RS Vwgh 2024/1/25 Ra 2022/13/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2024
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3
BAO §91 Abs3
  1. BAO § 91 heute
  2. BAO § 91 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 91 gültig von 20.12.2003 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. BAO § 91 gültig von 19.04.1980 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/13/0122 B 29. Jänner 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur mit § 91 Abs. 3 BAO vergleichbaren Bestimmung des § 19 Abs. 3 AVG hat eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens (etwa) einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung (Vernehmung) zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens (der dafür vorgebrachten Gründe) muss überprüfbar sein (vgl. z.B. VwGH 18.4.2002, 2000/09/0191; 15.12.2016, Ra 2016/02/0242).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur mit Paragraph 91, Absatz 3, BAO vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens (etwa) einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung (Vernehmung) zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens (der dafür vorgebrachten Gründe) muss überprüfbar sein vergleiche z.B. VwGH 18.4.2002, 2000/09/0191; 15.12.2016, Ra 2016/02/0242).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130076.L06

Im RIS seit

20.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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