Rückwirkung der Gebührenbemessung vor, weil ja die Gebühr nach Maßgabe der nunmehr geltenden Rechtsvorschriften in der entsprechenden Höhe aus Anlass einer neuerlichen Inanspruchnahme (siehe § 1 GGG) des Verlassenschaftsgerichtes aufgrund der notwendig gewordenen Nachtragsabhandlung zu entrichten ist (ohne eine solche Nachtragsabhandlung gäbe es auch keine neuerliche Gebührenbemessung), noch eine – gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz verstoßende – unsachliche „rückwirkende Verschlechterung“, weil der Gleichheitssatz nicht davor schützt, dass sich die Rechtslage zum Nachteil des Normunterworfenen (hier: in Gestalt eines nunmehr höheren Promillesatzes für die Berechnung der Pauschalgebühr in Bezug auf das gesamte Verlassenschaftsvermögen) ändert (vgl. mwN zur stRsp des VfGH nur Khakzadeh, Art. 7 B-VG, in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg], Bundesverfassungsrecht [2021] Rz 96ff).3.2.3. Dies begegnet – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – auch keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken. Weder liegt eine Rückwirkung der Gebührenbemessung vor, weil ja die Gebühr nach Maßgabe der nunmehr geltenden Rechtsvorschriften in der entsprechenden Höhe aus Anlass einer neuerlichen Inanspruchnahme (siehe Paragraph eins, GGG) des Verlassenschaftsgerichtes aufgrund der notwendig gewordenen Nachtragsabhandlung zu entrichten ist (ohne eine solche Nachtragsabhandlung gäbe es auch keine neuerliche Gebührenbemessung), noch eine – gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz verstoßende – unsachliche „rückwirkende Verschlechterung“, weil der Gleichheitssatz nicht davor schützt, dass sich die Rechtslage zum Nachteil des Normunterworfenen (hier: in Gestalt eines nunmehr höheren Promillesatzes für die Berechnung der Pauschalgebühr in Bezug auf das gesamte Verlassenschaftsvermögen) ändert vergleiche mwN zur stRsp des VfGH nur Khakzadeh, Artikel 7, B-VG, in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg], Bundesverfassungsrecht [2021] Rz 96ff).
Das Bundesverwaltungsgericht kann auch nicht finden, dass die Bemessung der Pauschalgebühr vom kumulierten Wert des reinen Nachlasses unsachlich wäre, zumal die Gebührenbemessung im Fall nachträglich hervorgekommenen Vermögens stets den gleichen Grundsätzen folgt und im Ergebnis eine sich in jedem Fall am festgestellten Gesamtwert der abgehandelten Verlassenschaft orientierende Gebührenbemessung bewirkt. Nun mag die gegenständliche Konstellation insofern eine etwas außergewöhnliche sein, als die erste Verlassenschaftsabhandlung besonders lang, nämlich rund 40 Jahre zurückliegt und der Wert des nachträglich hervorgekommenen Vermögens im Vergleich zum reinen Wert des gesamten Nachlasses eher gering ist. Das macht aber die hier der Gebührenbemessung zugrundeliegende, den eingangs dargelegten, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anerkannten Grundsätzen des Gerichtsgebührenrechts entsprechende gesetzliche Regelung nicht unsachlich.
3.2.4. Auch die in der Beschwerde behauptete Verletzung einfachgesetzlicher Vorschriften dahingehend, dass unter den „Verhältnissen am Todestag des Verstorbenen“ gemäß § 24 Abs. 1 GGG auch die „Rechtsverhältnisse“ und nicht nur die Berechnung des Reinnachlasses zu verstehen sei, sodass der zum damaligen Zeitpunkt gesetzlich bestimmte Promillesatz von 1,5 vT (weiter) anzuwenden sei, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Denn diese gesetzliche Anordnung steht allein im Zusammenhang mit der Regelung der Ermittlung des Werts des reinen Nachlasses in § 24 GGG, was in Anm. 1 zu TP 8 noch insofern unterstrichten wird, als dort ausdrücklich normiert wird, dass sich „der Wert des Verlassenschaftsvermögens“ [sic!] aus § 24 ergibt (siehe auch Dokalik, GGG13, E 1 zu § 24 GGG, wonach der Wert am Todestag des Verstorbenen maßgeblich ist). Demgegenüber wird die Höhe der Pauschalgebühr an anderer Stelle, nämlich in TP 8 bestimmt, wobei die Gebührenpflicht aufgrund der Inanspruchnahme des Verlassenschaftsgerichtes entsteht (vgl. § 1 Abs. 1 GGG), tatbestandlich also allein von der Durchführung eines Verlassenschaftsverfahrens abhängt, worunter – lege non distinguente – auch eine allfällig spätere Nachtragsabhandlung zu verstehen ist, für die dann konsequenter Weise der zu diesem Zeitpunkt geltende Promillesatz zur Anwendung gelangt (es sei denn, dass der Gesetzgeber in Übergangsvorschriften ausdrücklich anderes anordnet, was aber – wie bereits dargelegt – vorliegend nicht der Fall ist). In diesem Sinn hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt, dass das ErbRÄG 2015, BGBl I 87/2015 auf Verlassenschaftsverfahren (Hauptverfahren und Nachtragsabhandlungen) anzuwenden sei, die nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens (17. August 2015) anhängig gemacht wurden, und dies der Gebührenbemessung anhand des aktuellen Promillesatzes von 5 vT zugrunde gelegt.3.2.4. Auch die in der Beschwerde behauptete Verletzung einfachgesetzlicher Vorschriften dahingehend, dass unter den „Verhältnissen am Todestag des Verstorbenen“ gemäß Paragraph 24, Absatz eins, GGG auch die „Rechtsverhältnisse“ und nicht nur die Berechnung des Reinnachlasses zu verstehen sei, sodass der zum damaligen Zeitpunkt gesetzlich bestimmte Promillesatz von 1,5 vT (weiter) anzuwenden sei, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Denn diese gesetzliche Anordnung steht allein im Zusammenhang mit der Regelung der Ermittlung des Werts des reinen Nachlasses in Paragraph 24, GGG, was in Anmerkung 1 zu TP 8 noch insofern unterstrichten wird, als dort ausdrücklich normiert wird, dass sich „der Wert des Verlassenschaftsvermögens“ [sic!] aus Paragraph 24, ergibt (siehe auch Dokalik, GGG13, E 1 zu Paragraph 24, GGG, wonach der Wert am Todestag des Verstorbenen maßgeblich ist). Demgegenüber wird die Höhe der Pauschalgebühr an anderer Stelle, nämlich in TP 8 bestimmt, wobei die Gebührenpflicht aufgrund der Inanspruchnahme des Verlassenschaftsgerichtes entsteht vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, GGG), tatbestandlich also allein von der Durchführung eines Verlassenschaftsverfahrens abhängt, worunter – lege non distinguente – auch eine allfällig spätere Nachtragsabhandlung zu verstehen ist, für die dann konsequenter Weise der zu diesem Zeitpunkt geltende Promillesatz zur Anwendung gelangt (es sei denn, dass der Gesetzgeber in Übergangsvorschriften ausdrücklich anderes anordnet, was aber – wie bereits dargelegt – vorliegend nicht der Fall ist). In diesem Sinn hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt, dass das ErbRÄG 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2015, auf Verlassenschaftsverfahren (Hauptverfahren und Nachtragsabhandlungen) anzuwenden sei, die nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens (17. August 2015) anhängig gemacht wurden, und dies der Gebührenbemessung anhand des aktuellen Promillesatzes von 5 vT zugrunde gelegt.
