RS Vwgh 1996/4/24 92/13/0137

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Veröffentlicht am 24.04.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §1413;
UStG 1972 §16 Abs1;
UStG 1972 §16 Abs3;
UStG 1972 §4 Abs6;

Rechtssatz

Wäre vom Abgabepflichtigen die - unbestritten mindere - Kompensationsware an Zahlungs Statt übertragen worden, so wäre zivilrechtlich das Schuldverhältnis durch Erfüllung zum Erlöschen gebracht worden, sodaß der Empfänger gegenüber dem Abgabepflichtigen keine unberichtigte Forderung gehabt hätte. Die Rechtsansicht, daß bei Annahme dieser Sachlage

(Vereinbarung der Übergabe an Zahlungs Statt) die von der Behörde im Instanzenzug vorgenommene Berichtigung der Vorsteuern unterbleiben müßte, ist unzutreffend. Wird anstelle des ursprünglich geschuldeten Entgeltes vom Leistungsempfänger im Einvernehmen mit dem liefernden Unternehmer eine andere Leistung an Zahlungs Statt erbracht, so ist Bemessungsgrundlage für die ursprüngliche Lieferung der Wert der an Zahlungs Statt erbrachten Leistung. Stimmt dieser Wert mit dem ursprünglich vereinbarten Betrag nicht überein, so kommt es zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 16 Abs 1 UStG 1972 (Hinweis Ruppe, UStG 1994, § 4 Tz 142). Ob allerdings die Forderungen des Empfängers gegenüber dem Abgabepflichtigen, soweit sie den Wert der Kompensationsware übersteigen, als uneinbringlich geworden angesehen werden, sodaß eine Vorsteuerberichtung nach § 16 Abs 3 UStG 1972 vorzunehmen ist, oder ob aufgrund der Annahme einer Vereinbarung über die Hingabe der Kompensationsware an Zahlungs Statt die Bemessungsgrundlage für die Lieferungen des Empfängers an den Abgabepflichtigen als entsprechend reduziert gewertet wird, sodaß eine Vorsteuerberichtung nach § 16 Abs 1 UStG 1972 vorzunehmen ist, ist für die (gebotene) Vorsteuerberichtung gemäß § 16 UStG 1972 nicht von entscheidender Bedeutung, weil bei keiner dieser Annahmen die Rechtsposition des Abgabepflichtigen eine schlechtere ist.

Schlagworte

Inanspruchnahmebescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992130137.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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