RS UVS Steiermark 2004/12/06 30.3-42/2004

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Veröffentlicht am 06.12.2004
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Rechtssatz

Eine meldepflichtige Aufgabe der Unterkunft nach § 2 Abs 1 und § 8 Abs 2 MeldeG erfolgt mit dem Zeitpunkt, in dem die Beziehung zwischen der Person und der Unterkunft (wenn auch nur vorübergehend) gänzlich gelöst wird. Dies ist bei der Unterkunft in einer Wohnung insbesondere dann der Fall, wenn ihr bisheriger Benützer seine persönlichen Effekten sowie die seiner Lebensführung entsprechenden persönlichen Gegenstände des täglichen Gebrauches daraus entfernt hat. Hingegen wird eine Unterkunft nicht aufgegeben, wenn die Unterbrechung des Aufenthaltes von absehbarer Dauer ist und aus den äußeren Umständen, wie etwa der Zurücklassung der persönlichen Habe, Beibehaltung dieser Unterkunft als Postadresse und dergleichen hervorgeht, dass die Person beabsichtigt, die Räumlichkeiten weiterhin als Unterkunft zu benützen. In diesem Sinne lag im konkreten Fall keine meldepflichtige Aufgabe der Unterkunft vor, da die Benützerin ihre persönlichen Sachen in der Wohnung zurückließ und für zwei Monate nur mit dem Reisegepäck und auf Grund familiärer Notwendigkeit nach Rumänien fuhr. Auch hatte sie ihre Absicht, nach der Pflege des Großvaters so bald wie möglich in die Wohnung zurückzukehren, durch ihre Rückkehr nach zwei Monaten verwirklicht.

Schlagworte
Meldepflicht Unterkunft Aufgabe Reisegepäck
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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