3.2.5. Ferner liegt auch der von der Beschwerdeführerin behauptete „Verfahrensfehler“ nicht vor. Als Wert des Verlassenschaftsvermögens ist bei einer Abhandlung ohne Inventarisierung jener Wert anzusehen, den das Verlassenschaftsgericht aufgrund der Angaben im Eidesstättigen Vermögensbekenntnis anerkannt und der Abhandlung zugrunde gelegt hat (siehe die in Dokalik, GGG13, unter E 2 zu § 24 GGG wiedergegebene Rechtsprechung); dabei ist der niedere Einheitswert einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft ohne Bedeutung, wenn er der Ermittlung des reinen Wertes der Verlassenschaft im Verlassenschaftsverfahren nicht zugrunde gelegt wurde (Dokalik, aaO, E 3 zu § 24 GGG). Daraus folgt, dass vorliegend zutreffend der sich aus dem ergänzten Eidesstättigen Vermögensbekenntnis der Beschwerdeführerin vom 27.10.2020 zu entnehmende (neue) Wert des reinen Nachlasses in Höhe von EUR 234.476,- der Gebührenbemessung zugrunde gelegt wurde. Wie sich der seinerzeitige Reinnachlass zusammengesetzt und errechnet, ist für die nunmehrige Gebührenbemessung ohne Belang und war von der belangten Behörde daher auch nicht darzustellen.3.2.5. Ferner liegt auch der von der Beschwerdeführerin behauptete „Verfahrensfehler“ nicht vor. Als Wert des Verlassenschaftsvermögens ist bei einer Abhandlung ohne Inventarisierung jener Wert anzusehen, den das Verlassenschaftsgericht aufgrund der Angaben im Eidesstättigen Vermögensbekenntnis anerkannt und der Abhandlung zugrunde gelegt hat (siehe die in Dokalik, GGG13, unter E 2 zu Paragraph 24, GGG wiedergegebene Rechtsprechung); dabei ist der niedere Einheitswert einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft ohne Bedeutung, wenn er der Ermittlung des reinen Wertes der Verlassenschaft im Verlassenschaftsverfahren nicht zugrunde gelegt wurde (Dokalik, aaO, E 3 zu Paragraph 24, GGG). Daraus folgt, dass vorliegend zutreffend der sich aus dem ergänzten Eidesstättigen Vermögensbekenntnis der Beschwerdeführerin vom 27.10.2020 zu entnehmende (neue) Wert des reinen Nachlasses in Höhe von EUR 234.476,- der Gebührenbemessung zugrunde gelegt wurde. Wie sich der seinerzeitige Reinnachlass zusammengesetzt und errechnet, ist für die nunmehrige Gebührenbemessung ohne Belang und war von der belangten Behörde daher auch nicht darzustellen.
3.2.6. Schließlich schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin – wie in § 6a Abs. 1 vorletzter Satz GEG geregelt – eine Einhebungsgebühr in der Höhe von 8 Euro vor. Eine Rechtswidrigkeit war auch diesbezüglich nicht zu erkennen. 3.2.6. Schließlich schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin – wie in Paragraph 6 a, Absatz eins, vorletzter Satz GEG geregelt – eine Einhebungsgebühr in der Höhe von 8 Euro vor. Eine Rechtswidrigkeit war auch diesbezüglich nicht zu erkennen.
