RS Vwgh 1990/5/22 87/14/0038

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Veröffentlicht am 22.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs12;
UStG 1972 §11 Abs14;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 414;

Rechtssatz

Schreibt die Abgabenbehörde rechtswidrig Umsatzsteuer nicht nach § 2 UStG 1972 iVm § 4 UStG 1972, sondern nach § 11 Abs 12 UStG 1972 oder nach § 11 Abs 14 UStG 1972 vor, so kann der AbgPfl dadurch nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, weil sich diese Vorgangsweise zufolge der Möglichkeit, durch Rechnungsberichtigung zu einer (späteren) Gutschrift der Umsatzsteuer zu gelangen, zu Gunsten des Bf auswirkt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987140038.X11

Im RIS seit

16.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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