RS UVS Steiermark 1999/11/16 30.4-91/1999

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1999
beobachten
merken
Rechtssatz

Die richtige Angabe des aufgegebenen Wohnsitzes (Mondorf 42 statt Mondorf 40) ist wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach den §§ 2 Abs 1 und 4 Abs 1 MeldeG (Unterlassung der polizeilichen Abmeldung) sowie einer Übertretung nach § 26 Abs 1 WaffG (Nichtmitteilung des Wohnsitzwechsels). Eine Änderung dieser unrichtigen Adressenbezeichnung durch den UVS wäre wegen des Fehlens einer rechtzeitigen richtigen Verfolgungshandlung eine unzulässige Auswechslung von Tatbestandsmerkmalen.

Schlagworte
Wohnsitzänderung Adressenbezeichnung Tatbestandsmerkmal nicht berichtigungsfähig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten