Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs2;BAO §212a Abs5;VwRallg; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
92/14/0153 E 17. November 1992
Rechtssatz: Der im konkreten Fall gestellte Herabsetzungsantrag (Abschreibungsantrag) des Abgabepflichtigen betreffend Stundungszinsen findet in § 212 Abs 2 letzter Satz BAO keine (unmittelbare) Dec... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs2;BAO §212a Abs5;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992140158.X01 Im RIS seit 17.11.1992 mehr lesen...
Dem Beschwerdeführer wurde seinerzeit ein Teil der Einkommensteuer der Jahre 1983 bis 1986 nachgesehen. Diese Nachsicht wurde vom Finanzamt im Jahre 1990 widerrufen. Gleichzeitig mit der Berufung gegen diesen Bescheid stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Einhebung der wiederaufgelebten Abgabe gemäß § 212 a BAO auszusetzen. Das Finanzamt wies diesen Antrag mit der Begründung: ab, die Abgabenfestsetzung habe zu keiner Nachforderung geführt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwe... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1;BAO §212a Abs5;BAO §212a Abs7;BAO §218 Abs4;BAO §230 Abs6;BAO §235 Abs3;BAO §294; Beachte Siehe jedoch:
91/15/0011 B 10. April 1991 RS 4;
Rechtssatz: § 212a Abs 1 BAO gilt auch für Berufungen gegen den Widerruf einer Abgabennachsicht. Wird die Aussetzung von der Behörde versagt, hat die Behörde zweiter Instanz über die Beru... mehr lesen...