TE OGH 1985/4/23 4Ob315/85

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Veröffentlicht am 23.04.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Kuderna und Dr. Gamerith als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Camillo A, Schriftsteller, Kaiserstraße 80/1/1/6, Wien 7., vertreten durch Dr. Hans Perner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B C, Würzburggasse 30, Wien 13., vertreten durch Dr. Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 280.000,-- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 23.November 1984, GZ 3 R 197/84-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 16.April l984, GZ 33 Cg 350/83-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger überließ der beklagten Partei mit den gleichlautenden Urheberrechtsverträgen vom 2.12.1980 (Beilagen, G, H) gegen ein Werk- und Sendehonorar von je S 72.000 und je S 140.000 (zusammen je S 212.000) sein Drehbuch 'Erfindung der Angst' Folge 1 und 2. Je S 24.000 pro Folge waren bei Vertragsabschluß, bei Abnahme (Ablieferung) und bei Produktionsbeginn fällig.

Diese Summe (zusammen S 144.000) wurde dem Kläger bereits bezahlt, obwohl die Produktion noch nicht begonnen hat.In einem 'Beiblatt zum Urheberrechtsvertrag 'Wortautoren-Sondertypus' bei aktiven Coproduktionen D ARD' (kurz:'Beiblatt') wurde folgendes vereinbart:

'1.) Der Urheber erhält für die Ausarbeitung des Werkes, für die Rechtseinräumung gemäß §§ 1 ff der Allgemeinen Bedingungen dieses Vertrages und für die Erstsendung des Werkes in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Westberlins ein einheitliches Werk- und Sendehonorar von S 140.000,--. Dieses Honorar ist zur Hälfte 14 Tage nach Abschluß des Coproduktionsvertrages zwischen dem E und dem ZDF/ARD, zur Hälfte 14 Tage nach der künstlerisch(en) und technischen Abnahme der Coproduktion durch beide Coproduktionspartner zur Zahlung fällig.

.......'.

Nach den Honorarbedingungen der Urheberrechtsverträge sind mit dem vereinbarten einheitlichen Werk- und Sendehonorar sämtliche Ansprüche des Vertragspartners für die Ausarbeitung, Vervielfältigung und Erstsendung des Werkes und im Fernsehen für eine Wiederholungssendung innerhalb von 8 Tagen im Vormittagsprogramm (Schichtarbeiterprogramm) zur Gänze abgegolten. Die auf der Rückseite der Urheberrechtsverträge abgedruckten, ebenfalls einen Vertragsbestandteil bildenden 'Allgemeinen Bedingungen für Wort-Autoren-Verträge' (kurz:Allgemeine Bedingungen) enthalten folgende Bestimmungen:

'Anwendungsbereich Hörspiele,Fernsehspiele.....

§ 1 Rechtseinräumung (1) Der Urheber räumt dem E die ausschließlichen, territorial unbeschränkten Werknutzungsrechte ein, sein Werk durch Rundfunksendungen (Hör-, Fernsehrundfunk...) zu verwerten.

.....

§ 7 Verpflichtung zur Werknutzung - Vertragsauflösung (1) Wird das Werk nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablieferung an den E im Hörfunk, bzw. von drei Jahren im Fernsehen gesendet, ist der Urheber berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung der Bestimmungen des § 29 UrhG vorzeitig aufzulösen.

....

(3) Der Urheber ist nicht verpflichtet, im Falle der vorzeitigen Auflösung des Vertrages dem E Honorarbeiträge zurückzuvergüten, die bereits fällig geworden sind.

.....

§ 9 Vergütung .....

(2) Unterbleibt die Sendung des Werkes aus Gründen, die der E zu vertreten hat, so gebührt dem Urheber das Gesamthonorar in voller Höhe.

Auf das Schreiben des Klägers an den Fernsehintendanten 1 des E, Wolf IN F G, vom 2.10.1982, daß noch ein Resthonorar von DM 40.000 offen sei, antwortete Wolf IN F G am 21.10.1982, daß sich bisher noch kein Coproduktionspartner gefunden habe;

sollte sich im Laufe dieses Jahres herausstellen, daß der E einen solchen Partner nicht finden könne, werde der E dem Kläger das Drehbuch 'sicherlich voll abgelten'.

