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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §208 Abs2;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1992, 54;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/16/0111 E 1. Dezember 1987 RS 6Stammrechtssatz
Ordnungsgemäß angezeigt iSd § 208 Abs 2 BAO heißt zeitgerecht, richtig, vollständig und bei der zuständigen Behörde angezeigt. Der Lauf der Bemessungsverjährungsfrist wird also erst dann in Gang gesetzt, wenn der zuständigen Abgabenbehörde durch entsprechende Mitteilungen, Erklärungen usw durch den hiezu Verpflichteten alle den steuerpflichtigen Tatbestand bildenden Umstände und Verhältnisse bekannt geworden sind, dh, wenn die Abgabenbehörde vom steuerpflichtigen Erwerbsvorgang tatsächlich in einer Weise und in einem Umfang Kenntnis erlangt hat, daß ein vollständiges Bild über den abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt gewonnen werden kann und demgemäß eine sachgerechte Festsetzung objektiv möglich geworden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160225.X04Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
12.09.2009