Der Beschwerdeführer ermittelt den Gewinn aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Für die Jahre 1982 bis 1986 war bei ihm eine Prüfung der Aufzeichnungen nach § 151 BAO durchgeführt worden. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im wesentlichen seiner Berufung 1. gegen die die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 1982 bis 1986 verfügenden Bescheide Folge gegeben und die Aufhebung der Bescheide ausgesprochen, 2. gegen die die Wiederaufnahm... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §207 Abs2;BAO §208 Abs1 lita;EStG 1972 §9;
Rechtssatz: Die Zulässigkeit der gewinnerhöhenden Auflösung von Investitionsrücklagen in den jeweiligen Folgejahren hängt nicht davon ab, ob hinsichtlich der Einkommensteuer der Jahre der Rücklagenbildung Verjährung eingetreten ist (Hinweis E 19.5.1993, 89/13/0199). ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erwarb 1983 eine (echte) stille Beteiligung und bevollmächtigte eine Treuhänderin gleichzeitig unwiderruflich, seine Gesellschaftereinlage zum 31. Oktober 1986 um 70 % des Nominales abzutreten. Bereits im Prospekt befand sich für diesen Fall ein Übernahmeangebot einer näher bezeichneten GmbH. Der Anteil wurde vom Beschwerdeführer auch diesem Angebot gemäß zum 31. Oktober 1986 veräußert. Der Prospekt enthielt keine Berechnungen, denen ein längeres Bestehen der Bete... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §200;BAO §207 Abs2;BAO §208 Abs1 lita;BAO §208 Abs1 litd;BAO §209 Abs1;BAO §276;
Rechtssatz: Beginnt die Verjährung gemäß § 208 Abs 1 lit a BAO und nicht erst gemäß § 208 Abs 1 lit d BAO, so wird die Verjährung gemäß § 209 BAO durch die vorläufige Abgabenfestsetzung und die die vorläufige Abgabenfestsetzung bestätigende Berufungsvorentscheidung unterb... mehr lesen...
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 4. Juli 1979 wurde der Beschwerdeführerin für ein näher genanntes Grundstück gemäß § 6a der Stmk BauO 1968 ein Aufschließungsbeitrag in der Höhe von S 1,214.464,-- vorgeschrieben. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz setzte auf Grund einer gegen den genannten Bescheid erhobenen Berufung mit Bescheid vom 28. Februar 1980 den Aufschließungsbeitrag auf S 1,123.222,-- herab. Am 13. März 1980 erging seitens des Stadts... mehr lesen...
Index: L34006 Abgabenordnung Steiermark001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §207 Abs2;BAO §208 Abs1 lita;BAO §212 Abs1;BAO §212 Abs2;LAO Stmk 1963 §156 Abs2;LAO Stmk 1963 §157 lita;LAO Stmk 1963 §161 Abs1;LAO Stmk 1963 §161 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Der Anspruch auf Stundungszinsen setzt die Erlassung eines Bescheides über Zahlungserleichterungen (unter der Verpfl... mehr lesen...
Index: L34006 Abgabenordnung Steiermark001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §208 Abs1 lita;BAO §4;LAO Stmk 1963 §157 lita;LAO Stmk 1963 §3;VwRallg;
Rechtssatz: Die Stmk LAO enthält keine von der allgemeinen Regel des § 157 lit a Stmk LAO abweichende Bestimmung über den Beginn der Verjährung bei Stundungszinsen. Ausgehend von der allgemeinen Regel des § 157 lit a S... mehr lesen...
Anläßlich einer beim Beschwerdeführer vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung wurden u.a. die Verfahren betreffend Einkommensteuer 1982 - 1986 wiederaufgenommen. Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide und gegen sämtliche Abgabenbescheide. Gleichzeitig beantragte er (soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch relevant), folgende Abgabenbeträge nach § 212 a BAO auszusetzen: Einkommensteuer 1982 S 154.132,-- Einkommensteuer 1... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §207 Abs2;BAO §208 Abs1 lita;EStG 1972 §9;
Rechtssatz: Durch die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung des § 9 EStG 1972 wird der Abgabenanspruch um vier Jahre hinausgeschoben. Erst mit dem ungenützten Verstreichen der Verwendungsfrist wird der Nachversteuerungstatbestand verwirklicht, sodaß die Bemessungsverjäh... mehr lesen...
