Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs14;UStG 1972 §16 Abs1;UStG 1972 §16 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2000/13/0165
Rechtssatz: Nach § 16 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UStG 1972 kann der Unternehmer, der einen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag berichtigen, wenn das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt - wie seinen Umsatzsteuererklärungen der Streitjahre 1992 bis 1994 zu entnehmen ist - u.a. ein Handelsunternehmen. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung vertrat der Prüfer und ihm folgend das Finanzamt die Ansicht, dass der Beschwerdeführer die gegenüber der S GmbH bestehende Forderung zu Unrecht bereits im Jahr 1994 als uneinbringlich abgeschrieben habe, weil die Zahlungsunfähigkeit der S GmbH erst im Jahr 1995 (Konkursedikt vom 1. Juli 19... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §16 Abs3;
Rechtssatz: Der Nachweis der Uneinbringlichkeit kann auf beliebige Weise geführt werden. Bei Uneinbringlichkeit wegen Zahlungsunfähigkeit sind Belege über erfolglose Einbringungsversuche ausreichend, aber nicht unbedingt erforderlich. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2004:2001140128.X04 Im ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1988 §6;UStG 1972 §16 Abs1;UStG 1972 §16 Abs3;
Rechtssatz: Das Gesetz erläutert nicht, wann das Entgelt uneinbringlich geworden ist. Ob und wann Uneinbringlichkeit anzunehmen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Bei Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners wird jedenfalls von der Uneinbringlichkeit auszugehen sein ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1988 §6 Z2;UStG 1972 §16 Abs1;UStG 1972 §16 Abs3;
Rechtssatz: Es besteht keine verfahrensrechtliche Bindung dergestalt, dass eine im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung anerkannte Forderungsabschreibung unabhängig von deren Richtigkeit in gleicher Weise auf die Umsatzsteuerfestsetzung durchschlagen müsste. Eu... mehr lesen...
Über das Vermögen der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 18. Oktober 1994 der Konkurs eröffnet. Mit einer mit 11. Oktober 1995 datierten Umsatzsteuererklärung für 1994 erklärte sie u.a. eine Berichtigung der Vorsteuern gemäß § 16 UStG 1972 in Höhe von 5,019.656,04 S. Das Handelsgericht Wien hob mit Beschluss vom 15. Mai 1996 den Konkurs nach rechtskräftiger Bestätigung des angenommenen Zwangsausgleiches auf. Mit den mit 22. Juli 1996 datiert... mehr lesen...
Index: 23/01 Konkursordnung32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: KO §102;KO §103;KO §104;UStG 1972 §16 Abs1;UStG 1972 §16 Abs3;
Rechtssatz: § 16 UStG 1972 bezweckt und bewirkt "nur die Korrespondenz" zwischen vom liefernden Unternehmer zu entrichtender Umsatzsteuer und vom belieferten Unternehmer abgezogener Vorsteuer. Für den einbringlichen Teil (im Rahmen der Quote) ändert sich an der vor Konkurseröffnung gegebenen La... mehr lesen...
Index: 23/01 Konkursordnung32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: KO §102;KO §103;KO §104;UStG 1972 §16 Abs1;UStG 1972 §16 Abs3;
Rechtssatz: Da es sich bei den von den Lieferanten angemeldeten Forderungen im Umfang der auf diese Forderungen entfallenden Umsatzsteuerbeträge um von Lieferanten nicht für den Bund, sondern im eigenen Namen gegenüber dem Gemeinschuldner angemeldete Forderungen handelt, sind im Konkursverfahren... mehr lesen...
Über das Vermögen der Beschwerdeführerin wurde am 30. April 1997 der Konkurs eröffnet. Mit Schreiben vom 7. Juli 1997 begehrte der Masseverwalter die Rückzahlung der mit einer Buchungsmitteilung bekannt gegebenen Umsatzsteuergutschrift für 03/97. Mit weiterem Schreiben vom 7. Juli 1997 beantragte der Masseverwalter die Rückzahlung eines weiteren Guthabens. Dieses ergebe sich aus einer Überzahlung an Lohnsteuer. Für den Zeitraum August 1996 bis einschließlich März 1997 seien Löhne und ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §215 Abs4;BAO §239 Abs1;BAO §239 Abs2;UStG 1994 §16 Abs3;
Rechtssatz: Hat sich nach einer gemäß § 239 BAO erfolgten Stellung eines Rückzahlungsantrages das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Guthaben iSd § 239 Abs 2 BAO bis zu der Entscheidung des Finanzamtes auf Null reduziert und hat die zwischen Antragstellung und En... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §215 Abs4;BAO §239 Abs1;BAO §239 Abs2;UStG 1994 §16 Abs3;
Rechtssatz: Ein vom gegenständlichen Verfahren nicht umfasstes, wenngleich vor der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde über den ursprünglichen Antrag neu entstandenes Guthaben kann nur auf Grund eines neuerlichen Antrages gemäß § 239 BAO zu einer Rückzahlung führen. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH. Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich als Unternehmensgegenstand der Einfuhr-, Durchfuhr- und Ausfuhrhandel mit Waren aller Art mit Ausnahme solcher, deren Vertrieb an eine Bewilligung gebunden ist, und die Übernahme von Vertretungen. Im Zuge einer die Jahre 1978 bis 1981 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung traf die Prüferin die Feststellung, daß die Beschwerdeführerin das Entgelt für empfangene umsatzsteuerpflichtige Lieferungen nicht ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: ABGB §1413;UStG 1972 §16 Abs1;UStG 1972 §16 Abs3;UStG 1972 §4 Abs6;
Rechtssatz: Wäre vom Abgabepflichtigen die - unbestritten mindere - Kompensationsware an Zahlungs Statt übertragen worden, so wäre zivilrechtlich das Schuldverhältnis durch Erfüllung zum Erlöschen gebracht worden, sodaß der Empfänger gegenüber dem Abgabepflichtig... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §16 Abs3; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 393;
Rechtssatz: Uneinbringlichkeit fordert, daß mit dem Eingang der Forderung mit Sicherheit nicht gerechnet werden kann, daß sie sohin praktisch wertlos ist. Dubiosität reicht nicht für die Berichtigung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage (anders im Bilanzsteuerrecht; Hinweis E 23.11.1987, 87/15/0... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §16 Abs3;
Rechtssatz: Nicht einmal dann, wenn ein Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet worden ist, kann von vornherein angenommen werden, daß eine Forderung damit in voller Höhe uneinbringlich ist (Hinweis E 13.11.1978, 1636/77). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1987150060.X03 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §16 Abs3;
Rechtssatz: Die bloße Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit einer Forderung reicht hin, sie iSd § 16 Abs 3 UStG 1972 als uneinbringlich zu qualifizieren; die Forderung muß vielmehr bei objektiver Betrachtung wertlos sein. Uneinbringlichkeit bedeutet mehr als bloße Dubiosität, nämlich Realität und nicht Vermutung. European Case Law I... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §16 Abs1;UStG 1972 §16 Abs3;
Rechtssatz: Auf Grund des § 16 UStG 1972 besteht eine systembedingte Wechselwirkung zwischen Steuer und Vorsteuer, die es erforderlich macht, daß seitens des Leistenden und des Leistungsempfängers korrespondierende Berichtigungen vorgenommen werden. Die Berichtigung des Vorsteuerabzuges iSd § 16 Abs 1 UStG 1972 hängt jedoch nicht (prozess... mehr lesen...