TE UVS Steiermark 1999/11/16 30.4-90/1999

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Veröffentlicht am 16.11.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung des Herrn B G, D-S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 16.03.1999, GZ.: 15.1- 97/6347, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben,

das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 16.03.1999 waren über Herrn B G zwei Verwaltungsstrafen verhängt worden.

Unter Spruchpunkt 1.) wurde über ihn eine Geldstrafe von S 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, wegen Übertretung des § 2 Abs 1 und des § 4 Abs 1 Hauptwohnsitzgesetz (gemeint: Meldegesetz) verhängt, da er bereits vor Jahren seine Unterkunft in Mühlen, aufgegeben und es bis 16.03.1999 unterlassen hätte, sich beim Gemeindeamt in M polizeilich abzumelden.

Unter Spruchpunkt 2.) wurde über ihn eine gleiche Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des § 26 Abs 1 Waffengesetz 1996 verhängt, da er es als Inhaber einer Waffenbesitzkarte bis 16.03.1999 unterlassen hätte, den vor Jahren erfolgten Wohnsitzwechsel von M, nach D-S, innerhalb von 4 Wochen jener Behörde anzuzeigen, die die Besitzkarte ausgestellt hätte (Bezirkshauptmannschaft Murau).

Diesem Straferkenntnis vorangegangen war eine Anzeige des Gendarmeriepostens Neumarkt, bezogen auf den Standort M. Diese Verwaltungsübertretungen waren Herrn B G im Zuge des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens in jener Weise vorgeworfen worden, wie sie auch im Spruch des Straferkenntnisses vom 16.03.1999 aufscheinen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat B G fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bestritten und sinngemäß die Behebung des Straferkenntnisses beantragt.

Von Seiten der Berufungsbehörde wurde ergänzend erhoben, dass Herr B G noch immer in M gemeldet ist.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51 e Abs 3 VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen zu beheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Berufungsausführungen und konnte gemäß § 51 e Abs 2 VStG auch von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Gemäß § 32 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten, von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (z.B. Ladung, Vernehmung, Zeugenaussage, Strafverfügung). Eine Verfolgungshandlung muss daher, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, von einer Behörde ausgehen, gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet sein, innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten sein und wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert, dass sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat.

Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen (VwGH 12.5.1989, 87/17/0152). Eine Verfolgungshandlung muss, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert unter anderem, dass sie sich auf alle, die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat.(VwGH 19.9.1984, Slg. 11525 A, vgl. auch VwGH 22.12.1992, Zl. 91/04/0199).

Der Eintritt der Verfolgungsverjährung ist von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH verstärkter Senat, 19.9.1984, Slg. 11525 A); dies auch dann, wenn die Einwendung der Verfolgungsverjährung vom Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren nicht geltend gemacht worden ist (VwGH, 21.12.1988, 85/18/0120).

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z. B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende, wörtliche Ausführungen erforderlich. Die rechtliche Beurteilung des geschilderten Sachverhaltes ergibt unter Zugrundelegung dieser Rechtslage im Sinne des sich aus § 44 a Z 1 VStG ergebenden Konkretisierungsgebotes, dass im Spruch eines Straferkenntnisses der Tatort richtig und unverwechselbar zu bezeichnen ist (vgl. VwGH 25.03.1983, 81/04/0188); eine Änderung der unrichtigen Adressenbezeichnung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (M 42 statt M 40) durch die Berufungsbehörde ist in Vollziehung der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG im konkreten Fall nicht möglich, da dem Berufungswerber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist die richtige Adresse nicht in einer als Verfolgungshandlung zu bezeichnenden Vorgangsweise der zuständigen Behörde vorgehalten worden ist; eine solche Änderung durch die Berufungsbehörde wäre daher eine rechtswidrige Auswechslung der Tat (vgl. VwGH 18.12.1991, 91/01/0111), weshalb, da es zu keiner die Verfolgungsverjährung unterbrechenden Verfolgungshandlung hinsichtlich des richtigen Tatortes gekommen ist (VwGH 09.04.1980, 1426/78), im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
Wohnsitzänderung Adressenbezeichnung Tatbestandsmerkmal nicht berichtigungsfähig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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