TE UVS Steiermark 2004/12/06 30.3-42/2004

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Veröffentlicht am 06.12.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des H A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 13. August 2004, GZ.: 15.1 10043/2003, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als Unterkunftgeber des(r) Herrn/Frau S T C verabsäumt, der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, dass der(die) Genannte, dem(r) Sie Unterkunft gewährt haben, seine (ihre) Meldepflicht nicht erfüllt. Der (Die) Genannte hat am 31.08.2003 die Unterkunft in L, B J aufgegeben, ohne sich abzumelden und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 2 Meldegesetz 1991 (MeldeG) begangen. Hiefür wurde gemäß § 22 Abs 2 Z 5 MeldeG eine Geldstrafe von ? 35 (im Falle der Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 Abs 2 VStG die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz mit ? 3,50 vorgeschrieben. Aufgrund der Verhandlung am 23. November 2004, wo der Berufungswerber, die Zeugen T C A (früherer Name: T C S), BI A B und E H als Zeugen einvernommen wurden, geht der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark von nachfolgendem, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Die Zeugin T C A zog Anfang August 2003 in die Wohnung des Berufungswerbers als Lebensgefährtin und wurde angemeldet. Ende August 2003 ist die Zeugin aufgrund familiärer Notwendigkeit (ihr Großvater musste gepflegt werden) nach Rumänien gefahren. Die Zeugin ließ ihre persönlichen Sachen in der Wohnung zurück und fuhr nur mit dem Reisegepäck. Nach der Pflege des Großvaters wollte sie so bald wie möglich nach Österreich zurückkehren. Tatsächlich kehrte sie Ende Oktober 2003 aus Rumänien zurück. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Zeugenaussagen, als auch dem Akteninhalt. Da hiebei keine Widersprüche waren, ist der Sachverhalt unbestritten. Ausdrücklich wird jedoch darauf verwiesen, dass der Zeuge BI A B, der am 19. November 2003 eine fremdenpolizeiliche Kontrolle in der Wohnung des Berufungswerbers durchführte, laut seiner eigenen Aussage nicht nachschaute, ob die Zeugin T C A noch persönliche Gegenstände in der Wohnung zurückgelassen hat. Auch wurde hiezu der Berufungswerber nicht befragt. Gemäß § 8 Abs 2 MeldeG hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen. Unbestritten ist, dass die Zeugin T C A beim Berufungswerber als Lebensgefährtin Unterkunft genommen hat. Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes des § 8 Abs 2 MeldeG ist jedoch, dass die Meldepflicht nicht erfüllt wird. In concreto wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass die betroffene Person die Abmeldepflicht nicht durchgeführt habe. Hiebei war zu klären, ob nach § 4 Abs 2 MeldeG die Zeugin ihre Unterkunft in der Wohnung des Berufungswerbers aufgegeben hat. Gemäß § 2 Abs 1 MeldeG ist zu melden, wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt. Die Aufgabe der Unterkunft erfolgt mit dem Zeitpunkt, dem die Beziehung zwischen der Person und der Unterkunft (wenn auch nur vorübergehend) gänzlich gelöst wird. Dies wird bei der Unterkunft in einer Wohnung dann der Fall sein, wenn aus den äußeren Umständen hervorgeht, dass ihr bisheriger Benützer offensichtlich nicht mehr beabsichtigt, diese Wohnung auch künftig noch als Unterkunft zu benützen, also insbesondere dann, wenn er seiner persönlichen Effekten sowie die seiner Lebensführung entsprechenden persönlichen Gegenstände des täglichen Gebrauches daraus entfernt hat. Dies war bei der Zeugin T C A nicht der Fall, da ihre persönlichen Sachen in der Wohnung des Berufungswerbers zurückblieben und sie nur mit Reisegepäck nach Rumänien reiste. Eine derartige vorübergehende Abwesenheit gilt jedoch nicht als Aufgabe der Unterkunft, sofern die Unterbrechung des Aufenthaltes von absehbarer Dauer ist und aus den äußeren Umständen, wie etwa der Zurücklassung der persönlichen Habe, Beibehaltung dieser Unterkunft als Postadresse und dergleichen hervorgeht, dass die Person beabsichtigt, diese Räumlichkeiten auch weiterhin als Unterkunft zu benützen. Die Zeugin T C A ist nur vorübergehend von der Wohnung des Berufungswerbers abwesend gewesen, da sie nur kurzzeitig nach Rumänien reiste, um ein Familienmitglied zu pflegen. Da somit keine Meldepflicht entstanden ist, war der Berufung Folge zu geben, der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Einstellung zu bringen.

Schlagworte
Meldepflicht Unterkunft Aufgabe Reisegepäck
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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