RS OGH 2018/4/30 2Ob185/04a, 1Ob64/18w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2004
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Norm

EheG §82 Abs1 Z1
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Im Falle einer gemischten Schenkung fällt nur der Teil der Sache, der mangels äquivalenter Gegenleistung als geschenkt anzusehen ist, unter die Ausnahme des § 82 Abs 1 Z 1 EheG. Eine Schenkung unter einer Auflage (hier: lebenslängliches Wohnrecht) bleibt aber eine Schenkung, nur wird der Wert durch die Auflage vermindert.Im Falle einer gemischten Schenkung fällt nur der Teil der Sache, der mangels äquivalenter Gegenleistung als geschenkt anzusehen ist, unter die Ausnahme des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG. Eine Schenkung unter einer Auflage (hier: lebenslängliches Wohnrecht) bleibt aber eine Schenkung, nur wird der Wert durch die Auflage vermindert.

Entscheidungstexte

  • RS0119516">2 Ob 185/04a
    Entscheidungstext OGH 11.11.2004 2 Ob 185/04a
  • RS0119516">1 Ob 64/18w
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 64/18w
    nur: Im Falle einer gemischten Schenkung fällt nur der Teil der Sache, der mangels äquivalenter Gegenleistung als geschenkt anzusehen ist, unter die Ausnahme des § 82 Abs 1 Z 1 EheG. (T1); Beisatz: Die Erfüllung der hypothekarisch gesicherten Zahlungsverpflichtung des Geschenkgebers kann eine Gegenleistung sein. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119516

Im RIS seit

11.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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