RS Vwgh 1988/12/15 88/16/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1988
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §208 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 289;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/12/01 85/16/0111 6

Stammrechtssatz

Ordnungsgemäß angezeigt iSd § 208 Abs 2 BAO heißt zeitgerecht, richtig, vollständig und bei der zuständigen Behörde angezeigt. Der Lauf der Bemessungsverjährungsfrist wird also erst dann in Gang gesetzt, wenn der zuständigen Abgabenbehörde durch entsprechende Mitteilungen, Erklärungen usw durch den hiezu Verpflichteten alle den steuerpflichtigen Tatbestand bildenden Umstände und Verhältnisse bekannt geworden sind, dh, wenn die Abgabenbehörde vom steuerpflichtigen Erwerbsvorgang tatsächlich in einer Weise und in einem Umfang Kenntnis erlangt hat, daß ein vollständiges Bild über den abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt gewonnen werden kann und demgemäß eine sachgerechte Festsetzung objektiv möglich geworden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160171.X01

Im RIS seit

15.12.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten