Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §200 Abs1; BAO §208 Abs1 litd; BAO § 200 heute BAO § 200 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022 BAO § 200 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013 ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §200 Abs1; BAO §208 Abs1 litd; BAO § 200 heute BAO § 200 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022 BAO § 200 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013 ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin erhielt von einer Gesellschafterin und von einer Sparkasse, die dann später ihre Gesellschafterin wurde, unverzinsliche Darlehen in der Höhe von ATS 15 Mio. bzw. ATS 14,2 Mio. zugezählt. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte (auf Grund einer die Jahre 1989 bis 1996 betreffenden Betriebsprüfung, die festgestellt hatte, dass für die zinsenlose Nutzung der beiden Darlehen noch keine Gesellschaftsteuer vorgeschrieben worden war) für di... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin erhielt u.a. von einer Sparkasse (die dann ab 17. Dezember 1991 ihre Gesellschafterin wurde) am 29. Oktober 1991 ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von ATS 5,8 Millionen. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte (auf Grund einer die Jahre 1993 bis 1996 betreffenden Betriebsprüfung, die festgestellt hatte, dass für die zinsenlose Nutzung des Darlehens noch keine Gesellschaftsteuer vorgeschrieben worden war) für die Jahre 1995 und 199... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin erhielt von verschiedenen Gesellschaftern in den Jahren 1995 und 1996 unverzinsliche Darlehen zur Verfügung gestellt. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte (auf Grund einer Betriebsprüfung, die festgestellt hatte, dass für die zinsenlose Nutzung der Darlehen noch keine Gesellschaftsteuer vorgeschrieben worden war) für die Jahre 1995 und 1996 mit Bescheid vom 26. Juli 1999 Gesellschaftsteuer gem. § 2 Z. 4 KVG ausgehend von einer Bem... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin erhielt am 29. Dezember 1989 von einer Gesellschafterin ein unverzinsliches Darlehen in der Höhe von ATS 16 Mio. zugezählt. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte (auf Grund einer die Jahre 1990 bis 1996 betreffenden Betriebsprüfung, die festgestellt hatte, dass für die zinsenlose Nutzung des Darlehens noch keine Gesellschaftsteuer vorgeschrieben worden war) für die Jahre 1995 und 1996 mit Bescheid vom 23. Juni 1999 Gesellschaftsteu... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin erhielt von fünf Sparkassen, die dann jeweils später ihre Gesellschafterinnen wurden, unverzinsliche Darlehen in der Höhe von ATS 5 Mio. per 1. März 1991, ATS 2,2 Mio. per 25. März 1991, ATS 15 Mio. per 13. Februar 1991, ATS 10 Mio. per 13. Mai 1991 und ATS 2,67 Mio. per 14. Juli 1992. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte (auf Grund einer die Jahre 1992 bis 1996 betreffenden Betriebsprüfung, die festgestellt hatte, dass für die zi... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin erhielt von fünf Sparkassen, die später ihre Gesellschafterinnen wurden, unverzinsliche Darlehen zugezählt, und zwar in Höhe von ATS 15 Mio. per 24. August 1989, ATS 3 Mio. per 24. August 1989, ATS 16 Mio. per 29. März bzw. 25. August 1989, ATS 5,25 Mio. per 12. Jänner 1990 und ATS 7,425 Mio. per 18. Juni 1990. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte (auf Grund einer die Jahre 1991 bis 1996 betreffenden Betriebsprüfung, die festgeste... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin erhielt von einer Sparkasse (die später ihre Gesellschafterin wurde) ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von ATS 14 Millionen. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte (auf Grund einer die Jahre 1990 bis 1997 betreffenden Betriebsprüfung, die festgestellt hatte, dass für die zinsenlose Nutzung des Darlehens noch keine Gesellschaftsteuer vorgeschrieben worden war) für die Jahre 1995 und 1996 mit Bescheid vom 28. Jänner 2000 Gesellscha... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin erhielt von einer Gesellschafterin schon im Jahr 1976 ein unverzinsliches Darlehen in der Höhe von ATS 2 Millionen und weiters von zwei Sparkassen (die dann ab 16. Dezember 1993 bzw. 29. Dezember 1995 ihre Gesellschafterinnen wurden) zwei unverzinsliche Darlehen in Höhe von ATS 2,5 Mio bzw. ATS 700.000. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte (auf Grund einer die Jahre 1989 bis 1996 betreffenden Betriebsprüfung, die festgestellt hatt... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war im Jahr 1985 als echter stiller Gesellschafter an der PL AG beteiligt. Aus dieser Beteiligung erklärte er negative Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt erließ im Jahr 1987 gemäß § 200 Abs 1 BAO einen vorläufigen Einkommensteuerbescheid, in welchem es die Verluste aus Kapitalvermögen anerkannte und einen Ausgleich mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten vornahm. Der Beschwerdeführer war im Jahr 1985 als echter stiller Gesellschafter an der ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §200;BAO §208 Abs1 litd;EStG 1972 §2 Abs3 Z5;EStG 1972 §27;EStG 1988 §2 Abs3 Z5;EStG 1988 §27;
Rechtssatz: Die Beurteilung des Beginnes des Fristenlaufes nach § 208 Abs 1 lit d BAO bedarf Feststellungen darüber, wann und "durch welche Fakten" die Ungewissheit weggefallen ist. Ungewissheit iSd § 200 B... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war im Jahr 1985 als echter stiller Gesellschafter unter anderem an der PL AG und in den Jahren 1986 bis 1989 an der H GmbH beteiligt, woraus er jährlich jeweils negative Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärte. Hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 1985 erließ das Finanzamt im Jahr 1987 einen gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheid, in welchem eine erklärungsgemäße Veranlagung erfolgte. Mit Bescheid vom 8. Mai 1998 erließ das Finanzamt ein... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §200;BAO §207 Abs1;BAO §208 Abs1 litd;
Rechtssatz: Im Fall einer zunächst vorläufigen Bescheiderlassung kann die Frage nach dem Wegfall der Ungewissheit und die damit im Zusammenhang stehende Frage, wann die Verjährung beginnt, nicht danach beantwortet werden, zu welchem Zeitpunkt nach Erlassung des vorläufigen Bescheides bestimmte Entscheidungen der ... mehr lesen...
Im Beschwerdefall sind allein die Fragen strittig, ob auf Grund der mit dem Beitritt Österreich zur EU übernommenen Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital Gesellschaftsteuer vorgeschrieben werden darf und ob bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin erachtet sich auch in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der Gesellschaftsteuer wegen verbotener Doppelbesteuerung (Rechtsgeschäftsg... mehr lesen...
Im Beschwerdefall sind allein die Fragen strittig, ob auf Grund der mit dem Beitritt Österreich zur EU übernommenen Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital Gesellschaftsteuer vorgeschrieben werden darf und ob bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin erachtet sich auch in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der Gesellschaftsteuer verletzt, weil der Darlehensgeber zum Zeitpunkt der ... mehr lesen...
Im Beschwerdefall sind allein die Fragen strittig, ob auf Grund der mit dem Beitritt Österreich zur EU übernommenen Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital Gesellschaftsteuer vorgeschrieben werden darf und ob bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin erachtet sich auch in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der Gesellschaftsteuer verletzt, weil der Darlehensgeber zum Zeitpunkt der ... mehr lesen...
Im Beschwerdefall sind allein die Fragen strittig, ob auf Grund der mit dem Beitritt Österreich zur EU übernommenen Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital Gesellschaftsteuer vorgeschrieben werden darf und ob bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin erachtet sich auch in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der Gesellschaftsteuer verletzt, weil der Darlehensgeber zum Zeitpunkt der ... mehr lesen...
Im Beschwerdefall sind allein die Fragen strittig, ob auf Grund der mit dem Beitritt Österreich zur EU übernommenen Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital Gesellschaftsteuer vorgeschrieben werden darf und ob bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin erachtet sich auch in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der Gesellschaftsteuer verletzt, weil der Darlehensgeber zum Zeitpunkt der ... mehr lesen...
Im Beschwerdefall sind allein die Fragen strittig, ob auf Grund der mit dem Beitritt Österreich zur EU übernommenen Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital Gesellschaftsteuer vorgeschrieben werden darf und ob bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde durch die Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 24. Juli 2001 die Vorschreibung der Gesel... mehr lesen...
