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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §91 Abs3Rechtssatz
Ein berufliches Hindernis (oder auch ein Hindernis durch einen Urlaub) fällt nur dann unter den Begriff der "sonstigen begründeten Hindernisse" (iSd § 91 Abs. 3 BAO), wenn es so zwingend ist, dass es nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (arg: "abhalten"; vgl. - zu § 19 Abs. 3 AVG - VwGH 6.9.2005, 2001/03/0024; 28.2.2006, 2002/03/0095; 27.2.2018, Ra 2018/05/0008). Dies ist auch für das Hindernis durch eine Inanspruchnahme im Rahmen einer Ausbildung anzunehmen.Ein berufliches Hindernis (oder auch ein Hindernis durch einen Urlaub) fällt nur dann unter den Begriff der "sonstigen begründeten Hindernisse" (iSd Paragraph 91, Absatz 3, BAO), wenn es so zwingend ist, dass es nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (arg: "abhalten"; vergleiche - zu Paragraph 19, Absatz 3, AVG - VwGH 6.9.2005, 2001/03/0024; 28.2.2006, 2002/03/0095; 27.2.2018, Ra 2018/05/0008). Dies ist auch für das Hindernis durch eine Inanspruchnahme im Rahmen einer Ausbildung anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130092.L02Im RIS seit
30.12.2019Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019