Entscheidungen zu § 2 Abs. 1 MeldeG

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Entscheidungen 1-6 von 6

RS UVS Oberösterreich 2005/06/13 VwSen-230904/12/Gf/Wü

Rechtssatz: Nach § 22 Abs.1 Z.1 iVm § 2 Abs.1 und § 3 Abs.1 MeldeG begeht u. a. derjenige, der die ihn treffende Meldepflicht nicht erfüllt, indem er in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ohne sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen. Im gegenständlichen Fall wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten, dass er beginnend im Jahr 2003 bis zum 30. September 2004 unter der verfahrensg... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 13.06.2005

TE UVS Steiermark 2004/12/06 30.3-42/2004

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als Unterkunftgeber des(r) Herrn/Frau S T C verabsäumt, der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, dass der(die) Genannte, dem(r) Sie Unterkunft gewährt haben, seine (ihre) Meldepflicht nicht erfüllt. Der (Die) Genannte hat am 31.08.2003 die Unterkunft in L, B J aufgegeben, ohne sich abzumelden und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 2 Meldegesetz 1991 (MeldeG) begangen. Hiefür wurde gemäß... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 06.12.2004

RS UVS Steiermark 2004/12/06 30.3-42/2004

Rechtssatz: Eine meldepflichtige Aufgabe der Unterkunft nach § 2 Abs 1 und § 8 Abs 2 MeldeG erfolgt mit dem Zeitpunkt, in dem die Beziehung zwischen der Person und der Unterkunft (wenn auch nur vorübergehend) gänzlich gelöst wird. Dies ist bei der Unterkunft in einer Wohnung insbesondere dann der Fall, wenn ihr bisheriger Benützer seine persönlichen Effekten sowie die seiner Lebensführung entsprechenden persönlichen Gegenstände des täglichen Gebrauches daraus entfernt hat. Hingegen wird ei... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 06.12.2004

TE UVS Steiermark 1999/11/16 30.4-90/1999

Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 16.03.1999 waren über Herrn B G zwei Verwaltungsstrafen verhängt worden. Unter Spruchpunkt 1.) wurde über ihn eine Geldstrafe von S 1.000... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 16.11.1999

RS UVS Steiermark 1999/11/16 30.4-90/1999

Rechtssatz: Die richtige Angabe des aufgegebenen Wohnsitzes (Mondorf 42 statt Mondorf 40) ist wesentliches Tatbestandmerkmal einer Übertretung nach den §§ 2 Abs 1 und 4 Abs 1 MeldeG (Unterlassung der polizeilichen Abmeldung) sowie einer Übertretung nach § 26 Abs 1 WaffG (Nichtmitteilung des Wohnsitzwechsels). Eine Änderung dieser unrichtigen Adressenbezeichnung durch den UVS wäre wegen des Fehlens einer rechtzeitigen richtigen Verfolgungshandlung eine unzulässige Auswechslung von Tatbestan... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 16.11.1999

RS UVS Steiermark 1999/11/16 30.4-91/1999

Rechtssatz: Die richtige Angabe des aufgegebenen Wohnsitzes (Mondorf 42 statt Mondorf 40) ist wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach den §§ 2 Abs 1 und 4 Abs 1 MeldeG (Unterlassung der polizeilichen Abmeldung) sowie einer Übertretung nach § 26 Abs 1 WaffG (Nichtmitteilung des Wohnsitzwechsels). Eine Änderung dieser unrichtigen Adressenbezeichnung durch den UVS wäre wegen des Fehlens einer rechtzeitigen richtigen Verfolgungshandlung eine unzulässige Auswechslung von Tatbesta... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 16.11.1999

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