Mit Bescheid vom 31. Oktober 1989 setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer Einkommensteuer für das Jahr 1988 von 74.040 S fest, wobei es von der Erklärung abwich. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und beantragte, die Einhebung der Einkommensteuer im strittigen Ausmaß von 24.500 S gemäß § 212a BAO auszusetzen. Mit Bescheid vom 13. Dezember 1989 setzte das Finanzamt die Einhebung der strittigen Einkommensteuer antragsgemäß aus, wobei es darauf ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs5;
Rechtssatz: Wird infolge Erledigung der für die Aussetzung der Einhebung der Abgabenschuld Anlaß gebenden Berufung am selben Tag der Ablauf der Aussetzung der Einhebung iSd § 212a Abs 5 BAO verfügt, so entspricht diese Vorgangsweise der Abgabenbehörde dem Gesetz. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWG... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs5;BAO §212a Abs9;BAO §214 Abs1;
Rechtssatz: Mit dem verfügten Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Abgabenschuld (hier für das Jahr 1988) gilt hinsichtlich der gesamten Gebarung auf dem Abgabenkonto die Verrechnungsregel (Verrechnungsgrundregel) des § 214 Abs 1 BAO. Die Anwendung dieser Regel hat auf den Zahlungsaufschub hinsichtlich des a... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde den Widerruf der Aussetzung der Einhebung von Einkommensteuer hinsichtlich der Aussetzungsbewilligung des Finanzamtes vom 25. Oktober 1989, die gemäß § 294 iVm § 212a Abs 2 lit. c BAO mit der Begründung: erfolgt war, die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte hätten mit den Verträgen vom 2. August 1991 ihr gemeinsames Vermögen ihren beiden Söhnen übergeben. Darin liege... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20;BAO §212a Abs5;BAO §294;B-VG Art130 Abs2;
Rechtssatz: Das Gesetz räumt der Behörde im § 294 iVm § 212a Abs 5 BAO nur die Möglichkeit eines Widerrufs ein. Ob die Behörde von dieser Möglichkeit Gebrauch macht oder nicht, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Bei der Ermessungsübung hat sich die Behörde von den ... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 5. August 1991 verfügte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer den Ablauf der mit Bescheid vom 25. Februar 1991 bewilligten Aussetzung der Einhebung der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1985 infolge Erledigung der für die Aussetzung Anlaß gebenden Berufung; es setzte Aussetzungszinsen in der Höhe von S 4.099,-- fest. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, die Verfügung des Ablaufes... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs5;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Dem Abgabenschuldner, der gegen den seine Berufung gegen eine Abgabenfestsetzung erledigenden Bescheid Beschwerde an den VwGH erhebt, steht - sofern die dort genannten Voraussetzungen zutreffen - das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG zur Verfügung. Es besteh... mehr lesen...
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 21. September 1992 wurden Anträge der Beschwerdeführerin, die Einhebung fälliger Abgaben (Kapitalertragsteuer 1988 und 1989, Umsatzsteuer 1988 bis 1990, Gewerbesteuer 1988 und 1989, Körperschaftsteuer 1988 und 1989) in der Höhe von insgesamt S 2,309.170,-- gemäß § 212a BAO auszusetzen, zurückgewiesen, weil sie keine Darstellung der Ermittlung der für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbeträge enthielten. Im (vorgedruckten) Text des Bescheides ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs5;BAO §212a Abs7;BAO §230 Abs2;BAO §230 Abs7;
Rechtssatz: Ein Bescheid, in dem gemäß § 230 Abs 7 BAO ausgesprochen wurde daß "die Zahlungsfrist bzw Nachfrist unwirksam sei" und "die erforderlichen Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden", dient lediglich zur Rechtsfertigung dafür, daß bewilligte Zahlungserleichterungen ohne besonderen Wide... mehr lesen...
Mit Haftungsbescheid des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien vom 10. Oktober 1991 wurde die Beschwerdeführerin als Haftpflichtige zur Zahlung der für die Zeit von Jänner 1989 bis Oktober 1989 im Betrieb in W, H-Gasse, entstandenen Getränkesteuerschuld der ehemaligen Pächterin, der N-GesmbH., im Betrag von S 56.905,-- (einschließlich Nebenansprüchen) herangezogen. In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei in einem Pensionistenheim untergebracht... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1;BAO §212a Abs5;BAO §212a Abs7;BAO §218 Abs4;BAO §230 Abs6;BAO §235 Abs3;BAO §294;LAO Wr 1962 §160a;LAO Wr 1962 §164 Abs8; Beachte Siehe jedoch:
91/15/0011 B 10. April 1991 RS 4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/12/10 91/14/0164 1 Stammrechtssatz § 212a Abs 1 BAO gilt auch für Berufungen... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das denselben Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, 91/14/0183, sowie das darin genannte Erkenntnis vom selben Tag, 91/14/0164, verwiesen (vgl. zur Hauptsache das denselben Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1992, 91/14/0185, und das darin genannte Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, 91/14/0163). Auf Grund des erstgenannten Erkenntnisses gab die belangte Behörde mit Berufungsentschei... mehr lesen...
Der Beschwerdefall entspricht dem mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 92/14/0156, entschiedenen. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen. Aus den dort genannten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:199214... mehr lesen...
Der Beschwerdefall entspricht dem mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 92/14/0156, entschiedenen. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen. Aus den dort genannten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. W i e n , am 17. November 1992 European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs2;BAO §212a Abs5;VwRallg; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
92/14/0153 E 17. November 1992
Rechtssatz: Der im konkreten Fall gestellte Herabsetzungsantrag (Abschreibungsantrag) des Abgabepflichtigen betreffend Stundungszinsen findet in § 212 Abs 2 letzter Satz BAO keine (unmittelbare) Dec... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs2;BAO §212a Abs5;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992140158.X01 Im RIS seit 17.11.1992 mehr lesen...
Dem Beschwerdeführer wurde seinerzeit ein Teil der Einkommensteuer der Jahre 1983 bis 1986 nachgesehen. Diese Nachsicht wurde vom Finanzamt im Jahre 1990 widerrufen. Gleichzeitig mit der Berufung gegen diesen Bescheid stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Einhebung der wiederaufgelebten Abgabe gemäß § 212 a BAO auszusetzen. Das Finanzamt wies diesen Antrag mit der Begründung: ab, die Abgabenfestsetzung habe zu keiner Nachforderung geführt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwe... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1;BAO §212a Abs5;BAO §212a Abs7;BAO §218 Abs4;BAO §230 Abs6;BAO §235 Abs3;BAO §294; Beachte Siehe jedoch:
91/15/0011 B 10. April 1991 RS 4;
Rechtssatz: § 212a Abs 1 BAO gilt auch für Berufungen gegen den Widerruf einer Abgabennachsicht. Wird die Aussetzung von der Behörde versagt, hat die Behörde zweiter Instanz über die Beru... mehr lesen...