Auf neuerliche Urgenz des Klägers mit Schreiben vom 5.11.1982 antwortete Wolf IN F G mit Schreiben vom 24.11.1982, daß er die Anweisung erteilt habe, den Restbetrag sofort auszuzahlen. Er hätte sehr viel lieber eine Produktion zustandegebracht, werde sich aber weiterhin bemühen, daß eine solche zustandekomme.

Der Kläger begehrte Zahlung des offenen Resthonorars von S 280.000 s. A. und brachte vor, er habe der beklagten Partei das Drehbuch in der Erwartung überlassen, daß sie es ohne Verzögerung aufführen und nicht in der Schublade liegen lassen werde. Die beklagte Partei habe fast zwei Jahre hindurch nichts zur Verwirklichung der Verträge vom 2.12.1980 getan. Durch den Schriftwechsel mit dem Fernsehintendanten Wolf IN F G sei ein endgültiger Vergleich über die Zahlungsmodalitäten zustandegekommen.

Wolf IN F G sei zu den abgegebenen Erklärungen berechtigt gewesen, da er damit lediglich bestätigt habe, was sich aus den beiden Verträgen ergebe. Es verstoße gegen die guten Sitten, daß die beklagte Partei den Vertrag nicht erfülle und den Kläger auf sein Kündigungsrecht verweise. Die Produktion des Werkes des Klägers sei keinesfalls davon abhängig gemacht worden, daß eine Coproduktion mit einer deutschen Fernsehgesellschaft zustandekomme.

Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, daß das Resthonorar des Klägers erst mit dem Abschluß eines Cooperationsvertrages zwischen ihr und dem ZDF/ARD bzw. der Abnahme der Coproduktion durch beide Coproduktionspartner fällig werde. Die beklagte Partei habe mit Vertretern der deutschen Fernsehanstalten Verhandlungen über den Abschluß eines Coproduktionsvertrages geführt, die aber bisher zu keinem Erfolg geführt hätten. Dem Kläger stehe es zur Verhinderung von Nachteilen aus einer weiteren Verzögerung der Produktion frei, nach Ablauf von drei Jahren ab Ablieferung des Werkes den Vertrag aufzulösen und das Werk anderweitig zu verwerten. Fernsehintendant Wolf IN F G sei als Prokurist der beklagten Partei, die eine juristische Person öffentlichen Rechtes darstelle, nur zur Kollektivvertretung berufen und daher allein nicht befugt gewesen, die Erklärung abzugeben, daß das Resthonorar an den Kläger ausbezahlt werde. Diese zusätzliche Vereinbarung sei daher rechtsunwirksam. Auf ein Vertrauen auf einen äußeren Tatbestand könne sich der Kläger nicht berufen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es war der Ansicht, aus der klaren und eindeutigen Zusatzvereinbarung ('Beiblatt') gehe hervor, daß das Resthonorar des Klägers erst 14 Tage nach Abschluß eines Coproduktionsvertrages zur Hälfte und 14 Tage nach der künstlerischen und technischen Abnahme der Coproduktion zur Gänze fällig werde. Dem Kläger müsse bei Abschluß des Vertrages klar gewesen sein, wann er welche Beträge erhalten werde. Zum Schutze seiner Rechte sei ihm die Möglichkeit der Vertragsauflösung eingeräumt worden. Das Gesamthonorar werde zwar auch dann fällig, wenn die Sendung des Werkes aus Gründen, die der E zu vertreten habe, unterbleibe. Mangels Möglichkeit der Produktion könne von einer Unterlassung der Sendung des Werkes noch gar nicht gesprochen werden. Da der Kläger sein Begehren (nun) auf die 'schriftlich geschlossenen Verträge' stütze, könne dahingestellt bleiben, ob durch die nachfolgende Korrespondenz eine Änderung der Vereinbarungen über die Honorarfälligkeit eingetreten sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß die Revision des Klägers zulässig sei. Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß Sendeverträge im allgemeinen keine Pflicht zur Werknutzung durch das Rundfunkunternehmen vorsähen. Die vorliegenden Sendeverträge berechtigten den Kläger, den Vertrag unter Einhaltung der Bestimmungen des § 29 UrhG vorzeitig aufzulösen, wenn das Werk nicht innerhalb von drei Jahren im Fernsehen gesendet werde. Diese Vertragsbestimmung enthalte daher keine sittenwidrige Verschiebung von Vertragspflichten zu Lasten des wirtschaftlich schwächeren Klägers. Da die beklagte Partei keine Pflicht zur Werknutzung übernommen habe, könne der Kläger aus der behaupteten Verzögerung der Realisierung der Produktion nichts ableiten. Der Kläger habe sich allerdings sinngemäß auf § 9 Abs 2 der Allgemeinen Bedingungen berufen, wonach dem Urheber das Honorar in voller Höhe gebühre, wenn die Sendung des Werkes aus Gründen unterbleibe, die der Beklagte zu vertreten habe. Mangels tatsächlicher Behauptungen der Parteien über die mit dieser Bestimmung verbundenen Vorstellungen könne unter dem 'Unterbleiben einer Sendung' nicht das bloße Hinauszögern der Ausstrahlung verstanden werden. Die Sendung unterbleibe nur dann, wenn feststehe, daß es auch in Zukunft zu keiner Ausstrahlung des Werkes kommen werde. Unter die Gründe, aus denen die beklagte Partei das Unterbleiben einer Sendung zu vertreten habe, fielen nicht nur Umstände, die sie verschuldet habe, sondern auch solche, die sich ohne ihr Verschulden in ihrer Sphäre ereigneten. Darunter fiele auch das Fehlen eines abschlußwilligen Coproduktionspartners oder der für die Produktion erforderlichen Geldmittel. Der Kläger habe aber nicht vorgebracht, daß die beklagte Partei auch in Zukunft keine geeigneten Produktionspartner finden und die für die Produktion erforderlichen Mittel nicht aufbringen werde.