1.1. Mit Eingabe vom 27. Dezember 1983 (eingelangt am 28. Dezember 1983) stellte der Verlassenschaftskurator namens der Verlassenschaft nach seinem Vater LV und der Verlassenschaft nach seiner Mutter JV bei der Gemeinde Schachendorf den Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides hinsichtlich aller von den beiden genannten Personen geleisteten Abgaben, und zwar "Getränkesteuer, Grundsteuer A und B, Wasseranschlußgebühr für die Jahre ab 1950 bis heute (hinsichtlich aller Abgaben)"... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §208 Abs1;BAO §4;VwRallg;
Rechtssatz: Die Frage nach der anzuwendenden Rechtslage oder nach dem Beginn der Bemessungsverjährung entscheidet sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches, in anderen Fragen ist jedoch eine selbständige Ausgestaltung des steuerrechtlichen Schuldverhältnisses durch das Abgaben... mehr lesen...
Mit dem an "AB" (d.i. der Beschwerdeführer) "und C" als Eigentümer des Grundstückes Nr. nnn der KG X ergangenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Schachendorf vom 14. November 1979 wurde gemäß den §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 27. September 1956 über die Einhebung einer Gebühr für den Anschluss an die Gemeindekanalanlagen, LGBl. für das Burgenland Nr. 1/1957, in der Fassung des Gesetzes vom 18. Oktober 1966, LGBl. Nr. 9/1967 (im folgenden: Bgld KAGebG) in Verbindung mit dem Gemei... mehr lesen...
Mit Kaufvertrag vom 5. bzw. 19. Oktober 1973 erwarb der Beschwerdeführer von der „E“ Eigentumswohnungs- Bau- und Betriebsgesellschaft m.b.H. Nfg. KG. 149/10.000 Anteile an der Liegenschaft EZ 1189 KG. N. Mit Bescheid vom 12. März 1974 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für diesen Erwerbsvorgang gegenüber dem Beschwerdeführer Grunderwerbsteuer fest. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und beantragte gleichzeitig, dieser Berufung „aufschiebende Wirkung ... mehr lesen...
Index: Grunderwerbsteuer32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §208 Abs1 BAO §209 Abs3 BAO § 208 heute BAO § 208 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012 BAO § 208 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2... mehr lesen...
I. römisch eins. 1. Dem Beschwerdeführer wurde vom Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde im Instanzenzug für das in der genannten Gemeinde gelegene Wohnhaus des Beschwerdeführers und die daran anschließende Garage ein jeweils gesondert berechneter Wasserleitungsbeitrag auf Grund des (Steiermärkischen) Wasserleitungsbeitragsgesetzes (in der Folge WlBeitrG), LGBl. 1962/137, in der Fassung des Gesetzes LGBl. 1969/152, und auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 21. November 1977 ... mehr lesen...
Index: WassergebührenL34006 Abgabenordnung SteiermarkL37296 Wasserabgabe Steiermark30/01 Finanzverfassung32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §208 Abs1 lita implizit F-VG 1948 §8 Abs5LAO Stmk 1963 §157 litbWasserleitungsbeitragsO Gleisdorf 1977 BAO § 208 heute BAO § 208 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.... mehr lesen...
Mit Kaufvertrag vom 1. Juli 1970 verkaufte der Beschwerdeführer an P und CL je zur Hälfte das Grundstück 616/33, damals enthalten in der EZ 69 des Grundbuches über die Katastralgemeinde T, zum Kaufpreis von S 89.960,--. In der hierüber erstatteten Abgabenerklärung wurde Grunderwerbsteuer „wegen Errichtung einer Arbeiterwohnstätte“ beantragt. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien entsprach diesem Antrag insoferne, als es einen Erwerb von 500 m2 vorerst steuerfrei beließ... mehr lesen...
Index: Grunderwerbsteuer32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §207 Abs2 BAO §208 Abs1 litaGrEStG 1955 §4 Abs2 letzter Satz BAO § 207 heute BAO § 207 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014 BAO § 207 gültig von 15.12.2010 bis 28.02... mehr lesen...