TE Vwgh Erkenntnis 1991/12/10 91/14/0164

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212a Abs1;
BAO §212a Abs5;
BAO §212a Abs7;
BAO §218 Abs4;
BAO §230 Abs6;
BAO §235 Abs3;
BAO §294;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des NN in K, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 13. März 1991, Zl. 50.144-5/91, betreffend Aussetzung der Einhebung von Einkommensteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer wurde seinerzeit ein Teil der Einkommensteuer der Jahre 1983 bis 1986 nachgesehen. Diese Nachsicht wurde vom Finanzamt im Jahre 1990 widerrufen. Gleichzeitig mit der Berufung gegen diesen Bescheid stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Einhebung der wiederaufgelebten Abgabe gemäß § 212 a BAO auszusetzen. Das Finanzamt wies diesen Antrag mit der Begründung ab, die Abgabenfestsetzung habe zu keiner Nachforderung geführt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer ebenfalls Berufung und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Aussetzung der Einhebung antragsgemäß zu gewähren.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen die Versagung der Aussetzung der Einhebung mit der Begründung ab, über die Berufung gegen den Widerruf der Abgabennachsicht sei mittlerweile entschieden worden, es liege gegenwärtig daher kein unerledigtes Rechtsmittel gegen den Widerrufsbescheid vor, weshalb eine Aussetzung der Einhebung der Widerrufsbeträge schon allein aus diesem Grund nicht in Betracht komme. Der Bescheid des Finanzamtes sei daher im Ergebnis jedenfalls zu Recht ergangen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde gegen diesen Bescheid mit seinem Beschluß vom 11. Juni 1991, B 519/91-3, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof in seinem Recht auf Bewilligung der Aussetzung der Einhebung verletzt. Er behauptet schlüssig inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Erledigung der Berufung gegen den Widerruf der Abgabennachsicht sei einer Stattgebung der Berufung gegen die Versagung der Aussetzung entgegengestanden, ist nicht richtig. Die belangte Behörde vertritt in der Gegenschrift auch zu Unrecht die Meinung, die Aussetzung könne rein begrifflich immer nur für zukünftige Zeiträume gewährt werden, weil sie die Wirkung eines Zahlungsaufschubes habe.

Eine Antragstellung auf Aussetzung der Einhebung ist von der Einbringung der maßgeblichen Berufung bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über diese zulässig (vgl. Ellinger, Änderungen der BAO durch das 2. AbgÄG 1987, ÖStZ 1988, 167). Daß die Erledigung eines solchen Antrages nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die maßgebliche Berufung zulässig wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und wäre mit der zeitlichen Begrenzung der Antragszulässigkeit, die wie erwähnt bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die maßgebliche Berufung reicht, unvereinbar. Es ergibt sich aus dem Gesetz auch nicht, daß etwa eine positive Erledigung des Antrages nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die maßgebliche Berufung möglich wäre. Dergleichen läßt sich auch aus der Zahlungsaufschubswirkung nicht ableiten. Es spricht nämlich nichts gegen eine Rückwirkung des Zahlungsaufschubes, für eine solche jedoch sehr wohl der Umstand, daß andernfalls die Behörde durch Säumigkeit mit der Erledigung des Antrages oder durch dessen rechtswidrige Abweisung, die zu einer zeitraubenden Berufung zwingt, die vom Gesetz beabsichtigten Wirkungen der Aussetzung vereiteln könnte. Der Antragsteller und Berufungswerber würde solcherart nicht nur um den Zahlungsaufschub und dessen Wirkungen, sondern auch um die Erstreckung der Entrichtungsfrist gemäß § 212 a Abs. 7 und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Säumniszuschlag gemäß § 218 Abs. 4 BAO gebracht. Die in der Gegenschrift in diesem Zusammenhang erwähnte Pflicht der Berufungsbehörde zur reformatorischen Entscheidung gemäß § 289 BAO bildet entgegen der Ansicht der belangten Behörde kein Hindernis für die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes durch die Berufungsbehörde; sie verpflichtet diese vielmehr dazu, die unrichtige Entscheidung der Unterbehörde durch eine rechtmäßige zu ersetzen. Der Bescheid der Berufungsbehörde tritt solcherart anstelle des Bescheides der Behörde erster Instanz.

Die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Bestätigung des Bescheides des Finanzamtes ("... der angefochtene Bescheid ist daher im Ergebnis jedenfalls zu Recht ergangen.") hätte außerdem noch die unerträgliche Folge, daß der durch einen rechtswidrigen Bescheid des Finanzamtes herbeigeführte Wegfall jener Wirkungen, die mit dem Aussetzungsantrag ex lege verbunden sind, nämlich die Hemmung der Einbringung gemäß § 230 Abs. 6 BAO und die Hinausschiebung des Eintrittes der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß § 218 Abs. 4 BAO (vgl. Ellinger, a.a.O., Seite 168), ausdrücklich aufrecht erhalten würden.

Die belangte Behörde hätte daher bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung diese ungeachtet der mittlerweile erfolgten Erledigung der maßgeblichen Berufungssache zu bewilligen und den Ablauf der Aussetzung gemäß § 212 a Abs. 5 BAO zu verfügen gehabt. Dem steht das Wort "anläßlich" in dieser Vorschrift nicht entgegen, weil es nicht "gleichzeitig" bedeutet.

Mit der Begründung des Finanzamtes für die Abweisung des Aussetzungsantrages hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof weist diesbezüglich darauf hin, daß unter "Nachforderung" in § 212 a Abs. 1 BAO jede aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtung zu verstehen ist (vgl. Ellinger, a.a.O.); dies trifft auch auf Zahlungsverpflichtungen zu, die aus dem Wiederaufleben eines Abgabenanspruches gemäß § 235 Abs. 3 BAO entspringen. § 212 a Abs. 1 BAO ist daher auch auf die Berufung gegen einen Bescheid anwendbar, mit dem eine Abgabennachsicht widerrufen wird.

Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage verkannt und hiedurch den Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes in seinen Rechten verletzt. Dies mußte zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führen.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140164.X00

Im RIS seit

28.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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