Norm: ABGB §1175 UrhG §11 Abs3 UrhG ABGB § 1175 heute ABGB § 1175 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014 ABGB § 1175 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2014
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehrer... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist als Grafiker selbstständig tätig. Er hat mehrfach im Auftrag der Beklagten, die ein Forschungs- und Veranstaltungszentrum im Andenken an den Dirigenten Herbert von Karajan betreibt, Werbematerial entwickelt und gestaltet. Der Kläger begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, die Werke „Gebäudedarstellung“, „Illustration Lageplan“ und „Illustration Kinder“ ohne Urheber- oder Herstellerbezeichnung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu ste... mehr lesen...
Begründung: Der klagende Österreichische Rundfunk ist Kommanditist und einziger Gesellschafter der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG, die Online-Dienste anbietet. Unter anderem veröffentlicht sie bundesländerweise geordnet (bundesland.orf.at) Textbeiträge zu aktuellen Themen. Verfasst werden diese Beiträge von Dienstnehmern des Klägers. Die Beklagte betreibt ebenfalls einen Online-Dienst. Sie veröffentlichte dort laufend Nachrichten, die sie - versehen mit dem Zusatz „Quell... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Berufsfotograf und Inhaber eines Fotostudios. Die Beklagte erzeugt und vertreibt Maschinen. Die Streitteile standen von Sommer 1993 bis Jahresanfang 2000 in ständiger Geschäftsbeziehung. Nach einigen Aufträgen schlossen die Parteien am 30. September 1993 eine Rahmenvereinbarung. Der Kläger sollte von der Beklagten hergestellte und vertriebene Werkzeugmaschinen und technische Gerätschaften fotografieren, wobei die Beklagte diese Aufnahmen für verschieden... mehr lesen...
Begründung: 1. Die Klägerin stellte nach Vorgaben ihres Auftraggebers Fotografien, und zwar Image-Fotos und „Füllbilder", gegen ein Pauschalhonorar her. Sie wusste, dass die Fotografien zu Werbezwecken für M*****-Angebote Verwendung finden sollten. Nach den Sachverhaltsannahmen der Vorinstanzen war nicht vereinbart, dass die Fotos nur für Kataloge, nur für bestimmte Kataloge oder nur in einem bestimmten Jahr verwendet werden sollten. Die Fotografien nahmen nicht Bezug auf einen be... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte hat die Klägerin mit der Erstellung eines Pflichtenhefts zur Umstellung eines bestehenden Risikoanalysesystems für den Wertpapierhandel auf eine andere Softwarebasis beauftragt. Unter „Pflichtenheft" verstanden die Parteien ein Produkt, das die Anforderungen an die Software beschreiben sollte, sodass die Unterlage dazu dienen könne, ein - auch anderes - Software-Unternehmen zur Legung eines Anbots für die konkrete Erstellung der Software aufzufordern. Mit ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Berufsfotograf und Inhaber eines Fotostudios. Die Beklagte erzeugt und vertreibt Maschinen. Die Streitteile standen vom Sommer 1993 bis Jahresanfang 2000 in ständiger Geschäftsbeziehung. Mit Schreiben vom 30. 9. 1993 erteilte die Beklagte dem Kläger den Rahmenauftrag Nr 16288/3. Dem Rahmenauftrag lag eine Vereinbarung über rund 15 Studiotage zu 9.000 S zugrunde. Allfällige Preisänderungen sollten mit der Beklagten abgestimmt werden; das Material sollte n... mehr lesen...
Begründung: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig: ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird diesem damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. Welche Befugnisse dem Auftraggeber übertragen werden, ist, ebenso wie bei der ausdrücklichen Einräumung eines Werknutzungsrechts, im Zweifel nach dem praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung zu bestimmen (ÖBl 1982, 52 - ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts liegen hier die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts liegen hier die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor: Soweit der Kläger seinen Anspruch auf ... mehr lesen...
