RS Vwgh 2020/1/29 Ra 2019/13/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AVG §19 Abs3
BAO §111
BAO §91 Abs3
MSchG 1979 §3
  1. BAO § 111 heute
  2. BAO § 111 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 111 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. BAO § 111 gültig von 29.12.2007 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  5. BAO § 111 gültig von 20.12.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 111 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 111 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  8. BAO § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 111 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  10. BAO § 111 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 111 gültig von 19.04.1980 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 91 heute
  2. BAO § 91 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 91 gültig von 20.12.2003 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. BAO § 91 gültig von 19.04.1980 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Eine Arbeitsunfähigkeit oder ein Beschäftigungsverbot (nach § 3 Mutterschutzgesetz 1979) bewirkt nicht jedenfalls, dass die betreffende Person vom Erscheinen "abgehalten" ist (vgl. etwa VwGH 18.3.1998, 96/09/0155: Gips am rechten Arm steht einer Aussage nicht entgegen; vgl. auch VwGH 18.6.2015, Ra 2015/20/0110; vgl. weiters - wenn auch zu einer im Detail abweichenden Norm - Frauenberger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3, § 333 ZPO Rz 2). Eine arbeitsunfähige oder einem Beschäftigungsverbot unterliegende Person kann gleichwohl reisefähig und verhandlungsfähig (aussagefähig) sein (vgl. in diesem Sinne auch - bei wiederum im Detail abweichender Norm - deutscher Bundesfinanzhof 10.5.2012, III B 223/11; Baumbach/Lauterbach/Albers /Hartmann, (deutsche) Zivilprozessordnung76, § 381 Tz 6 "Erkrankung"). Dass die körperliche und psychische Verfassung im letzten Abschnitt einer Schwangerschaft nicht an jedem Tag gleich sei und es immer wieder zu unvorhergesehenen Situationen kommen könne, begründet gerade nicht, dass eine derartige Situation, die die Vorgeladene von einem Erscheinen allenfalls hätte abhalten können, auch tatsächlich eingetreten sei. Dass die Vorgeladene der Behörde - wenn auch sehr kurzfristig - bekanntgegeben hatte, nicht zu erscheinen, steht der Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 111 BAO nicht entgegen, wenn kein Grund im Sinne des § 91 Abs. 3 BAO vorliegt.Eine Arbeitsunfähigkeit oder ein Beschäftigungsverbot (nach Paragraph 3, Mutterschutzgesetz 1979) bewirkt nicht jedenfalls, dass die betreffende Person vom Erscheinen "abgehalten" ist vergleiche etwa VwGH 18.3.1998, 96/09/0155: Gips am rechten Arm steht einer Aussage nicht entgegen; vergleiche auch VwGH 18.6.2015, Ra 2015/20/0110; vergleiche weiters - wenn auch zu einer im Detail abweichenden Norm - Frauenberger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3, Paragraph 333, ZPO Rz 2). Eine arbeitsunfähige oder einem Beschäftigungsverbot unterliegende Person kann gleichwohl reisefähig und verhandlungsfähig (aussagefähig) sein vergleiche in diesem Sinne auch - bei wiederum im Detail abweichender Norm - deutscher Bundesfinanzhof 10.5.2012, römisch drei B 223/11; Baumbach/Lauterbach/Albers /Hartmann, (deutsche) Zivilprozessordnung76, Paragraph 381, Tz 6 "Erkrankung"). Dass die körperliche und psychische Verfassung im letzten Abschnitt einer Schwangerschaft nicht an jedem Tag gleich sei und es immer wieder zu unvorhergesehenen Situationen kommen könne, begründet gerade nicht, dass eine derartige Situation, die die Vorgeladene von einem Erscheinen allenfalls hätte abhalten können, auch tatsächlich eingetreten sei. Dass die Vorgeladene der Behörde - wenn auch sehr kurzfristig - bekanntgegeben hatte, nicht zu erscheinen, steht der Verhängung einer Zwangsstrafe nach Paragraph 111, BAO nicht entgegen, wenn kein Grund im Sinne des Paragraph 91, Absatz 3, BAO vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130122.L01

Im RIS seit

06.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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