3.2.7. In der Beschwerde wird noch darauf hingewiesen, dass „die Behörde nicht über die gestellten Anträge auf Gebührennachlass gemäß § 9 Abs. 2 GEG und den Antrag auf Absehen von der Einbringung gemäß § 13 GEG entschieden“ habe. Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass Sache des hier gegenständlichen Beschwerdeverfahrens allein der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX betreffend die Vorschreibung der Pauschalgebühr sowie der Einhebungsgebühr ist. Ob die Nachsichtsvoraussetzungen erfüllt sind, ist in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren zu prüfen. Zuständig zur Entscheidung über einen Nachlassantrag ist gemäß § 9 Abs. 4 GEG der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien. Hinsichtlich § 13 GEG (Absehen von der Einbringung) wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, wonach einem vermögenslosen Gebührenschuldner kein Anspruch zusteht, dass die Erlassung eines Zahlungsauftrages unterbleibt (VwGH 12.7.1990, 90/16/0102) und aus der Ermächtigung nach § 13 GEG ein Anspruch auf Abstandnahme von der Eintreibung einer Gerichtsgebühr nicht abgeleitet werden kann (VwGH 4.9.2008, 2005/17/0203).3.2.7. In der Beschwerde wird noch darauf hingewiesen, dass „die Behörde nicht über die gestellten Anträge auf Gebührennachlass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG und den Antrag auf Absehen von der Einbringung gemäß Paragraph 13, GEG entschieden“ habe. Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass Sache des hier gegenständlichen Beschwerdeverfahrens allein der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 betreffend die Vorschreibung der Pauschalgebühr sowie der Einhebungsgebühr ist. Ob die Nachsichtsvoraussetzungen erfüllt sind, ist in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren zu prüfen. Zuständig zur Entscheidung über einen Nachlassantrag ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, GEG der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien. Hinsichtlich Paragraph 13, GEG (Absehen von der Einbringung) wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, wonach einem vermögenslosen Gebührenschuldner kein Anspruch zusteht, dass die Erlassung eines Zahlungsauftrages unterbleibt (VwGH 12.7.1990, 90/16/0102) und aus der Ermächtigung nach Paragraph 13, GEG ein Anspruch auf Abstandnahme von der Eintreibung einer Gerichtsgebühr nicht abgeleitet werden kann (VwGH 4.9.2008, 2005/17/0203).
3.2.8. Im Lichte der dargestellten Ausführungen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu A II. Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe:Zu A römisch zwei. Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe:
3.3. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde im Umfang der Befreiung von Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen gebühren, den Kosten von Amtshandlungen des Gerichts, den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer und den notwendigen Barauslaugen gestellt; die Beigebung eines Rechtsanwaltes wurde ausdrücklich nicht beantragt.
3.3.1. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.3.3.1. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für die Gewährung von Verfahrenshilfe müssen alle vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen.
3.3.2. Die gegenständliche Beschwerde, auf die sich der Verfahrenshilfeantrag bezieht, richtet sich gegen einen Bescheid, der aufgrund des Gerichtsgebührengesetzes und des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes erlassen wurde. Konkret geht es um die Vorschreibung von Gerichtsgebühren gem. TP 8 GGG.
Der angefochtene Bescheid bzw. das gegenständliche Erkenntnis ergeht nicht in „Durchführung des Unionsrechts“. Das gegenständliche Verfahren fällt somit nicht in den Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben, weshalb ihre Vorschreibung keine Entscheidung über „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK ist (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen vergleiche VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben, weshalb ihre Vorschreibung keine Entscheidung über „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK ist (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).
Da somit bereits diese Voraussetzung des § 8a VwGVG nicht erfüllt ist, ist der gegenständliche Verfahrenshilfeantrag abzuweisen. Da somit bereits diese Voraussetzung des Paragraph 8 a, VwGVG nicht erfüllt ist, ist der gegenständliche Verfahrenshilfeantrag abzuweisen.