Begründung: Von den als erheblich geltend gemachten Rechtsfragen hängt die Entscheidung nicht ab: Rechtliche Beurteilung Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Kläger der Beklagten 1997 die Werknutzungsrechte an den von ihm hergestellten Lichtbildern "für Katalog und Folder" und nicht, wie die Beklagte behauptet, ganz allgemein für "Werbung" eingeräumt. Für die Entscheidung ist es daher unerheblich, ob die Einräumung von Werknutzungsrechten da... mehr lesen...
Begründung: Zwischen der durch das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vertretenen Republik Österreich als Auftraggeberin und der Klägerin als Auftragnehmerin wurde am 26.7.1994 ein Werkvertrag über die Konzeption und Durchführung einer "AIDS-Kampagne 1994" geschlossen. Die Konzeption und Produktion der TV- bzw. Videoclips sollte in Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten erfolgen, und zwar gemäß den präsentierten Vorschlägen (§ 1 ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger hat eine Ausbildung als Produktdesigner und Graphiker. Im März 1993 antwortete er auf ein Inserat der Beklagten, in dem ein Graphiker gesucht wurde. Ende April 1993 kam zu einem Gespräch mit Mag.Gerald W*****, dem Leiter der Abteilung Kreation und Graphik der Beklagten. Mag.Gerald W***** schlug dem Kläger vor, zu Spitzenzeiten als freier Mitarbeiter für die Beklagte zu arbeiten. Der Kläger nannte Mag.Gerald W***** seine Honorarvorstellungen und übergab ihm e... mehr lesen...
Begründung: Mit Verlagsvertrag vom 21.Jänner 1993 übertrug Christine N***** (- die Gattin des Klägers -) der Beklagten das ausschließliche Verlags-, Vervielfältigungs- und Vertriebsrecht an dem von ihr geschaffenen Lied "An a Wunder hob i glaubt" für alle Länder für die Dauer der jeweils geltenden urheberrechtlichen Schutzfrist unter Einbeziehung aller einschlägigen Rechte. Zwischen den Streitteilen wurde vereinbart, daß der Kläger das Masterband für den Titel "An a Wunder h... mehr lesen...
Norm: UrhG §24UrhG §26UrhG §33
Rechtssatz: Das Ausmaß der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erhält, reicht im Zweifel nicht weiter, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich ist. - "Zweckübertragungstheorie" (hier: Text der Bundeshymne). Entscheidungstexte 4 Ob 1105/94 Entscheidungstext OGH 18.10.19... mehr lesen...
Norm: B-VG Art8a RFG §2UrhG §24UrhG §26UrhG §33 B-VG Art. 8a heute B-VG Art. 8a gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003 B-VG Art. 8a gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981 ... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte war gemeinsam mit Dr.Klaus P***** Gesellschafter der Klägerin. Mit Notariatsakt vom 11.3.1994 trat er seinen Geschäftsanteil an Dr.Klaus P*****ab. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Herausgabe und der Vertrieb von "Medieninhalten", insbesondere der Druckschrift "Anpfiff". Die erste Ausgabe dieser Fußballzeitschrift wurde vom Beklagten gemeinsam mit Dr.Klaus P*****gestaltet. Im Impressum ist der Beklagte als für Anzeigenkontakte, Layout und Gra... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Von der Lösung der Rechtsfrage, ob zur Auslegung des Umfangs vertraglich eingeräumter Werknutzungsrechte die - von Kucsko (UrhR3, 30) als in Österreich nicht herrschend bezeichnet - "Zweckübertragungstheorie" heranzuziehen ist, hängt hier die Entscheidung nicht ab: Auch wenn man - im Sinne der Rechtsprechung (ÖBl 1982, 52 - Hiob; ÖBl 1993, 184 - Kostümentwürfe) - davon ausgeht, daß das Ausmaß der Befugnisse, die de... mehr lesen...
Norm: UrhG §26UrhG §33
Rechtssatz:
Ist es Zweck des Vertrages der Beklagten die Herstellung von Kostümen nach Entwürfen des Klägers und deren Verwendung für Aufführungen ihres Marionettentheaters zu ermöglichen, stellt die Abbildung der Marionetten ein wirksames und unabdingbares Werbemittel für die Beklagte dar, die als kommerzielles Unternehmen für ihre Aufführungen werben muß. Das übertragene Werknutzungsrecht muß daher das Recht e... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Kostüm- und Bühnenbildner. Von der Erstbeklagten wurde ihm die kostümbildnerische Ausstattung von "Cosi fan tutte" und "Les Contes d'Hoffmann" übertragen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten wurden im Vertrag vom 2.2.1987 festgelegt. § 4 und § 9 dieses Vertrages lauten: Der Kläger ist Kostüm- und Bühnenbildner. Von der Erstbeklagten wurde ihm die kostümbildnerische Ausstattung von "Cosi fan tutte" und "Les Contes d'Hoffmann" übertragen. Die gegen... mehr lesen...
Begründung: Im Februar 1992 war der Kläger von der Beklagten mit der Erstellung eines "Corporate Identity-Programms" ("CI-Programms"), also mit der Gestaltung eines Signets (Logos) und von Drucksorten (Briefköpfen, Kuverts, Visitenkarten udgl), beauftragt worden. Der Kläger lieferte in mehreren Layoutphasen bis zum 21.2.1992 ein "CI-Programm", darunter auch das nachstehende, von ihm gestaltete Logo, an die Beklagte aus: Mit Schreiben vom 24.2.1992 brachte die Beklagte dem Kl... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger suchte im Spätsommer 1985 den Arlberg auf, um dort seine Dienste als Berufsgraphiker anzubieten und ins Geschäft zu kommen. Er besuchte unter anderem auch das von der Gattin des Beklagten geführte Hotel "Cresta" in Oberlech und bot ihr - allerdings ohne Erfolg - eine "Konzeption für das Gebiet Oberlech" an. Der Beklagte - er ist Leiter einer Schischule in Oberlech - war bei diesem Gespräch anwesend. Er teilte dem Kläger mit, daß er den Entschluß gefaßt hab... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Im übrigen ist auf die Richtigkeit der zutreffenden rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG). Im übrigen ist auf die Richtigkeit der zutreffenden rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). E... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 B ABGB §1172 UrhG §26UrhG §33 ABGB § 1152 heute ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1172 heute ABGB § 1172 gültig ab 01.07.1936 zuletzt geändert durch BG... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger überließ der beklagten Partei mit den gleichlautenden Urheberrechtsverträgen vom 2.12.1980 (Beilagen, G, H) gegen ein Werk- und Sendehonorar von je S 72.000 und je S 140.000 (zusammen je S 212.000) sein Drehbuch 'Erfindung der Angst' Folge 1 und 2. Je S 24.000 pro Folge waren bei Vertragsabschluß, bei Abnahme (Ablieferung) und bei Produktionsbeginn fällig. Diese Summe (zusammen S 144.000) wurde dem Kläger bereits bezahlt, obwohl die Produktion noch nicht beg... mehr lesen...
Norm: UrhG §17UrhG §33
Rechtssatz:
Sendeverträge beinhalten in der Regel keine Pflicht zu Werknutzung durch das Rundfunkunternehmen. Bei Einräumung eines ausschließlichen Senderechtes sieht Rintelen (Urheberrecht und Urheberrechtsvertrag 472) allerdings eine solche Verpflichtung als naheliegend an.
Entscheidungstexte 4 Ob 315/85 Entscheidungstext OGH 23.04.1985 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: UrhG §26UrhG §33
Rechtssatz: Aus den §§ 26, 33 ff UrhG lässt sich der allgemeine Grundsatz ableiten, dass das Ausmaß der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erwirbt, im Zweifel nicht weiter auszulegen ist, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich erscheint. Entscheidend ist daher die Frage nach dem Zweck des Vertrages, die ein wesentlicher Bestandteil j... mehr lesen...
Norm: UrhG §26UrhG §33
Rechtssatz:
Überträgt der Urheber jemanden das alleinige und uneingeschränkte Recht zur "Dramatisierung" seines Romans, so umfaßt dieses Werknutzungsrecht nicht das Recht zur Verfassung eines für einen Fernsehfilm bestimmten Drehbuches und das Ausstrahlen eines solchen Filmes, wenn sich aus dem Vertrag und den sonstigen Feststellungen ergibt, daß der Zweck der Übertragung des Werknutzungsrechtes in der Verfassun... mehr lesen...