RS OGH 2005/4/27 3Ob122/04v, 1Ob132/14i, 1Ob12/22d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2005
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Norm

EheG §82 Abs1 Z3
EheG §82 Abs1 Z4

Rechtssatz

Von § 82 Abs 1 Z 4 EheG sind Anteile an einem Unternehmen generell erfasst, seien dies Aktien, Anteile an einer GmbH, einer Genossenschaft einer Personenhandelsgesellschaft oder an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die Einlage des stillen Gesellschafters. Die Beteiligung an einer sogenannten Verlustgesellschaft bildet einen Unternehmensanteil. Ist sie so groß, dass damit maßgebender Einfluss ioS verbunden ist, so fallen die Beteiligung und ihr späterer (abgabenrechtlicher) Ertrag - es sei denn, zu privaten Zwecken verwendet - nicht in die Aufteilungsmasse; andernfalls handelt es sich um eine bloße Wertanlage plus Erträgnis, somit um Ersparnisse.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 122/04v
    Entscheidungstext OGH 27.04.2005 3 Ob 122/04v
    Veröff: SZ 2005/62
  • 1 Ob 132/14i
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 132/14i
    Auch
  • 1 Ob 12/22d
    Entscheidungstext OGH 23.03.2022 1 Ob 12/22d
    Vgl; Beisatz: Auch im Sinne des § 91 Abs 3 EheG ist ein „Unternehmen, an dem einen oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht“ ein solches, an dessen Träger ein (oder beide) Ehegatten mittelbar „beteiligt“ ist, wenn diese Beteiligung mit maßgeblichem Einfluss auf die Unternehmensführung verbunden ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120076

Im RIS seit

27.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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