Er habe damit die Voraussetzungen des Eintrittes des § 9 Abs 2 der Allgemeinen Bedingungen nicht behauptet. Der Kläger sei im Zeitpunkte des Schlusses der Verhandlung noch an die Sendeverträge gebunden gewesen. Solange der Rückruf des Werkes nicht erfolgt sei, sei die Beklagte noch zur Werknutzung berechtigt.

Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes habe der Kläger seine Ansprüche freilich auch auf die vom Intendanten des ersten Fernsehprogramms abgegebenen schriftlichen Erklärungen gestützt. Wolf IN F G habe diese Erklärungen allein abgegeben, obwohl er nach der veröffentlichten Eintragung im Handelsregister Wien nur zum gesamtvertretungsbefugten Prokuristen der beklagten Partei bestellt worden sei. Er habe daher die beklagte Partei nicht rechtsgültig verpflichten können. Daß die übrigen zur Kollektivvertretung der beklagten Partei befugten Personen einen äußeren Tatbestand gesetzt hätten, wonach der Kläger auf die Rechtsgültigkeit der Erklärung bloß eines Gesamtvertreters hätte vertrauen dürfen, habe er nicht behauptet. Die in den schriftlichen Verträgen vereinbarten Fälligkeitstermine seien daher nachträglich nicht wirksam abgeändert worden.

Der Kläger erhebt Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist berechtigt.

Nicht erfolgreich berufen vermag sich der Revisionswerber allerdings auf die Zusage des Programmintendanten Wolf IN F G, das offene Resthonorar an den Kläger zur Anweisung zu bringen. Der Österreichische Rundfunk (E) ist gemäß § 1 Abs 1 RdFG ein eigener Wirtschaftskörper mit Rechtspersönlichkeit und wird vom Verfassungsgerichtshof als Anstalt öffentlichen Rechts bezeichnet (VFSlg.7593; 7717; Adamovich-Funk, Verwaltungsrecht 206). Der E ist in die Abteilung A des Handelsregisters beim Handelsgericht Wien einzutragen und gilt als Kaufmann im Sinne des HGB (§ 1 Abs 2 RdFG; Walter-Mayer, Besonderes Verwaltungsrecht 93; vgl. Twaroch, Rundfunkrecht in Österreich 2 24). Gemäß § 10 Abs 1 RdFG besorgt der Generalintendant die Führung der Geschäfte des E und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Gemäß § 10 Abs 2 Z 4 RdFG obliegt dem Generalintendanten die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren, Programmintendanten und leitende Angestellte. Der Revisionswerber bestreitet nicht, daß der Programmintendant des ersten Fernsehprogramms (§ 11 Abs 3 Z 2 RdFG), Wolf IN F G, nur zum gesamtvertretungsbefugten Prokuristen der beklagten Partei bestellt war (wie das Berufungsgericht der veröffentlichten Eintragung des Handelsregisters entnahm). Wolf IN F G war damit nur gemeinschaftlich mit (einem) anderen Prokuristen zur Vertretung des E bei gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen berechtigt. Diese im Handelsregister eingetragenen und bekanntgemachten Beschränkungen der Vertretungsbefugnis auf die Rechte eines Gesamtprokuristen (§ 48 Abs 2 HGB), muß der Kläger gegen sich gelten lassen (§ 15 Abs 2 HGB). Der Kläger bestreitet dies, bringt aber nicht vor, aus welchen Bestimmungen der 'Statuten' des E hervorgehe, daß der Fernsehintendant zu dieser rechtsgeschäftlichen Erklärung auch ohne Mitwirkung eines zweiten Gesamtprokuristen befugt gewesen wäre. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, hat der Kläger nicht behauptet, eine weitere gesamtvertretungsbefugte Person oder der Generalintendant hätten für die beklagte Partei einen äußeren Tatbestand gesetzt, aus dem der Kläger auf die Rechtsgültigkeit der Erklärung bloß eines Gesamtvertreters hätte vertrauen dürfen (HS 7107 mwN). Der Kläger behauptet sogar ausdrücklich, daß die seinerzeitige Auszahlung von S 48.000 vor dem vertraglich festgesetzten Zeitpunkt wenigstens von zwei zeichnungsberechtigten Personen (!) des E ausgegangen sein müsse und steht auf dem Standpunkt, daß durch die Erklärung des Generalintendanten eine Änderung der Bestimmungen der Urheberrechtsverträge ohnehin nicht herbeigeführt worden sei. Es handle sich vielmehr nur um eine die bestehende Rechtslage bestätigende Interpretation der seinerzeit firmenmäßig gefertigten Verträge. Dazu sei Wolf IN F G auch allein berechtigt gewesen.

Hätte aber Wolf IN F G etwas zugesichert, was dem Kläger bei zutreffender Auslegung der Urheberrechtsverträge ohnehin zusteht, könnte sich der Kläger auf die ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stützen. Ob sich aus diesen die Fälligkeit des geltend gemachten Resthonorars ergibt, läßt sich derzeit noch nicht beurteilen.

Der Kläger gründet seinen Anspruch ausdrücklich darauf, die Urheberrechtsverträge mit der beklagten Partei in der - bei den Vertragsverhandlungen zum Ausdruck gekommenen (AS 28) - Erwartung abgeschlossen zu haben, seine Vertragspartnerin werde ehestens mit der Produktion des Fernsehstückes beginnen. Die Produktion sei nicht davon abhängig gemacht worden, daß die beklagte Partei eine deutsche Fernsehanstalt als Coproduzentin finde. Es sei auch von einer Alleinproduktion durch die beklagte Partei und einem späteren Anbieten des Werkes an andere Fernsehanstalten gesprochen worden. Im Herbst 1982 habe die beklagte Partei die Produktion neuerlich zugesagt und auf das Vorhandensein der erforderlichen Geldmittel verwiesen.

Das Berufungsgericht ging zutrefffend davon aus, daß Sendeverträge in der Regel keine Pflicht zu Werknutzung durch das Rundfunkunternehmen beinhalten (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 3 373, 394; vgl. auch Fromm-Nordemann, Urheberrecht 5 226; von Gamm, Urheberrechtsgesetz 116 f). Bei Einräumung eines ausschließlichen Senderechtes, die vorliegend erfolgte (§ 1 Abs 1 der Allgemeinen Bedingungen) - sieht Rintelen (Urheberrecht und Urhebervertragsrecht 472) allerdings eine solche Verpflichtung als naheliegend an. Zu beachten ist bei der Beurteilung der Frage, ob die beklagte Partei eine Pflicht zur Werknutzung trifft, aber auch, daß ihr nicht etwa nur das Recht übertragen wurde, ein bereits fertiges Filmwerk oder Fernsehstück zu senden, also der Öffentlichkeit durch Funk,wie Ton- und Fernsehrundfunk, somit in unkörperlicher Form (v.Gamm aaO 368) zugänglich zu machen, sondern daß sie, ähnlich einem Filmhersteller, das Recht zur Verwertung des Drehbuches des Klägers zum Zwecke der Gestaltung eines Filmwerkes (Fernsehspiels) erwarb. Die Vereinbarungen zwischen den Streitteilen enthalten somit auch Wesensmerkmale des sogenannten Verfilmungsvertrages. Dieser hat die überlassung des Nutzungsrechtes der filmischen Bearbeitung eines Werkes (meist der Literatur) zum Gegenstand. Von Hartlieb (Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts 2 201) spricht in diesem Zusammenhang von filmunabhängigen vorbestehenden Werken (Roman, Theaterstück etc) und filmbestimmten vorbestehenden Werken (Manuskript, Drehbuch). Der Verfilmungsvertrag enthält immer die Bearbeitung eines vorbestehenden Werkes durch seine Umsetzung ins Optische (v.Hartlieb aaO 201).

