RS Vwgh 1993/10/7 93/16/0026

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §119 Abs2;
FinStrG §33 Abs1 idF 1975/335;
GrEStG 1955 §18 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/16/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/16/0003 E 21. Jänner 1982 VwSlg 5645 F/1982 RS 1

Stammrechtssatz

Die im § 18 GrEStG vorgesehene Anzeigepflicht ist nicht schon dann verletzt, wenn der Abgabenschuldner nicht die vorgeschriebene Drucksorte zur Anzeige verwendet. Auch für den Bereich des § 33 Abs 1 FinStrG muß es zur Erfüllung der abgaberechtlichen Anzeigepflicht genügen, wenn der Abgabepflichtige zwar die Erstattung einer formgerechten Abgabenerklärung unterläßt, jedoch dem Finanzamt den Erwerbsvorgang an sich bekanntgibt und dieser Mitteilung alle jene Erläuterungen hinzufügt, die notwendig sind, damit die Behörde in die Lage versetzt wird, die Abgabe in der gesetzlichen Höhe festzusetzen. Für die Ermittlung der zur Festsetzung der Grunderwerbsteuer erforderlichen Grundlagen muß es in der Regel ausreichen, wenn der zur Anzeige Verpflichtete den schriftlichen Vertrag in Urschrift oder in Abschrift vorlegt, soweit dieser Vertrag die zur Festsetzung der Steuer geeigneten Angaben enthält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160026.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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