TE OGH 1989/1/25 9ObA293/88 (9ObA294/88)

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Veröffentlicht am 25.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Rudolf Hörmedinger als weitere Richter in den Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. B*** DES N*** D*** P***

DER V*** B*** S*** G***-L*** S***, Graz, Kaiser

Josef-Platz 10, 2. B*** DES D*** P*** DER

V*** B*** S*** G***-L*** S***, ebendort, beide

vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. L*** S***, 2. S*** G***, beide vertreten durch Dr.Robert A. Kronegger und Dr.Rudolf Lemesch, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 ASGG (Interesse 121.275 S hinsichtlich erstklagender Partei, 94.000 S hinsichtlich zweitklagender Partei), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juli 1988, GZ 7 Ra 54,55/88-12, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.Dezember 1987, GZ 32 Cga 1107,1108/87-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien die mit 7.928,25 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 720,75 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Im übrigen ist auf die Richtigkeit der zutreffenden rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist noch folgendes auszuführen:

Auch wenn man davon ausgeht, daß mit dem zwischen den Beklagten und dem Betriebsrat ausgehandelten Entgelt nicht die - schon aus dem Arbeitsverhältnis geschuldete - Mitwirkung des Personals der V*** B*** S*** G*** S*** an der Aufnahme unter

Gestattung eines Mitschnittes, sondern die Verwertung des Mitschnittes durch Herstellung von Schallplattenaufnahmen abgegolten werden sollte, steht den Mitwirkenden das vereinbarte Pauschale unabhängig von der tatsächlichen Verwertung des Mitschnittes zu. Mit der getroffenen Vereinbarung wurde den beklagten Parteien das Recht eingeräumt, die Aufführung auf einem Schallträger festzuhalten (Mitschnitt) und diesen auf eigene Rechnung zu vervielfältigen und zu verbreiten (§ 66 Abs 1 UrhG). Ihrer Verpflichtung zur Überlassung des Verwertungsrechtes sind die Arbeitnehmer der Beklagten durch die Mitwirkung an der Aufführung und Gestattung des Mitschnittes für den vorgesehenen Zweck nachgekommen. Die den Beklagten eingeräumten Werknutzungsrechte entstanden mangels abweichender Vereinbarung bereits mit der Vollendung des Werkes durch ihre mitwirkenden Arbeitnehmer, das ist zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der eigenpersönlichen Gestaltung durch die Urheber der Außenwelt zur Gänze wahrnehmbar geworden war (vgl. SZ 51/134 sowie Dittrich, Das österreichische Verlagsrecht 83 ff). Mangels einer anderen Vereinbarung war das bedungene, vom Absatz unabhängige Pauschalhonorar analog § 1170 ABGB mit diesem Zeitpunkt fällig (vgl. Dittrich aaO 195; Krejci in Rummel ABGB Rz 71 zu §§ 1172, 1173), zumal die Aufführung, wie die Revisionswerber selbst einräumen, gelang, die Herstellung eines verwertbaren Mitschnittes nicht in den Aufgabenbereich der vom Feststellungsbegehren betroffenen Arbeitnehmer fiel und weder behauptet noch bewiesen wurde, daß die Verwertung durch vom mitwirkenden Personal der Beklagten zu vertretende Umstände vereitelt wurde (vgl. auch SZ 27/208, wonach das Risiko der Verwertbarkeit beim Verleger liegt). Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E16678

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00293.88.0125.000

Dokumentnummer

JJT_19890125_OGH0002_009OBA00293_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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