Rechtssatz: Ausführungen betreffend die wesentlichen Unterscheidungsmerkmale (Unternehmerrisiko, Weisungsgebundenheit, organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers, übernommene Vertragspflichten, Vertretung im Verhinderungsfall, Möglichkeit zu selbständiger Arbeitseinteilung und Angemessenheit des Arbeitsentgeltes) zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit. (Hier: Die Abgabenbehörde nahm vor allem deswegen die Unternehmereigenschaft des Abgabepflichtigen an, we... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin trat in den Jahren 1985 bis 1988 gegenüber der Abgabenbehörde als gewerbliche Unternehmerin auf und legte für diese Jahre Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen vor. In einer Niederschrift vom 31. Jänner 1989 gab Max F., Tischler in Wien, an, er habe nicht mit Johann T. - dem Ehegatten der Beschwerdeführerin -, wohl aber mit der Beschwerdeführerin Geschäftsbeziehungen. Er legte von der Beschwerdeführerin ausgestellte Rechnungen vom 30. Dezember 1987 üb... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs14;UStG 1972 §11 Abs2;UStG 1972 §11 Abs7; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1641/79 E 16. Dezember 1980 VwSlg 5538 F/1980 RS 2 Stammrechtssatz § 11 Abs 14 UStG 1972 soll (ohne Berichtigungsmöglichkeit) lediglich die Fälle mißbräuchlicher Rechnungslegung mit Steuerausweis treffen. European Case Law Identifier (E... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs14;UStG 1972 §11 Abs7;UStG 1972 §11;
Rechtssatz: Die Rechtsfolgen des § 11 Abs 14 UStG 1972 treten auch dann ein, wenn der Steuerausweis nicht in einer Rechnung, sondern in einer Gutschrift iSd § 11 Abs 7 UStG 1972 erfolgt. Dafür spricht der Aufbau des § 11 UStG 1972, der zunächst den Rechnungsbegriff regelt, der Rechnung sodann die Gutschrift gleichstellt und... mehr lesen...
Im Zuge einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten abgabenbehördlichen Nachschau gemäß § 144 BAO gab der Geschäftsführer des Komplementärs der Beschwerdeführerin (im folgenden: Geschäftsführer) folgendes an (Niederschrift vom 4. August 1987): Seit Dezember 1986 wickle er mit Herrn L und Herrn M Geschäfte mit Batterien ab. Die Geschäfte seien von Herrn L vorgeschlagen worden, den er seit 15 Jahren kenne; dieser habe Herrn M als Abnehmer genannt. Es sei ihm neu, daß Herr L und Herr... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs12;UStG 1972 §11 Abs14;
Rechtssatz: Schuldloses Verhalten kann beim Tatbestand des § 11 Abs 14 UStG 1972 nur dann von Bedeutung sein, wenn es zu beurteilen gilt, ob - zur Vermeidung besonderer Härten - die Möglichkeit einer Rechnungsberichtigung einzuräumen ist (Hinweis E 12.5.1986, 84/15/0118, VwSlg 6116 F/1986). European Case Law Iden... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs14;
Rechtssatz: Für die Verwirklichung des Steuertatbestandes des § 11 Abs 14 UStG 1972 ist allein die Verwirklichung des OBJEKTIVEN Tatbestandes, nämlich die Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, obwohl eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausgeführt wurde (oder der Rechnungsaussteller kein Unternehmer im Sinne des UStG ist), erford... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer übte seinen eigenen Angaben zufolge im Streitjahr sowohl eine selbständige Tätigkeit (als Rechtswissenschaftler) als auch eine unselbständige Tätigkeit (als Mitarbeiter eines Steuerberaters) aus. Er war weiters Geschäftsführer der XZ-Gesellschaft m.b.H. und der XY-Gesellschaft m.b.H.; am Stammkapital der letzteren von S 500.000,-- war er überdies mit einer Stammeinlage von S 499.000,-- beteiligt. Im Jahr 1987 legte der Beschwerdeführer der XY-Gesellschaft m.b.H. d... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs14;
Rechtssatz: Eine Steuerschuld infolge unberechtigten Steuerausweises iSd § 11 Abs 14 UStG 1972 kommt unter anderem dann in Betracht, wenn der Rechnungsaussteller zwar Unternehmer, aber nicht im Rahmen seines Unternehmens tätig geworden ist. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1990150124.X02 ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs14;
Rechtssatz: Hat der Abgabepflichtige nicht seinem Unternehmensbereich zugeordnete Gegenstände verkauft und in den darüber ausgestellten Rechungen Umsatzsteuer ausgewiesen, so schuldet er diese Umsatzsteuer - unabhängig von der Frage der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten und der Vereinnahmung der Umsatzsteuer - nach § 11 Abs 14 UStG. ... mehr lesen...
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 8. März 1983 wurde den damaligen Eigentümern der Liegenschaft EZ 425, 427 des Grundbuches der KG X (Wien, Y-steinstraße nnn-nnn) AN und Dipl.Ing. BN die Bewilligung erteilt, auf der Liegenschaft ein Studentenheim mit 65 Wohneinheiten, je einem Gastlokal im Erdgeschoß und im Kellergeschoß sowie einer Garage mit 12 KFZ-Einstellplätzen im Erdgeschoß entsprechend den von Dipl.Ing. CN verfaßten Plänen zu errichten. ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs12;UStG 1972 §11 Abs14;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1972 §12 Abs3; Beachte Besprechung in:
SWK 34/35/1990, S 42-44 A II;
Rechtssatz: Zwar berechtigt nach dem E vom 18.2.1976, 67/75, VwSlg 4940 F/1976, eine in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Steuer den Adressaten und Empfänger der Rechnung unter den sonstigen Voraussetzungen des § 12 UStG 19... mehr lesen...
Die Ehegattin des Beschwerdeführers gründete im Jahr 1963 einen Wildbrethandel. Die von ihr erzielten Betriebsergebnisse sind allerdings erst seit dem Jahr 1973 aktenkundig. In den Jahren 1973 bis 1978 erzielte sie nur Verluste, die insgesamt rund 548.000 S betrugen; außer diesen negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb bezog sie keine Einkünfte. Mit Wirkung ab 1. Jänner 1979 übernahm der Beschwerdeführer, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, den bestehenden Wildbre... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs12;UStG 1972 §11 Abs14;VwGG §34 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 414;
Rechtssatz: Schreibt die Abgabenbehörde rechtswidrig Umsatzsteuer nicht nach § 2 UStG 1972 iVm § 4 UStG 1972, sondern nach § 11 Abs 12 UStG 1972 oder nach § 11 Abs 14 UStG 1972 vor, so kann der AbgPfl dadurch nicht in einem subjektiv-öffent... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs12;UStG 1972 §11 Abs14; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1987/15, S 174;
Rechtssatz: Die Anwendung des § 11 Abs 12 UStG 1972 und des § 11 Abs 14 UStG 1972 setzt eine Übereinstimmung der in der Rechnung bekundeten Fakten mit dem tatsächlichen Geschehen nicht notwendig voraus (Hinweis E 23.6.1983, 82/15/0026). Schlagworte Se... mehr lesen...