Im Übrigen liegen im Fall der Beschwerdeführerin auch weitere Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht vor:Im Übrigen liegen im Fall der Beschwerdeführerin auch weitere Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG bzw. Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht vor:
Die Gewährung der Verfahrenshilfe wäre im Fall der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht geboten, weil ausreichende Erfolgsaussichten der Beschwerdeführung nicht ersichtlich sind. Vielmehr war der Beschwerdeführerin nicht nur die vorstehend zitierte (siehe 3.2.1.) ständige Rechtsprechung des VwGH zu den Grundsätzen des Gerichtsgebührenrechts, auf die sich auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gestützt hat, bekannt, sondern auch – wie sie in ihren Eingaben im Verfahren und auch in der Beschwerde selbst ausgeführt hat – die auf diese höchstgerichtliche Judikatur gestützte einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unbedenklichkeit der Bemessung von Gerichtsgebühren im Fall einer Nachtragsabhandlung bei zwischenzeitlicher Änderung des Promillesatzes gemäß Anmerkung 2 zu TP 8 GGG (auf die auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hinweist). Angesichts des klaren Wortlauts der einschlägigen gesetzlichen Regelungen (siehe ebenfalls schon vorstehend) musste daher der Beschwerde der Erfolg von vornherein verwehrt sein. Zwar muss, um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, der Erfolg nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse – wenn auch nicht allzu große – Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ob die Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss dabei nur vom Standpunkt des Gerichts aus beurteilt werden; dass die Partei die Aussichtslosigkeit selbst nicht erkennt, ist unerheblich (vgl. Götzl, § 8a VwGVG, in Götzl et al, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017], Rz 18).Die Gewährung der Verfahrenshilfe wäre im Fall der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht geboten, weil ausreichende Erfolgsaussichten der Beschwerdeführung nicht ersichtlich sind. Vielmehr war der Beschwerdeführerin nicht nur die vorstehend zitierte (siehe 3.2.1.) ständige Rechtsprechung des VwGH zu den Grundsätzen des Gerichtsgebührenrechts, auf die sich auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gestützt hat, bekannt, sondern auch – wie sie in ihren Eingaben im Verfahren und auch in der Beschwerde selbst ausgeführt hat – die auf diese höchstgerichtliche Judikatur gestützte einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unbedenklichkeit der Bemessung von Gerichtsgebühren im Fall einer Nachtragsabhandlung bei zwischenzeitlicher Änderung des Promillesatzes gemäß Anmerkung 2 zu TP 8 GGG (auf die auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hinweist). Angesichts des klaren Wortlauts der einschlägigen gesetzlichen Regelungen (siehe ebenfalls schon vorstehend) musste daher der Beschwerde der Erfolg von vornherein verwehrt sein. Zwar muss, um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, der Erfolg nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse – wenn auch nicht allzu große – Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ob die Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss dabei nur vom Standpunkt des Gerichts aus beurteilt werden; dass die Partei die Aussichtslosigkeit selbst nicht erkennt, ist unerheblich vergleiche Götzl, Paragraph 8 a, VwGVG, in Götzl et al, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017], Rz 18).
Zudem ist auch nicht erkennbar, inwieweit die Beschwerdeführerin durch Kosten des Verfahrens überhaupt belastet ist, zumal sie ohnehin gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG 1957 von der für die Einbringung der Beschwerde fälligen Pauschalgebühr befreit ist und auch sonst keine Kosten anfallen. Zudem ist auch nicht erkennbar, inwieweit die Beschwerdeführerin durch Kosten des Verfahrens überhaupt belastet ist, zumal sie ohnehin gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Ziffer 4, GebG 1957 von der für die Einbringung der Beschwerde fälligen Pauschalgebühr befreit ist und auch sonst keine Kosten anfallen.
3.3.3. Da die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe aus den genannten Gründen nicht gegeben sind, war über den diesbezüglichen Antrag spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vlg. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich (vlg. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, namentlich zu den Grundsätzen des Gerichtsgebührenrechts im Allgemeinen und zur Handhabung der Gebührenbemessung in Verlassenschaftsverfahren im Besonderen auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, namentlich zu den Grundsätzen des Gerichtsgebührenrechts im Allgemeinen und zur Handhabung der Gebührenbemessung in Verlassenschaftsverfahren im Besonderen auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Pauschalgebühren reiner Nachlass Verfahrenshilfe Verlassenschaft ZahlungsauftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I410.2240778.1.00Im RIS seit
12.07.2021Zuletzt aktualisiert am
12.07.2021