TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/26 91/16/0035

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Veröffentlicht am 26.03.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §208 Abs2;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 5/1993, S 360 - 362;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Dr. Kramer, Dr. Fellner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des Ing. F in W, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. Februar 1991, GA 11-1336/90, betreffend Erbschaftsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am 20. Dezember 1989 zugestellten Abgaben- und Haftungsbescheid vom 19. Dezember 1989 hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (FA) dem Beschwerdeführer die mit dem Tod des Erblassers am 20. November 1982 entstandene Erbschaftssteuerschuld vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und machte dabei geltend, daß der Erwerb von Todes wegen mittels Steuererklärung bereits am 17. November 1983 angemeldet worden sei, sodaß mit Ablauf des Jahres 1988 Bemessungsverjährung eingetreten sei.

Der Berufung wurde zunächst mit Berufungsvorentscheidung und nach Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde keine Folge gegeben. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung damit begründet, daß die Erbschaftssteuererklärung gemeinsam mit dem Gerichtsakt erst am 13. März 1984 beim Finanzamt eingelangt sei. Die Festsetzungsverjährung hinsichtlich der Abgabenschuld für den dem FA erst im Jahre 1984 ordnungsgemäß angezeigten Erwerbsvorgang sei daher im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des erstinstanzlichen Bescheides im Jahre 1989 noch nicht eingetreten gewesen.

Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den bekämpften Bescheid wegen eingetretener Verjährung als rechtswidrig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 ErbStG unterliegt der Steuer nach diesem Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen.

Nach § 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.

Auf Grund des § 12 Abs. 1 Z. 1 ErbStG entsteht die Steuerschuld - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der lit. a) bis h) - bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers.

Gemäß § 13 Abs. 1 ErbStG ist bei Erwerben von Todes wegen der Erwerber Steuerschuldner.

Auf Grund des § 22 Abs. 1 ErbStG ist jeder der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegende Erwerb vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem FA anzumelden.

Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Erbschaftssteuer grundsätzlich 5 Jahre.

Nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.

Wird ein, der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt auf Grund des § 208 Abs. 2 erster Halbsatz BAO die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgaben nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat (vgl. hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1989, 88/16/0210, und die darin zitierten Entscheidungen), kann unter einer ordnungsgemäßen Anzeige im Sinne der Bestimmungen des § 208 Abs. 2 BAO nur eine solche verstanden werden, die gegenüber der zuständigen Abgabenbehörde zeitgerecht, richtig und vollständig erstattet wird. Der Lauf der Bemessungsverjährungsfrist wird also erst dann in Gang gesetzt, wenn der zuständigen Abgabenbehörde durch entsprechende Mitteilungen, Erklärungen usw. durch die hiezu Verpflichteten alle den steuerpflichtigen Tatbestand bildenden Umstände und Verhältnisse bekannt geworden sind. Die zuständige Abgabenbehörde muß also vom steuerpflichtigen Erwerbsvorgang tatsächlich in einer Weise und in einem Umfang Kenntnis erlangt haben, daß ein vollständiges Bild über den abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt gewonnen werden kann und demgemäß eine sachgerechte Abgabenfestsetzung objektiv möglich geworden ist.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers unterliege die belangte Behörde einer rechtsirrigen Auffassung, wenn sie meine, daß die bereits im Jahre 1983 von Notar Dr. W erfolgte Anzeige des steuerlichen Vorganges nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Im gegenständlichen Fall könne kein Zweifel daran bestehen, daß die von Notar Dr. W vorgenommene Anzeige geeignet gewesen sei, der Behörde ein vollständiges Bild über den abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt zu verschaffen. Daß im Jahre 1984 eine Nachtragsabhandlung durchgeführt worden sei, könne die Behörde nicht daran hindern, einen Abgabenbescheid innerhalb der Verjährungsfrist zu erlassen. Auch die im angefochtenen Bescheid "angeführte Übermittlung des Gerichtsaktes als von der Behörde offenbar angenommene erste Anzeige des steuerlichen Vorganges" sei zweifellos rechtsirrig.

Bei diesen Ausführungen übersieht der Beschwerdeführer, daß die Behauptung, die Anzeige des erbschaftssteuerpflichtigen Vorgangs sei bereits im Jahre 1983 erfolgt, im Widerspruch zu dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten steht. Am 13. März 1984 langte der Verlassenschaftsakt beim Finanzamt ein und in diesem befand sich die vom Notar Dr. W verfaßte Erbschaftssteuererklärung. Somit ist diese Erklärung dem FA erst zu diesem Zeitpunkt zugekommen und bekannt geworden. Maßgebend war daher für die Beurteilung des Beginns der Verjährung durch die belangte Behörde nicht - wie behauptet - die Durchführung der Nachtragsabhandlung, sondern das Einlangen der von Notar Dr. W abgefaßten Erbschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt.

Auf Grund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich daher entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, daß das Recht, ihm gegenüber die in Rede stehende Erbschaftssteuer festzusetzen, im Zeitpunkt der Erlassung des Abgaben- und Haftungsbescheides nicht verjährt war.

Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160035.X00

Im RIS seit

26.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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