RS Vwgh 2019/11/13 Ra 2019/13/0092

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Veröffentlicht am 13.11.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §91 Abs3
  1. BAO § 91 heute
  2. BAO § 91 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 91 gültig von 20.12.2003 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. BAO § 91 gültig von 19.04.1980 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Mit dem Ladungsbescheid des Bürgermeisters war die Adressatin ersucht worden, an einem bestimmten Tag zur Einvernahme zu erscheinen. Für den Fall, dass sie diesen Termin nicht persönlich wahrnehmen könne, war ihr aber weiters die Möglichkeit eingeräumt worden, innerhalb von 14 Tagen nach dem behördlich festgesetzten Ladungstermin selbst einen Ersatztermin bekanntzugeben und wahrzunehmen. Lagen Gründe, wie sie in § 91 Abs. 3 BAO genannt werden, vor, so war die Adressatin nicht verpflichtet, der Ladung Folge zu leisten (vgl. - zu § 19 AVG - VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0242). In diesem Fall konnte sich schon deswegen keine - im Gesetz auch nicht vorgesehene - Verpflichtung der Geladenen ergeben, selbst einen Ersatztermin zu nennen. Wenn aber die Behörde der Geladenen eine derartige - im Gesetz nicht geregelte - "Möglichkeit" für den Fall einräumt, dass sie den Termin nicht persönlich wahrnehmen "könne", so muss sich dies auf Fälle beziehen, die über die in § 91 Abs. 3 BAO geregelten hinaus gehen, bestünde doch sonst kein Anwendungsbereich für diese "Möglichkeit".Mit dem Ladungsbescheid des Bürgermeisters war die Adressatin ersucht worden, an einem bestimmten Tag zur Einvernahme zu erscheinen. Für den Fall, dass sie diesen Termin nicht persönlich wahrnehmen könne, war ihr aber weiters die Möglichkeit eingeräumt worden, innerhalb von 14 Tagen nach dem behördlich festgesetzten Ladungstermin selbst einen Ersatztermin bekanntzugeben und wahrzunehmen. Lagen Gründe, wie sie in Paragraph 91, Absatz 3, BAO genannt werden, vor, so war die Adressatin nicht verpflichtet, der Ladung Folge zu leisten vergleiche - zu Paragraph 19, AVG - VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0242). In diesem Fall konnte sich schon deswegen keine - im Gesetz auch nicht vorgesehene - Verpflichtung der Geladenen ergeben, selbst einen Ersatztermin zu nennen. Wenn aber die Behörde der Geladenen eine derartige - im Gesetz nicht geregelte - "Möglichkeit" für den Fall einräumt, dass sie den Termin nicht persönlich wahrnehmen "könne", so muss sich dies auf Fälle beziehen, die über die in Paragraph 91, Absatz 3, BAO geregelten hinaus gehen, bestünde doch sonst kein Anwendungsbereich für diese "Möglichkeit".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130092.L03

Im RIS seit

30.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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