RS OGH 2025/3/25 3Ob122/04v; 2Ob98/07m; 7Ob102/09i; 1Ob140/24f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2005
beobachten
merken

Norm

ABGB §863 A
EheG §81
EheG §82 Abs1 Z3
EheG §82 Abs1 Z4
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Die Widmung der Erträgnisse eines Unternehmens für private Zwecke kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (§ 863 ABGB) allein des Unternehmers oder Gesellschafters erfolgen. Ein schlüssiger Umwidmungsakt liegt jedenfalls soweit vor, als die Einlage eines „Unternehmenssparbuchs" für private Anschaffungen des Unternehmers oder Gesellschafters oder seiner Angehörigen verwendet wurde. Dagegen setzt eine schlüssige Umwidmung (auch) des Spareinlagenrests Tatsachen voraus, die iSd § 863 Abs 1 ABGB keinen vernünftigen Zweifel an seiner künftigen Verwendung für private Zwecke zulassen. Diese Voraussetzung ist im Fall der Finanzierung ins Gewicht fallender betrieblicher Ausgaben (z.B. für notwendige oder zumindest nützliche betriebliche Investitionen) mit Mitteln der Resteinlage oder im Fall deren Aufrechterhaltung als Vorsorge und Rücklage für zukünftig zu erwartende Betriebsausgaben wie etwa die Tilgung von Steuerschulden einschließlich der Einkommenssteuer für vor Auflösung der ehelichen Gemeinschaft angefallene Unternehmenserträge nicht erfüllt; insofern ist demnach ein stattgefundener oder in näherer Zukunft geplanter Rückfluss des Spareinlagenrests in das Unternehmen ausschlaggebend. Soweit der Verfahrensgegner des Unternehmers bzw. Gesellschafters die Einbeziehung von Unternehmenserträgen in die Aufteilungsmasse erwirken will, hat er jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die die erörterte ausdrückliche oder schlüssige Umwidmung tragen.Die Widmung der Erträgnisse eines Unternehmens für private Zwecke kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (Paragraph 863, ABGB) allein des Unternehmers oder Gesellschafters erfolgen. Ein schlüssiger Umwidmungsakt liegt jedenfalls soweit vor, als die Einlage eines „Unternehmenssparbuchs" für private Anschaffungen des Unternehmers oder Gesellschafters oder seiner Angehörigen verwendet wurde. Dagegen setzt eine schlüssige Umwidmung (auch) des Spareinlagenrests Tatsachen voraus, die iSd Paragraph 863, Absatz eins, ABGB keinen vernünftigen Zweifel an seiner künftigen Verwendung für private Zwecke zulassen. Diese Voraussetzung ist im Fall der Finanzierung ins Gewicht fallender betrieblicher Ausgaben (z.B. für notwendige oder zumindest nützliche betriebliche Investitionen) mit Mitteln der Resteinlage oder im Fall deren Aufrechterhaltung als Vorsorge und Rücklage für zukünftig zu erwartende Betriebsausgaben wie etwa die Tilgung von Steuerschulden einschließlich der Einkommenssteuer für vor Auflösung der ehelichen Gemeinschaft angefallene Unternehmenserträge nicht erfüllt; insofern ist demnach ein stattgefundener oder in näherer Zukunft geplanter Rückfluss des Spareinlagenrests in das Unternehmen ausschlaggebend. Soweit der Verfahrensgegner des Unternehmers bzw. Gesellschafters die Einbeziehung von Unternehmenserträgen in die Aufteilungsmasse erwirken will, hat er jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die die erörterte ausdrückliche oder schlüssige Umwidmung tragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120075

Im RIS seit

27.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten