Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §119 Abs2;FinStrG §33 Abs1 idF 1975/335;GrEStG 1955 §18 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/16/0027 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 81/16/0003 E 21. Jänner 1982 VwSlg 5645 F/1982 RS 1 Stammrechtssatz Die im § 18 GrEStG vorgesehene Anzeigepflicht ist nicht schon ... mehr lesen...
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat laut Kaufvertrag und Abgabenerklärung vom 25. Jänner 1978 eine Liegenschaft um den Kaufpreis von S 410.000,-- erworben. Mit rechtskräftig gewordener Strafverfügung vom 18. Juni 1982 hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern als Finanzstrafbehörde erster Instanz in dem im Jahre 1982 anhängig gewordenen Strafverfahren den Ehegatten der Beschwerdeführerin der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt,... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §208 Abs2; Beachte Besprechung in:
AnwBl 5/1993, S 360 - 362; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/16/0111 E 1. Dezember 1987 RS 6 Stammrechtssatz Ordnungsgemäß angezeigt iSd § 208 Abs 2 BAO heißt zeitgerecht, richtig, vollständig und bei der zuständigen Behörde angezeigt. Der Lauf der Bemessungsverjährungsfrist wird also erst dann in G... mehr lesen...
Mit Schenkungsvertrag vom 20. November 1981 schenkte Friederike K., die Mutter des Beschwerdeführers, diesem einen Barbetrag von S 62.500,--, worauf dem Beschwerdeführer vom zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Schenkungssteuer in Höhe von S 1.300,-- vorgeschrieben wurde. Mit "Schenkungs- zugleich Abtretungsvertrag" vom 17. Dezember 1983 übertrug Friederike K. Anteile an der E. GmbH schenkungsweise unter anderem an den Beschwerdeführer. Nach einer Mitteilung des Betri... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §161 Abs2;BAO §208 Abs2;B-VG Art130 Abs2;ErbStG §11; Beachte Besprechung in:AnwBl 1/1993, S 42-44;
Rechtssatz: Es kommt für das Vorliegen der objektiven Möglichkeit einer sachgerechten Abgabenfestsetzung nicht darauf an, auf welche Weise die Abgabenbehörde erster Instanz eine akt... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §208 Abs2; Beachte Besprechung in:AnwBl 1/1993, S 42-44; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/16/0111 E 1. Dezember 1987 RS 6 Stammrechtssatz Ordnungsgemäß angezeigt iSd § 208 Abs 2 BAO heißt zeitgerecht, richtig, vollständig und bei der zuständigen Behörde angezeigt. Der Lauf der Bemessungsverjährungsfrist wird also erst dann in Gang g... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §208 Abs2;ErbStG §11; Beachte Besprechung in:AnwBl 1/1993, S 42-44;
Rechtssatz: Die im § 11 ErbStG angeordnete Zusammenrechnung der innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallenden Vermögensvorteile ist für die Festsetzung der Steuer vom jeweiligen Erwerbsvorgang von maßgeblicher Bedeutung. Ohne Kenntnis d... mehr lesen...
Mit dem am 20. Dezember 1989 zugestellten Abgaben- und Haftungsbescheid vom 19. Dezember 1989 hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (FA) dem Beschwerdeführer die mit dem Tod des Erblassers am 20. November 1982 entstandene Erbschaftssteuerschuld vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und machte dabei geltend, daß der Erwerb von Todes wegen mittels Steuererklärung bereits am 17. November 1983 angemeldet worden sei, sodaß mit Ablauf ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §208 Abs2; Beachte Besprechung in:
AnwBl 5/1993, S 360 - 362; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/16/0111 E 1. Dezember 1987 RS 6 Stammrechtssatz Ordnungsgemäß angezeigt iSd § 208 Abs 2 BAO heißt zeitgerecht, richtig, vollständig und bei der zuständigen Behörde angezeigt. Der Lauf der Bemessungsverjährungsfrist wird also erst dann in G... mehr lesen...
Über Erwerbsvorgänge einer im Inland gelegenen Liegenschaft wurde dem Finanzamt von den an diesen Transaktionen beteiligten Personen folgendes angezeigt: 1.) Kaufvertrag vom 16. Juli 1975 zwischen Ingrid P als Veräußerin und dem Vater der Beschwerdeführerin (in der Folge nur: Vater) als Erwerber um einen Kaufpreis von 10 Mio S, von dem die Hälfte sogleich bar zu erlegen sei, während der Rest durch eine Bankgarantie bis 31. Dezember 1976 sichergestellt werde. 2.) Kaufvertrag vom 30. Ok... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §208 Abs2; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1992, 767; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/16/0111 E 1. Dezember 1987 RS 6 Stammrechtssatz Ordnungsgemäß angezeigt iSd § 208 Abs 2 BAO heißt zeitgerecht, richtig, vollständig und bei der zuständigen Behörde angezeigt. Der Lauf der Bemessungsverjährungsfrist wird also erst dann in Gang gesetz... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten, denen auch Ablichtungen zahlreicher Geschäftsstücke der in der Folge angeführten Gerichtsakten angeschlossen sind, ergibt sich im wesentlichen folgendes: Der am 4. September 1900 geborene Rudolf R. senior (in der Folge: Erblasser) und sein im Jahre 1933 geborener Sohn Ing. Rudolf R. junior (in der Folge: Ing) waren u.a. je zur Hälfte Eigentümer fünf bestimmter im Inland gelegener Liegenschaften gewesen. Der dafür zuständige Landeshauptmann hatte m... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §208 Abs2; Beachte Besprechung in:ÖStZ 1992, 54; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/16/0111 E 1. Dezember 1987 RS 6 Stammrechtssatz Ordnungsgemäß angezeigt iSd § 208 Abs 2 BAO heißt zeitgerecht, richtig, vollständig und bei der zuständigen Behörde angezeigt. Der Lauf der Bemessungsverjährungsfrist wird also erst dann in Gang gesetzt, ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §208 Abs2; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1990, 253; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/12/01 85/16/0111 6 Stammrechtssatz Ordnungsgemäß angezeigt iSd § 208 Abs 2 BAO heißt zeitgerecht, richtig, vollständig und bei der zuständigen Behörde angezeigt. Der Lauf der Bemessungsverjährungsfrist wird also erst dann in Gang ge... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §208 Abs2;GrEStG 1955 §1 Abs3 Z1;GrEStG 1955 §20; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1989, 289;
Rechtssatz: Im Falle eines Erwerbsvorganges nach § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG ("Anteilsvereinigung") hat die zu erstattende Anzeige auch die Bekanntgabe der der Gesellschaft gehörenden Grundstücke zu enthalten. Da jeder Erwerbsvorgang ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §208 Abs2; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1989, 289; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/12/01 85/16/0111 6 Stammrechtssatz Ordnungsgemäß angezeigt iSd § 208 Abs 2 BAO heißt zeitgerecht, richtig, vollständig und bei der zuständigen Behörde angezeigt. Der Lauf der Bemessungsverjährungsfrist wird also erst dann in Gang ge... mehr lesen...
Index: Verkehrssteuern32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §133 Abs2BAO §167 Abs2BAO §208 Abs2ErbStG §22 Abs1 Beachte Besprechung in:ÖStZ 1989, 161;
Rechtssatz: Unter einer ordnungsmäßigen Anzeige kann nur eine solche verstanden werden, die gegenüber der zuständigen Abgabenebehörde zeitgerecht, richtig und vollständig erstattet wird (Hinweis E 1.12.1987, 85/16/0... mehr lesen...
Index: Verkehrssteuern32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §208 Abs2 Beachte Besprechung in:ÖStZ 1989, 161; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/16/0111 E 1. Dezember 1987 RS 6 Stammrechtssatz Ordnungsgemäß angezeigt iSd § 208 Abs 2 BAO heißt zeitgerecht, richtig, vollständig und bei der zuständigen Behörde angezeigt. Der Lauf der Bemessungsverjährungsfrist wird also erst dann in Ga... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §208 Abs2;
Rechtssatz: Ordnungsgemäß angezeigt iSd § 208 Abs 2 BAO heißt zeitgerecht, richtig, vollständig und bei der zuständigen Behörde angezeigt. Der Lauf der Bemessungsverjährungsfrist wird also erst dann in Gang gesetzt, wenn der zuständigen Abgabenbehörde durch entsprechende Mitteilungen, Erklärungen usw durch den hiezu Verpflichteten alle den ... mehr lesen...