RS OGH 1981/6/2 4Ob347/81

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Veröffentlicht am 02.06.1981
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Norm

UrhG §26
UrhG §33

Rechtssatz

Überträgt der Urheber jemanden das alleinige und uneingeschränkte Recht zur "Dramatisierung" seines Romans, so umfaßt dieses Werknutzungsrecht nicht das Recht zur Verfassung eines für einen Fernsehfilm bestimmten Drehbuches und das Ausstrahlen eines solchen Filmes, wenn sich aus dem Vertrag und den sonstigen Feststellungen ergibt, daß der Zweck der Übertragung des Werknutzungsrechtes in der Verfassung eines Bühnenwerkes und in dessen Uraufführung bestanden hat ("Hiob von Joseph Roth").

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 347/81
    Entscheidungstext OGH 02.06.1981 4 Ob 347/81
    Veröff: ÖBl 1982,52 (Hiob) = GRURInt 1982,138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0077704

Dokumentnummer

JJR_19810602_OGH0002_0040OB00347_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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