Entscheidungen zu § 91 Abs. 3 BAO

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-9 von 9

TE Vwgh Beschluss 2020/1/29 Ra 2019/13/0122

1 Mit Bescheid vom 8. März 2018 setzte der Bürgermeister gegenüber der Revisionswerberin wegen Nichtbefolgung ihrer Ladungen vom 30. Mai 2017, 25. September 2017 und 4. Dezember 2017 als Auskunftsperson zur Klärung der Nächtigungsabgabepflicht der R OG eine Zwangsstrafe von 500 EUR fest. 2 Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. 3 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. April 2018 wies der Bürgermeister die Beschwerde als unbegründet ab. 4 Die Revis... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 29.01.2020

RS Vwgh 2020/1/29 Ra 2019/13/0122

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §19 Abs3BAO §91 Abs3
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur mit § 91 Abs. 3 BAO vergleichbaren Bestimmung des § 19 Abs. 3 AVG hat eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende
Gründe: für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens (etwa)... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 29.01.2020

RS Vwgh 2020/1/29 Ra 2019/13/0122

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AVG §19 Abs3BAO §111BAO §91 Abs3MSchG 1979 §3
Rechtssatz: Eine Arbeitsunfähigkeit oder ein Beschäftigungsverbot (nach § 3 Mutterschutzgesetz 1979) bewirkt nicht jedenfalls, dass die betreffende Person vom Erscheinen "abgehalten" ist (vgl. etwa VwGH 18.3.1998, 96/09/0155: Gips am rechten Arm steht einer Aus... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 29.01.2020

TE Vwgh Erkenntnis 2019/11/13 Ra 2019/13/0092

1 Mit Ladungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 21. Dezember 2018 wurde die in Wien wohnhafte Mitbeteiligte in Sachen Nächtigungsabgabe als "Auskunftsperson" geladen. Sie wurde ersucht, am 31. Jänner 2019 um 10 Uhr zur Einvernahme im Amtshaus in Graz zu erscheinen. Sollte sie jedoch den anberaumten Termin nicht persönlich wahrnehmen können, werde ihr "die Möglichkeit geboten, innerhalb der darauffolgenden 14 Tage nach dem behördlich festgesetzten Ladungstermin, selbst ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 13.11.2019

RS Vwgh 2019/11/13 Ra 2019/13/0092

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §91 Abs3
Rechtssatz: Ein berufliches Hindernis (oder auch ein Hindernis durch einen Urlaub) fällt nur dann unter den Begriff der "sonstigen begründeten Hindernisse" (iSd § 91 Abs. 3 BAO), wenn es so zwingend ist, dass es nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (arg: "abhalten"; vgl. - zu § 19 Abs. 3 AVG - VwGH 6... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 13.11.2019

RS Vwgh 2019/11/13 Ra 2019/13/0092

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §91 Abs3
Rechtssatz: Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Behörde nachträglich auf das persönliche Erscheinen der geladenen Person (vgl. VwGH 26.6.1992, 89/17/0010) oder auf den Vollzug der in der Ladung angedrohten Zwangsfolge verzichten kann (vgl. - zu § 19 AVG - VwGH 29.3.2011, 2009/11/0012; 28.4.2011, 2010/11/00... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 13.11.2019

RS Vwgh 2019/11/13 Ra 2019/13/0092

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §91 Abs3
Rechtssatz: Mit dem Ladungsbescheid des Bürgermeisters war die Adressatin ersucht worden, an einem bestimmten Tag zur Einvernahme zu erscheinen. Für den Fall, dass sie diesen Termin nicht persönlich wahrnehmen könne, war ihr aber weiters die Möglichkeit eingeräumt worden, innerhalb von 14 Tagen nach dem behördlich festgesetzten Ladungstermin ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 13.11.2019

RS Vwgh 2019/11/13 Ra 2019/13/0092

Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: ABGB §915BAO §111 Abs1BAO §91 Abs3
Rechtssatz: Im Hinblick auf die weder gesetzlich noch von der Behörde näher spezifizierte Voraussetzung des "Nicht-Persönlich-Wahrnehmen-Könnens" des behördlich anberaumten Termins ist davon auszugehen, dass auch ein aus der Ausbildung resultierendes Hindernis diese Vorauss... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 13.11.2019

RS Vwgh 1986/11/20 86/02/0091

Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §17 Abs1 idF 1982/199;AVG §19 Abs1;AVG §19 Abs2;AVG §19 Abs3;AVG §37;AVG §45 Abs3;BAO §90 impl;BAO §91 Abs1 impl;BAO §91 Abs2 impl;BAO §91 Abs3 impl;VStG §25;VStG §40 Abs2;VwGG §42 Abs2 litc Z3;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Es ist nicht zulässig, eine Partei an einem Werktag, Freitag, 14:00 Uh... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 20.11.1986

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