Norm: EheG §82 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Ferienwohnung, die ein Dritter (Mutter) der Ehefrau während der Ehe mit der befolgten Auflage geschenkt hat, dem Ehemann daran ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht einzuräumen, unterliegt als unentgeltliche Zuwendung an beide Ehegatten der Aufteilung. Entscheidungstexte 2 Ob 5/04f Entscheidungstext OGH 23.05.2005 2 Ob 5/04f ... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Ferienwohnung, die ein Dritter (Mutter) der Ehefrau während der Ehe mit der befolgten Auflage geschenkt hat, dem Ehemann daran ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht einzuräumen, unterliegt als unentgeltliche Zuwendung an beide Ehegatten der Aufteilung. Entscheidungstexte 2 Ob 5/04f Entscheidungstext OGH 23.05.2005 2 Ob 5/04f ... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3EheG §82 Abs1 Z4
Rechtssatz: Von § 82 Abs 1 Z 4 EheG sind Anteile an einem Unternehmen generell erfasst, seien dies Aktien, Anteile an einer GmbH, einer Genossenschaft einer Personenhandelsgesellschaft oder an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die Einlage des stillen Gesellschafters. Die Beteiligung an einer sogenannten Verlustgesellschaft bildet einen Unternehmensanteil. Ist sie so groß, dass damit maßgebender E... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 AEheG §81EheG §82 Abs1 Z3EheG §82 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die Widmung der Erträgnisse eines Unternehmens für private Zwecke kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (§ 863 ABGB) allein des Unternehmers oder Gesellschafters erfolgen. Ein schlüssiger Umwidmungsakt liegt jedenfalls soweit vor, als die Einlage eines „Unternehmenssparbuchs" für private Anschaffungen des Unternehmers oder Gesellschafters oder seiner Angehörigen ... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3EheG §82 Abs1 Z4
Rechtssatz: Von § 82 Abs 1 Z 4 EheG sind Anteile an einem Unternehmen generell erfasst, seien dies Aktien, Anteile an einer GmbH, einer Genossenschaft einer Personenhandelsgesellschaft oder an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die Einlage des stillen Gesellschafters. Die Beteiligung an einer sogenannten Verlustgesellschaft bildet einen Unternehmensanteil. Ist sie so groß, dass damit maßgebender E... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3EheG §82 Abs1 Z4
Rechtssatz: Von § 82 Abs 1 Z 4 EheG sind Anteile an einem Unternehmen generell erfasst, seien dies Aktien, Anteile an einer GmbH, einer Genossenschaft einer Personenhandelsgesellschaft oder an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die Einlage des stillen Gesellschafters. Die Beteiligung an einer sogenannten Verlustgesellschaft bildet einen Unternehmensanteil. Ist sie so groß, dass damit maßgebender E... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 AEheG §81EheG §82 Abs1 Z3EheG §82 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die Widmung der Erträgnisse eines Unternehmens für private Zwecke kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (§ 863 ABGB) allein des Unternehmers oder Gesellschafters erfolgen. Ein schlüssiger Umwidmungsakt liegt jedenfalls soweit vor, als die Einlage eines „Unternehmenssparbuchs" für private Anschaffungen des Unternehmers oder Gesellschafters oder seiner Angehörigen ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 AEheG §81EheG §82 Abs1 Z3EheG §82 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die Widmung der Erträgnisse eines Unternehmens für private Zwecke kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (§ 863 ABGB) allein des Unternehmers oder Gesellschafters erfolgen. Ein schlüssiger Umwidmungsakt liegt jedenfalls soweit vor, als die Einlage eines „Unternehmenssparbuchs" für private Anschaffungen des Unternehmers oder Gesellschafters oder seiner Angehörigen ... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z1
Rechtssatz: Im Falle einer gemischten Schenkung fällt nur der Teil der Sache, der mangels äquivalenter Gegenleistung als geschenkt anzusehen ist, unter die Ausnahme des § 82 Abs 1 Z 1 EheG. Eine Schenkung unter einer Auflage (hier: lebenslängliches Wohnrecht) bleibt aber eine Schenkung, nur wird der Wert durch die Auflage vermindert. Entscheidungstexte 2 Ob 185/04a ... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z1
Rechtssatz: Im Falle einer gemischten Schenkung fällt nur der Teil der Sache, der mangels äquivalenter Gegenleistung als geschenkt anzusehen ist, unter die Ausnahme des § 82 Abs 1 Z 1 EheG. Eine Schenkung unter einer Auflage (hier: lebenslängliches Wohnrecht) bleibt aber eine Schenkung, nur wird der Wert durch die Auflage vermindert. Entscheidungstexte 2 Ob 185/04a ... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z1
Rechtssatz: Bei der (unentgeltlichen) Eigentumsübertragung von Liegenschaften beziehungsweise Liegenschaftsanteilen durch Verwandte eines Ehegatten kommt der von der Rechtsprechung entwickelten Zweifelsregel, nach der mangels abweichender Widmung im Allgemeinen davon auszugehen sei, dass mit solchen Zuwendungen nur der mit dem Schenker verwandte Ehegatte begünstigt werden soll, keine Bedeutung zu. Anders als bei Geldgesch... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z1
Rechtssatz: Bei der (unentgeltlichen) Eigentumsübertragung von Liegenschaften beziehungsweise Liegenschaftsanteilen durch Verwandte eines Ehegatten kommt der von der Rechtsprechung entwickelten Zweifelsregel, nach der mangels abweichender Widmung im Allgemeinen davon auszugehen sei, dass mit solchen Zuwendungen nur der mit dem Schenker verwandte Ehegatte begünstigt werden soll, keine Bedeutung zu. Anders als bei Geldgesch... mehr lesen...