TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/18 2000/09/0191

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Veröffentlicht am 18.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §19 Abs3;
VStG §51f Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth, Dr. Wolfgang Wagner, Dr. Alexander Neurauter, Dr. Martin Neuwirth, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Petersplatz 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 2. Oktober 2000, Zl. UVS- 07/A/7/222/1999/7, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Oktober 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als gewerbeberechtigter Taxiunternehmer und somit als Arbeitgeber mit Sitz in W, D-Gasse 6/15, zu verantworten, zumindest am 24. Oktober 1997 einen namentlich genannten ägyptischen Staatsangehörigen in Teilzeit beschäftigt zu haben, obwohl für diesen Ausländer weder eine gültige Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung erteilt oder eine gültige Anzeigebestätigung oder gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden sei; er habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 AuslBG verletzt und werde hierfür mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen 2 Tage) bestraft.

Die belangte Behörde ging auf Grund der Ergebnisse einer in Abwesenheit des Beschwerdeführer abgehaltenen Berufungsverhandlung, insbesondere der Verlesung der Angaben des Beschwerdeführers in einem anderen Verwaltungsstrafverfahren, davon aus, der Ausländer sei zumindest an dem inkriminierten Tag beim Beschwerdeführer als Taxilenker beschäftigt gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Gewährung des beiderseitigen Gehörs sowie in seinem Recht, ohne Begehung einer strafbaren Handlung nicht wegen einer Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG bestraft zu werden, verletzt.

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde hätte seinen im Parallelverfahren als Beschuldigter abgelegten Aussagen nicht folgen, sondern die materielle Wahrheit erforschen müssen; er habe keinesfalls einen Ausländer als Taxilenker eingesetzt. Auch habe er in diesem Verfahren nicht angegeben, für den genannten Lenker liege keine Beschäftigungsbewilligung vor.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Rechtssatz zum hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1998, Zl. 96/09/0056, geltend, die belangte Behörde hätte nicht in seiner Abwesenheit verhandeln dürfen, zumal er sich rechtzeitig mit Krankheit entschuldigt habe. Dadurch sei er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der unabhängige Verwaltungssenat hat über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei es nach § 51f Abs. 2 VStG weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert, wenn die Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten ist aber eine ordnungsgemäße Ladung. Eine solche liegt vor, wenn der Ladungsbescheid inhaltlich den gesetzlichen Erfordernissen (§ 19 AVG) entspricht und ordnungsgemäß im Sinne der Bestimmungen des Zustellgesetzes zugestellt wurde.

Die Ladung zu der auf den 10. Mai 2000 anberaumten Berufungsverhandlung wurde dem Beschwerdeführer nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten am 23. März 2000 durch postamtliche Hinterlegung zugestellt. Dass die Zustellung gesetzwidrig gewesen sei, wird auch von ihm nicht behauptet. Die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hatte der Beschwerdeführer somit zu tragen, das heißt, er hätte der Ladung Folge leisten müssen. Nur das Vorliegen eines der im § 19 Abs. 3 AVG genannten Gründe hätte sein Nichterscheinen rechtfertigen können, weil nur in diesem Fall in Bezug auf die behördliche Ladung nicht mehr von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gemäß § 51f Abs. 2 VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden kann.

Nach § 19 Abs. 3 erster Satz AVG hat derjenige, der nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Der Beschwerdeführer hatte am Tag der Berufungsverhandlung an die belangte Behörde ein Telegramm mit dem Wortlaut: "Bin erkrankt. T." gesendet. Es kann nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde vom Nichtvorliegen eines triftigen Grundes für das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Berufungsverhandlung ausgegangen ist, weil aus dem bloßen Text der Entschuldigung für sein Nichterscheinen - nicht einmal durch Anschluss einer Krankmeldung - die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich und von der belangten Behörde in der kurzen Zeit auch nicht eruierbar war. Ob aber eine Entschuldigung die Abwesenheit rechtfertigt oder nicht, unterliegt der Beurteilung der Behörde. Gerade dies geht auch aus dem in der Beschwerde insoweit unvollständig zitierten hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1998, Zl. 96/09/0056, unzweideutig hervor. Nicht einmal in der Beschwerde ist aber ein Hinweis darauf enthalten, dass diese Entschuldigung vom Fernbleiben des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung eine gerechtfertigte im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG gewesen wäre.

Ist aber ein Beschuldigter ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG zur Berufungsverhandlung nicht erschienen, erweist sich die Durchführung der Berufungsverhandlung in seiner Abwesenheit im Sinne des § 51f Abs. 2 VStG als zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1998, Zl. 96/09/0147). Dieser Fall liegt aber nach der Aktenlage vor. Damit hatte der Beschwerdeführer die Ergebnisse der in seiner Abwesenheit durchgeführten Verhandlung hinzunehmen. Im Übrigen beschränken sich seine Beschwerdeausführungen zu dem der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhalt ohnedies auf die undifferenzierte Bestreitung, eine verwaltungsstrafrechtliche Handlung begangen zu haben.

Insoweit er meint, die belangte Behörde habe ungeprüft gelassen, inwiefern der in Rede stehende Ausländer tatsächlich keine arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen gehabt habe, ist darauf zu verweisen, dass dem Straferkenntnis eine diesbezügliche Auskunft des zuständigen Arbeitsinspektorates vom 5. Oktober 1998 zu Grunde lag.

Insgesamt ergeben sich daher keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, so dass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 18. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090191.X00

Im RIS seit

26.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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