Entscheidungsdatum
06.04.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W183 2239777-1/5E, W183 2239777-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 05.01.2021, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 05.01.2021, Zl. römisch 40 :
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 03.11.2020 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Nachlass der in den Grundverfahren XXXX mit Bescheid (Zahlungsauftrag) des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX , sowie des Bezirksgerichtes XXXX und des Landesgerichtes XXXX vorgeschriebenen Gerichtsgebühren.1. Mit Schreiben vom 03.11.2020 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Nachlass der in den Grundverfahren römisch 40 mit Bescheid (Zahlungsauftrag) des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 , sowie des Bezirksgerichtes römisch 40 und des Landesgerichtes römisch 40 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 12.01.2021) wurde dieser Antrag zurückgewiesen.
3. Mit Schreiben vom 10.02.2021 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.
4. Mit Schriftsatz vom 16.02.2021 (eingelangt am 22.02.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Mit Schreiben vom 24.02.2021 richtete das Bundesverwaltungsgericht einen Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde festgehalten, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vier Wochen ab Zustellung des Bescheides betrage und die Beschwerde erst am 10.02.2021 bei der belangten Behörde eingelangt sei.
6. Innerhalb der gewährten zweiwöchigen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme äußerte sich der Beschwerdeführer zum Verspätungsvorhalt nicht.
Mit Schriftsatz vom 02.04.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass – wie sich aus dem Eingangsstempel einer Rechtsanwaltskanzlei ergebe – der Bescheid erst am 13.01.2021 dort eingelangt sei und somit die Frist am 10.02.2021 noch offen gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.01.2021 zugestellt. 1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 10.02.2021 per Fax an die belangte Behörde übermittelt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Verspätungsvorhalt ist entgegenzuhalten, dass sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein zweifelsfrei ergibt, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer am 12.01.2021 zugestellt wurde und ist am Rückschein die Unterschrift des Übernehmers offenkundig. Der Stempel der Rechtsanwaltskanzlei, womit das Einlangensdatum in der Kanzlei dokumentiert werden soll, ist nicht geeignet, die tatsächliche Zustellung am Tag davor an den Beschwerdeführer zu widerlegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.2. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. 3.2.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde am 12.01.2021 zugestellt. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde laut Faxprotokoll am 10.02.2021 an die belangte Behörde übermittelt. Da die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vier Wochen ab Zustellung des Bescheides beträgt, war sie im vorliegenden Fall bereits am 09.02.2021 abgelaufen und stellt sich die gegenständliche Beschwerde als verspätet dar.
Mit Schreiben vom 24.02.2021 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Es erfolgte jedoch keine Stellungnahme, welche geeignet gewesen wäre, an diesem Sachverhalt zu zweifeln.
3.2.3. Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war und keine über die Gewährung des Parteiengehörs hinausgehenden Ermittlungen nötig erschienen, der gegenständliche Sachverhalt im Hinblick auf die Verspätung somit eindeutig war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.2.3. Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war und keine über die Gewährung des Parteiengehörs hinausgehenden Ermittlungen nötig erschienen, der gegenständliche Sachverhalt im Hinblick auf die Verspätung somit eindeutig war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zur früheren Rechtslage ergangen, jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zur früheren Rechtslage ergangen, jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W183.2239777.1.00Im RIS seit
28.05.2021Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021