Während der Theaterunternehmer im Bühnenaufführungsvertrag regelmäßig die Verpflichtung zur Aufführung des Werkes übernimmt, lassen sich beispielsweise Filmhersteller von den Urhebern in der Regel das ausschließliche Recht zur Verfilmung einräumen, ohne eine Pflicht zur Herstellung des Filmes zu übernehmen. Nach herrschender Ansicht besteht diese Pflicht - anders als beim Verlagsvertrag und verlagsähnlichen Verträgen - nur im Falle besonderer Vereinbarung (Ulmer aaO 394; v.Hartlieb aaO 201, auch 203 f; v.Gamm aaO 116; vgl. auch Fromm-Nordemann aaO 205 f; Pick, GRUR 1923, 107; RG in GRUR 1923, 197 f; aM Goldbaum, GRUR 1923, 182 ff).

Der vorliegende Vertrag enthält eine ausdrückliche Regelung dieser Frage nicht. Aus dem im § 7 der Allgemeinen Bedingungen unter der überschrift 'Verpflichtung zur Werknutzung - Vertragsauflösung' vereinbarten Recht des Urhebers, den Vertrag vorzeitig aufzulösen, wenn das Werk nicht innerhalb von drei Jahren im Fernsehen gesendet wird, lassen sich auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Pflicht zur Herstellung und Sendung des Fernsehstückes keine eindeutigen Rückschlüsse ziehen. Diese Vertragsbestimmung gibt nur das in § 29 Abs 1 UrhG geregelte, auch ohne vertragliche Vereinbarung bestehende Recht des Urhebers wieder, das Vertragsverhältnis vorzeitig zu lösen, wenn von einem Werknutzungsrecht ein dem Zweck seiner Bestellung entsprechender Gebrauch überhaupt nicht oder nur in so unzureichendem Maße Gebrauch gemacht wird, daß wichtige Interessen des Urhebers beeinträchtigt werden. Der Vertrag beschränkt dieses Auflösungsrecht des Urhebers (für Fernsehsendungen) so weit, als es gemäß § 29 Abs 3 UrhG noch abdingbar ist. Nach dieser Bestimmung kann nämlich auf das Recht, das Vertragsverhältnis aus den im Abs 1 bezeichneten Gründen zu lösen, im voraus für eine drei Jahre übersteigende Frist nicht verzichtet werden. Da das Urheberrechtsgesetz das Rückrufsrecht nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die Werknutzungspflicht fehlt, der Urheber vielmehr gegebenenfalls sowohl das Rückrufsrecht als auch Rechte aus einer Verletzung der Werknutzungspflicht geltend machen kann (Ulmer aaO 373;

ähnlich v.Gamm aaO 492, 496; Möhring-Nicolini, Urheberrechtsgesetz

276) schließt § 7 Abs 1 der Allgemeinen Bedingungen über das Kündigungsrecht des Klägers hinausgehende, die beklagte Partei mangels Gebrauches des Werknutzungsrechtes treffende Rechtsfolgen nicht aus.

