TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/18 2005/16/0013

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Veröffentlicht am 18.10.2005
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen
sind;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

BAO §208 Abs1;
BAO §4 Abs1;
KVG 1934 §2 Z4;
  1. BAO § 208 heute
  2. BAO § 208 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  3. BAO § 208 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  4. BAO § 208 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  5. BAO § 208 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 208 gültig von 10.01.1998 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  7. BAO § 208 gültig von 22.12.1984 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der I-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 13. Dezember 2004, Zl. RV/1940-W/02, betreffend Gesellschaftsteuer (Bemessungszeitraum 1995 bis 1998), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall sind allein die Fragen strittig, ob auf Grund der mit dem Beitritt Österreich zur EU übernommenen Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital Gesellschaftsteuer vorgeschrieben werden darf und ob bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin erachtet sich auch in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der Gesellschaftsteuer verletzt, weil der Darlehensgeber zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht Gesellschafter gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde durch die Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 9. Jänner 2001 die Vorschreibung der Gesellschaftsteuer von S 55.156,00 (EUR 4.408,34) für die zinsenlose Nutzung des von diversen Gesellschaftern in den Jahren 1995 bis 1998 zur Verfügung gestellten Kapitals bestätigt.

Hinsichtlich der Berechtigung zur Vorschreibung der Gesellschaftsteuer gleicht der Beschwerdefall in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/16/0243, entschieden wurde. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gem. § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Hinsichtlich der Berechtigung zur Vorschreibung der Gesellschaftsteuer gleicht der Beschwerdefall in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/16/0243, entschieden wurde. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gem. Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.

Hinsichtlich des in der Beschwerde erhobenen Einwandes der Verjährung wird auf die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1995, Zl. 95/16/0195, vom 9. August 2001, Zl. 98/16/0266, sowie insbesondere vom 29. Jänner 1996, Zl. 95/16/0199, verwiesen. Im Beschwerdefall unterliegen die (fiktiven) Zinsen, die geleistet hätten werden müssen, der Besteuerung. Für den Beginn der Festsetzungsverjährung ist der Zeitpunkt (Zeitraum) der Erfüllung maßgebend, von dem ausgehend nach den Bestimmungen der BAO die Verjährungsfrist berechnet wird.

Mit Bescheid vom 9. Jänner 2001 hat das Finanzamt die Gesellschaftsteuer für den Bemessungszeitraum 1995 bis 1998 vorgeschrieben. Die 5-jährige Festsetzungsverjährungsfrist gem. § 207 BAO war im Hinblick auf die Unterbrechungshandlung durch den Beginn der Betriebsprüfung im Jänner 2000 im Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung noch nicht abgelaufen. Mit Bescheid vom 9. Jänner 2001 hat das Finanzamt die Gesellschaftsteuer für den Bemessungszeitraum 1995 bis 1998 vorgeschrieben. Die 5-jährige Festsetzungsverjährungsfrist gem. Paragraph 207, BAO war im Hinblick auf die Unterbrechungshandlung durch den Beginn der Betriebsprüfung im Jänner 2000 im Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung noch nicht abgelaufen.

Gegenstand der Besteuerung sind die Zinsen, die geleistet werden müssten. Der Abgabenanspruch nach § 4 BAO entsteht für diese (fiktiven) Zinsen mit deren (fiktiven) Anfall (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1996, Zl. 95/16/0199, samt angeführter Rechtsprechung). Im Zeitpunkt des (fiktiven) Anfalls dieser Zinsen waren die diversen Darlehensgeber unbestritten Gesellschafter der Beschwerdeführerin. Gegenstand der Besteuerung sind die Zinsen, die geleistet werden müssten. Der Abgabenanspruch nach Paragraph 4, BAO entsteht für diese (fiktiven) Zinsen mit deren (fiktiven) Anfall vergleiche , nochmals das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1996, Zl. 95/16/0199, samt angeführter Rechtsprechung). Im Zeitpunkt des (fiktiven) Anfalls dieser Zinsen waren die diversen Darlehensgeber unbestritten Gesellschafter der Beschwerdeführerin.

Aus den in den zitierten Erkenntnissen genannten Gründen war die Beschwerde gem. § 42 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen. Aus den in den zitierten Erkenntnissen genannten Gründen war die Beschwerde gem. Paragraph 42, Absatz eins, VwGG in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 18. Oktober 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005160013.X00

Im RIS seit

08.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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