Im Beschwerdefall sind allein die Fragen strittig, ob auf Grund der mit dem Beitritt Österreich zur EU übernommenen Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital Gesellschaftsteuer vorgeschrieben werden darf und ob bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin erachtet sich auch in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der Gesellschaftsteuer verletzt, weil der Darlehensgeber zum Zeitpunkt der ... mehr lesen...
Im Beschwerdefall sind allein die Fragen strittig, ob auf Grund der mit dem Beitritt Österreich zur EU übernommenen Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital Gesellschaftsteuer vorgeschrieben werden darf und ob bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde durch die Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 1. Februar 1999 die Vorschreibung der Ges... mehr lesen...
Index: yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §208 Abs1;BAO §4 Abs1;KVG 1934 §2 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2005/16/0009 E 18. Oktober 2005 RS 1 Stammrechtssatz Gegenstand der Besteuerung nach dem KVG sind im vorliegenden Fall die Zinsen, die geleistet werden müssten. Der Abgabenanspruch nach § 4 BAO... mehr lesen...
Rechtssatz: Gegenstand der Besteuerung nach dem KVG sind im vorliegenden Fall die Zinsen, die geleistet werden müssten. Der Abgabenanspruch nach § 4 BAO entsteht für diese (fiktiven) Zinsen mit deren (fiktivem) Anfall (Hinweis E 29. Jänner 1996, 95/16/0199). [(Hier: Im Zeitpunkt des (fiktiven) Anfalls dieser Zinsen war die Darlehensgeberin Gesellschafterin der abgabepflichtigen GmbH.] Im RIS seit 08.02.2006 mehr lesen...
Index: yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §208 Abs1;BAO §4 Abs1;KVG 1934 §2 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2005/16/0009 E 18. Oktober 2005 RS 1 Stammrechtssatz Gegenstand der Besteuerung nach dem KVG sind im vorliegenden Fall die Zinsen, die geleistet werden müssten. Der Abgabenanspruch nach § 4 BAO... mehr lesen...
Index: yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §208 Abs1;BAO §4 Abs1;KVG 1934 §2 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2005/16/0009 E 18. Oktober 2005 RS 1 Stammrechtssatz Gegenstand der Besteuerung nach dem KVG sind im vorliegenden Fall die Zinsen, die geleistet werden müssten. Der Abgabenanspruch nach § 4 BAO... mehr lesen...
Index: yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §208 Abs1;BAO §4 Abs1;KVG 1934 §2 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2005/16/0009 E 18. Oktober 2005 RS 1 Stammrechtssatz Gegenstand der Besteuerung nach dem KVG sind im vorliegenden Fall die Zinsen, die geleistet werden müssten. Der Abgabenanspruch nach § 4 BAO... mehr lesen...
Der Spruchsenat bei Hauptzollamt Linz als Finanzbehörde I. Instanz fällte am 22. November 1996 gegen den Beschwerdeführer folgenden Spruch: "Edmund Horst BECKER ist schuldig, er hat am 21.11.1989 in Linz unter vorsätzlicher Verletzung der in den §§ 52 ZG und 119 BAO nominierten abgabenrechtlichen Offenlegungs und Wahrheitspflicht zu dem von einem Angestellten der Zollfreizonen Betriebs AG 4020 Linz begangenen Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß §... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §208 Abs1;FinStrG §31 Abs1;FinStrG §32;
Rechtssatz: Da sich der letzte Satz des § 31 Abs 1 FinStrG ausdrücklich auf die Regelungen über den Beginn der Verjährungsfrist gem § 208 BAO bezieht, ist bei der Ermittlung des Beginnes des Laufes der Verjährung stets auf § 208 BAO Bedacht zu nehmen (Hinweis Fellner, Finanzstrafgesetz I unter Rz 10 Abs. 2 zu §§... mehr lesen...
1.1. Mit Bescheid vom 14. April 1994 erteilte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz der Beschwerdeführerin über deren Ansuchen vom 10. Jänner 1994 (welches diese mit Schriftsatz vom 7. April 1994 auf das Grundstück 465/1, EZ. 181, KG L eingeschränkt hatte) gemäß § 4 O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976 (im folgenden: OÖ BauO 1976) i.d.g.F., die Bauplatzbewilligung für das Grundstück 465/1. Mit Bescheid vom 15. Juni 1994 erteilte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz der Beschwe... mehr lesen...