RS OGH 1994/10/18 4Ob1105/94, 4Ob171/10s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1994
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Norm

B-VG Art8a
RFG §2
UrhG §24
UrhG §26
UrhG §33

Rechtssatz

Da der Verfasserin des Textes der Zweck einer Bundeshymne klar sein musste, hat sie schon mit der Beteiligung an dem Preisausschreiben - unabhängig von der Kenntnis der darin festgelegten Bedingungen - das schlüssige Einverständnis zur Übertragung der Werknutzungsrechte an die Nebenintervenientin erteilt. Die Verwendung der Musik der Bundeshymne zum Sendeschluss des ORF fällt jedenfalls noch unter diese Zwecke der Hymne, ist doch der ORF der - derzeit einzige - Rundfunk des Staates, der durchaus auch staatliche Aufgaben zu erfüllen hat (§§ 2, 4, 5 RFG).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1105/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 1105/94
  • 4 Ob 171/10s
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 171/10s
    Auch; Beisatz: An die Beurteilung, ob die Bundeshymne im Einzelfall für den typischen Zweck einer Staatshymne verwendet wird, ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen. Diesem Erfordernis wird schon genügt, wenn es sich um eine Verwendung im Rahmen der Erfüllung einer staatlichen Aufgabe handelt und die Verwendung in diesem Zusammenhang der Bedeutung des Anlasses gemessen ist. (T1); Beisatz: Musikalische Untermalung eines Kurzfilms im Rahmen einer ministeriellen Informationskampagne zum Thema „Bildungsreform“. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053075

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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