RS Vwgh 2019/11/13 Ra 2019/13/0092

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Veröffentlicht am 13.11.2019
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §915
BAO §111 Abs1
BAO §91 Abs3
  1. BAO § 111 heute
  2. BAO § 111 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 111 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. BAO § 111 gültig von 29.12.2007 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  5. BAO § 111 gültig von 20.12.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 111 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 111 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  8. BAO § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 111 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  10. BAO § 111 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 111 gültig von 19.04.1980 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 91 heute
  2. BAO § 91 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 91 gültig von 20.12.2003 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. BAO § 91 gültig von 19.04.1980 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Im Hinblick auf die weder gesetzlich noch von der Behörde näher spezifizierte Voraussetzung des "Nicht-Persönlich-Wahrnehmen-Könnens" des behördlich anberaumten Termins ist davon auszugehen, dass auch ein aus der Ausbildung resultierendes Hindernis diese Voraussetzung erfüllt, selbst wenn dieses Hindernis durch rechtzeitige Dispositionen hätte beseitigt werden können. Insbesondere ist diese von der Behörde ohne gesetzliche Determinierung verwendete Formulierung im Zweifel zu Lasten der Behörde (§ 915 ABGB) dahin auszulegen, dass auch die von der Geladenen geltend gemachte Inanspruchnahme durch das Studium diese Voraussetzung des "Nicht-Persönlich-Wahrnehmen-Könnens" erfüllt, vor allem wenn überdies berücksichtigt wird, dass die Geladene ihren Wohnsitz nicht im Sprengel der ladenden Behörde hat (vgl. insoweit auch Ritz, BAO6, § 91 Tz 3, und für Auskunftspersonen allgemein § 143 Tz 11). Die Beachtung der gesetzlich nicht geregelten Verpflichtung zur Bekanntgabe eines Ersatztermins kann schon wegen des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage hiefür (vgl. § 111 Abs. 1 BAO, der auf die Befolgung der auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen der Abgabenbehörden Bezug nimmt; vgl. hiezu Ritz, BAO6, § 111 Tz 2) nicht durch Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe erzwungen werden.Im Hinblick auf die weder gesetzlich noch von der Behörde näher spezifizierte Voraussetzung des "Nicht-Persönlich-Wahrnehmen-Könnens" des behördlich anberaumten Termins ist davon auszugehen, dass auch ein aus der Ausbildung resultierendes Hindernis diese Voraussetzung erfüllt, selbst wenn dieses Hindernis durch rechtzeitige Dispositionen hätte beseitigt werden können. Insbesondere ist diese von der Behörde ohne gesetzliche Determinierung verwendete Formulierung im Zweifel zu Lasten der Behörde (Paragraph 915, ABGB) dahin auszulegen, dass auch die von der Geladenen geltend gemachte Inanspruchnahme durch das Studium diese Voraussetzung des "Nicht-Persönlich-Wahrnehmen-Könnens" erfüllt, vor allem wenn überdies berücksichtigt wird, dass die Geladene ihren Wohnsitz nicht im Sprengel der ladenden Behörde hat vergleiche insoweit auch Ritz, BAO6, Paragraph 91, Tz 3, und für Auskunftspersonen allgemein Paragraph 143, Tz 11). Die Beachtung der gesetzlich nicht geregelten Verpflichtung zur Bekanntgabe eines Ersatztermins kann schon wegen des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage hiefür vergleiche Paragraph 111, Absatz eins, BAO, der auf die Befolgung der auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen der Abgabenbehörden Bezug nimmt; vergleiche hiezu Ritz, BAO6, Paragraph 111, Tz 2) nicht durch Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe erzwungen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130092.L04

Im RIS seit

30.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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