Entscheidungsdatum
09.03.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W183 2188601-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Anträge des XXXX und der Verlassenschaft nach XXXX auf Gewährung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des OLG Wien vom 03.01.2018, Zl. Jv 54514-33a/17:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Anträge des römisch 40 und der Verlassenschaft nach römisch 40 auf Gewährung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des OLG Wien vom 03.01.2018, Zl. Jv 54514-33a/17:
A) Die Anträge auf Gewährung der Verfahrenshilfe werden gemäß § 8aA) Die Anträge auf Gewährung der Verfahrenshilfe werden gemäß Paragraph 8 a
VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A)
1. Mit den im Spruch genannten Anträgen, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.03.2018, haben die antragstellenden Parteien die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG für die im Spruch genannte Rechtssache beantragt.1. Mit den im Spruch genannten Anträgen, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.03.2018, haben die antragstellenden Parteien die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG für die im Spruch genannte Rechtssache beantragt.
2. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.2. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für die Gewährung von Verfahrenshilfe müssen alle vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen (vgl. EDER/MARTSCHIN/SCHMID, Das Verfahrensrecht der Verwaltunggerichte2, § 8a K 5).Für die Gewährung von Verfahrenshilfe müssen alle vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen vergleiche EDER/MARTSCHIN/SCHMID, Das Verfahrensrecht der Verwaltunggerichte2, Paragraph 8 a, K 5).
3. Im vorliegenden Fall ist Gegenstand der beabsichtigten Anfechtung ein aufgrund des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes erlassener Bescheid (konkret geht es um den Nachlass von Gerichtsgebühren).
Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, fallen Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben, weshalb ihre Vorschreibung keine Entscheidung über "civil rights" i.S.d. Art. 6 EMRK ist (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, fallen Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben, weshalb ihre Vorschreibung keine Entscheidung über "civil rights" i.S.d. Artikel 6, EMRK ist (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).
Aus dem angefochtenen Bescheid geht überdies hervor, dass keine Zahlungsverpflichtung der antragstellenden Partei besteht, somit auch kein Nachlass begehrt werden kann und folgerichtig der Antrag auf Nachlass zurückgewiesen wurde. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ist daher offenbar aussichtslos.
Mangels Vorliegens jedenfalls zweier - von § 8a Abs. 1 VwGVG geforderten - Erfordernisse waren daher die Anträge auf Gewährung von Verfahrenshilfe abzuweisen.Mangels Vorliegens jedenfalls zweier - von Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG geforderten - Erfordernisse waren daher die Anträge auf Gewährung von Verfahrenshilfe abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aussichtslosigkeit, Gerichtsgebührenpflicht, Nachlassantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W183.2188601.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.03.2018