RS Vwgh 2019/11/13 Ra 2019/13/0092

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Veröffentlicht am 13.11.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §91 Abs3
  1. BAO § 91 heute
  2. BAO § 91 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 91 gültig von 20.12.2003 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. BAO § 91 gültig von 19.04.1980 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Ein berufliches Hindernis (oder auch ein Hindernis durch einen Urlaub) fällt nur dann unter den Begriff der "sonstigen begründeten Hindernisse" (iSd § 91 Abs. 3 BAO), wenn es so zwingend ist, dass es nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (arg: "abhalten"; vgl. - zu § 19 Abs. 3 AVG - VwGH 6.9.2005, 2001/03/0024; 28.2.2006, 2002/03/0095; 27.2.2018, Ra 2018/05/0008). Dies ist auch für das Hindernis durch eine Inanspruchnahme im Rahmen einer Ausbildung anzunehmen.Ein berufliches Hindernis (oder auch ein Hindernis durch einen Urlaub) fällt nur dann unter den Begriff der "sonstigen begründeten Hindernisse" (iSd Paragraph 91, Absatz 3, BAO), wenn es so zwingend ist, dass es nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (arg: "abhalten"; vergleiche - zu Paragraph 19, Absatz 3, AVG - VwGH 6.9.2005, 2001/03/0024; 28.2.2006, 2002/03/0095; 27.2.2018, Ra 2018/05/0008). Dies ist auch für das Hindernis durch eine Inanspruchnahme im Rahmen einer Ausbildung anzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130092.L02

Im RIS seit

30.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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