RS OGH 2004/11/11 2Ob185/04a, 1Ob64/18w

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Veröffentlicht am 11.11.2004
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Norm

EheG §82 Abs1 Z1

Rechtssatz

Im Falle einer gemischten Schenkung fällt nur der Teil der Sache, der mangels äquivalenter Gegenleistung als geschenkt anzusehen ist, unter die Ausnahme des § 82 Abs 1 Z 1 EheG. Eine Schenkung unter einer Auflage (hier: lebenslängliches Wohnrecht) bleibt aber eine Schenkung, nur wird der Wert durch die Auflage vermindert.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 185/04a
    Entscheidungstext OGH 11.11.2004 2 Ob 185/04a
  • 1 Ob 64/18w
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 64/18w
    nur: Im Falle einer gemischten Schenkung fällt nur der Teil der Sache, der mangels äquivalenter Gegenleistung als geschenkt anzusehen ist, unter die Ausnahme des § 82 Abs 1 Z 1 EheG. (T1); Beisatz: Die Erfüllung der hypothekarisch gesicherten Zahlungsverpflichtung des Geschenkgebers kann eine Gegenleistung sein. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119516

Im RIS seit

11.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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