TE Bvwg Beschluss 2018/3/9 W183 2188601-1

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Veröffentlicht am 09.03.2018
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Entscheidungsdatum

09.03.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.6
GEG §9
VwGVG §8a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

W183 2188601-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Anträge des XXXX und der Verlassenschaft nach XXXX auf Gewährung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des OLG Wien vom 03.01.2018, Zl. Jv 54514-33a/17:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Anträge des römisch 40 und der Verlassenschaft nach römisch 40 auf Gewährung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des OLG Wien vom 03.01.2018, Zl. Jv 54514-33a/17:

A) Die Anträge auf Gewährung der Verfahrenshilfe werden gemäß § 8aA) Die Anträge auf Gewährung der Verfahrenshilfe werden gemäß Paragraph 8 a

VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zu A)

1. Mit den im Spruch genannten Anträgen, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.03.2018, haben die antragstellenden Parteien die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG für die im Spruch genannte Rechtssache beantragt.1. Mit den im Spruch genannten Anträgen, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.03.2018, haben die antragstellenden Parteien die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG für die im Spruch genannte Rechtssache beantragt.

2. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.2. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für die Gewährung von Verfahrenshilfe müssen alle vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen (vgl. EDER/MARTSCHIN/SCHMID, Das Verfahrensrecht der Verwaltunggerichte2, § 8a K 5).Für die Gewährung von Verfahrenshilfe müssen alle vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen vergleiche EDER/MARTSCHIN/SCHMID, Das Verfahrensrecht der Verwaltunggerichte2, Paragraph 8 a, K 5).

3. Im vorliegenden Fall ist Gegenstand der beabsichtigten Anfechtung ein aufgrund des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes erlassener Bescheid (konkret geht es um den Nachlass von Gerichtsgebühren).

Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, fallen Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben, weshalb ihre Vorschreibung keine Entscheidung über "civil rights" i.S.d. Art. 6 EMRK ist (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, fallen Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben, weshalb ihre Vorschreibung keine Entscheidung über "civil rights" i.S.d. Artikel 6, EMRK ist (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).

Aus dem angefochtenen Bescheid geht überdies hervor, dass keine Zahlungsverpflichtung der antragstellenden Partei besteht, somit auch kein Nachlass begehrt werden kann und folgerichtig der Antrag auf Nachlass zurückgewiesen wurde. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ist daher offenbar aussichtslos.

Mangels Vorliegens jedenfalls zweier - von § 8a Abs. 1 VwGVG geforderten - Erfordernisse waren daher die Anträge auf Gewährung von Verfahrenshilfe abzuweisen.Mangels Vorliegens jedenfalls zweier - von Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG geforderten - Erfordernisse waren daher die Anträge auf Gewährung von Verfahrenshilfe abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aussichtslosigkeit, Gerichtsgebührenpflicht, Nachlassantrag,
Verfahrenshilfeantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W183.2188601.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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