Solche Rechtsfolgen sind im § 9 Abs 2 der Allgemeinen Bedingungen ausdrücklich vorgesehen. Dem Kläger gebührt danach das Gesamthonorar in voller Höhe, wenn die Sendung des Werkes aus Gründen unterbleibt, die der E zu vertreten hat. Die beklagte Partei hat damit unter bestimmten Voraussetzungen wegen des Unterbleibens der Sendung des Werkes für die Bezahlung des (restlichen) Honorars einzustehen. Nach dem klaren Wortlaut des Beiblattes wird das Resthonorar des Klägers erst nach Abschluß eines Coproduktionsvertrages zwischen der beklagten Partei und dem ZDF/ARD bzw. nach Abnahme der Coproduktion durch beide Produktionspartner 'fällig'. Die Zahlungspflicht hängt damit - primär - von einem künftigen ungewissen Ereignis - also von einer eigentlichen Bedingung (Welser in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 696) ab. Da die Zahlungspflicht aber auch an den von der beklagten Partei zu vertretenden Nichteintritt dieser Bedingung ('Unterbleiben der Sendung') geknüpft ist, kann der Vertrag im Rahmen der Urkundenauslegung - soweit nicht künftige Feststellungen über den Parteiwillen etwas anderes ergeben sollten - nur dahin verstanden werden, daß die beklagte Partei zwar nicht für alle in ihrer Sphäre eintretenden Zufälle, wohl aber dafür verantwortlich ist, wenn sie zumutbare Bemühungen zur Herbeiführung der Bedingung unterlassen hat. Die beklagte Partei hatte jedenfalls die allgemein branchenüblichen Verwertungsmaßnahmen zu ergreifen ( vgl.v.Gamm aaO 497)und durfte nicht willkürlich von der Herstellung des Filmes absehen (vgl. BGH in UFITA Bd 37, 336;

v. Hartlieb aaO 208). Hätte die beklagte Partei mit solchen Bemühungen den Abschluß eines Coproduktionsvertrages bereits herbeiführen können, ist die Sendung schon 'unterblieben'.Der Ansicht des Berufungsgerichtes, dieser Haftungsgrund trete erst ein, wenn feststehe, daß es auch in Zukunft zu keiner Ausstrahlung des Werkes kommen werde, ist nicht zu folgen. Die beklagte Partei könnte dann die Herbeiführung der Bedingung - selbst gegen Treu und Glauben - nach Belieben verzögern, solange es dadurch nicht zur endgültigen Vereitelung käme und damit den Fälligkeitstermin nach ihrer Willkür beeinflußen.

§ 9 Abs 2 der Allgemeinen Bedingungen ist auch nicht auf den Fall einzuschränken, daß die Sendung (= Ausstrahlung) des bereits produzierten Werkes unterbleibt. Wie bereits ausgeführt, räumte der Kläger der beklagten Partei nicht nur das ausschließliche Senderecht, sondern als dessen Voraussetzung das Recht ein, sein Drehbuch zur Gestaltung eines Fernsehstückes zu verwerten (Verfilmungsrecht). Da im Vertrag zwischen diesen Rechtseinräumungen nicht unterschieden wird und die Interessen des Klägers in gleicher Weise berührt sind, wenn schon die Produktion als Voraussetzung der späteren Sendung (Ausstrahlung) unterbleibt, ist § 9 Abs 2 der Allgemeinen Bedingungen - wiederum mit der Einschränkung, daß die Feststellungen über den bei den Vertragsverhandlungen zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen nichts Gegenteiliges erbringen - auch auf diesen Fall anzuwenden.

Die Rechtssache ist schon deshalb nicht spruchreif, weil Feststellungen darüber, aus welchen Gründen bisher eine Coproduktion zwischen der beklagten Partei und deutschen Fernsehanstalten unterblieben ist, nicht getroffen wurden. Außerdem behauptet aber der Kläger - allerdings im Widerspruch zu den im Beiblatt enthaltenden Fälligkeitsbestimmungen - daß die Herstellung des Fernsehstückes gar nicht von der Mitwirkung eines deutschen Coproduzenten abhängig gemacht worden sei und die erforderlichen Geldmittel dafür inzwischen vorhanden seien. Der Standpunkt der beklagten Partei geht demgegenüber dahin, sie habe sich angemessen um das Zustandekommen eines Coproduktionsvertrages bemüht; der Kläger könne wegen der von ihr nicht zu vertretenden Verzögerung nur von dem Rechte der vorzeitigen Auflösung des Vertrages Gebrauch machen. Ob das Resthonorar des Klägers gemäß § 9 Abs 2 der Allgemeinen Bedingungen zu bezahlen ist, kann somit erst beurteilt werden, wenn feststeht, welche Vereinbarungen zwischen den Streitteilen über die Produktion des Fernsehstückes getroffen wurden, aus welchen Gründen diese Produktion bisher unterblieben ist, insbesondere ob die Beklagte zumutbare Bemühungen zum Zustandekommen der Produktion unterlassen hat.

In Stattgebung der Revision sind daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E05604

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0040OB00315.85.0423.000

Dokumentnummer

JJT_19850423_OGH0002_0040OB00315_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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