TE OGH 2001/10/9 5Ob239/01k

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Veröffentlicht am 09.10.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitssache der Antragstellerin Ingrid Luise N*****, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Mag. Werner Diebald, Rechtsanwälte in Köflach, wider den Antragsgegner Johann N*****, vertreten durch Dr. Christa Unzeitig, Rechtsanwältin in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß §§ 81 f EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 20. August 2001, GZ 1 R 127/01f-70, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitssache der Antragstellerin Ingrid Luise N*****, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Mag. Werner Diebald, Rechtsanwälte in Köflach, wider den Antragsgegner Johann N*****, vertreten durch Dr. Christa Unzeitig, Rechtsanwältin in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß Paragraphen 81, f EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 20. August 2001, GZ 1 R 127/01f-70, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zunächst ist klarzustellen, dass der Rechtsschutzanspruch der Antragstellerin, ein Verfahren nach den §§ 81 ff EheG iVm §§ 239 ff AußStrG einzuleiten, nicht deshalb untergegangen ist, weil eine dem klaren Gesetzeszweck des § 55a Abs 2 EheG entsprechende Vermögensaufteilungsvereinbarung unterblieb. Zwar hätte diesfalls kein Scheidungsausspruch erfolgen dürfen (vgl Schwimann Rz 11 zu § 55a EheG), doch wird die Wirksamkeit des rechtskräftigen Scheidungsausspruches dadurch nicht beeinträchtigt (SZ 58/192 ua). Es kann daher eine Vermögensaufteilung nach §§ 81 ff EheG stattfinden (SZ 57/139; EFSlg 48.991, 51.785, 54.619; RIS-Justiz RS0008585).Zunächst ist klarzustellen, dass der Rechtsschutzanspruch der Antragstellerin, ein Verfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG in Verbindung mit Paragraphen 239, ff AußStrG einzuleiten, nicht deshalb untergegangen ist, weil eine dem klaren Gesetzeszweck des Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG entsprechende Vermögensaufteilungsvereinbarung unterblieb. Zwar hätte diesfalls kein Scheidungsausspruch erfolgen dürfen vergleiche Schwimann Rz 11 zu Paragraph 55 a, EheG), doch wird die Wirksamkeit des rechtskräftigen Scheidungsausspruches dadurch nicht beeinträchtigt (SZ 58/192 ua). Es kann daher eine Vermögensaufteilung nach Paragraphen 81, ff EheG stattfinden (SZ 57/139; EFSlg 48.991, 51.785, 54.619; RIS-Justiz RS0008585).

Ob ein von einem Ehegatten während aufrechter Ehe durch Übergabsvertrag von dessen Eltern erworbenes Haus der Aufteilung gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG entzogen ist, richtet sich wohl im Einzelfall nach dem Gewicht der übernommenen Gegenleistungen. Die Übernahme der Verpflichtung, die den Übergebern in lebenslangem Wohnrecht überlassene Wohnung zu reinigen, instandzuhalten, Warmwasser zur Verfügung zu stellen und die Heizkosten zu übernehmen, wurde vom Rekursgericht, ohne dass dadurch eine krasse Fehlbeurteilung bewirkt worden wäre, als Fall des § 82 Abs 1 Z 1 EheG bewertet, womit sich diese Entscheidung im Einklang mit dazu ergangener Rechtsprechung befindet (6 Ob 590/84).Ob ein von einem Ehegatten während aufrechter Ehe durch Übergabsvertrag von dessen Eltern erworbenes Haus der Aufteilung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG entzogen ist, richtet sich wohl im Einzelfall nach dem Gewicht der übernommenen Gegenleistungen. Die Übernahme der Verpflichtung, die den Übergebern in lebenslangem Wohnrecht überlassene Wohnung zu reinigen, instandzuhalten, Warmwasser zur Verfügung zu stellen und die Heizkosten zu übernehmen, wurde vom Rekursgericht, ohne dass dadurch eine krasse Fehlbeurteilung bewirkt worden wäre, als Fall des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG bewertet, womit sich diese Entscheidung im Einklang mit dazu ergangener Rechtsprechung befindet (6 Ob 590/84).

Es liegt daher keine Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG vor.Es liegt daher keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vor.

Dies hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels zu führen.

Anmerkung

E63370 05A02391

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00239.01K.1009.000

Dokumentnummer

JJT_20011009_OGH0002_0050OB00239_01K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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