RS Vwgh 1997/5/21 96/14/0086

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Veröffentlicht am 21.05.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §207 Abs2;
BAO §208 Abs1 lita;
EStG 1972 §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/11 91/13/0145 7

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit der gewinnerhöhenden Auflösung von Investitionsrücklagen in den jeweiligen Folgejahren hängt nicht davon ab, ob hinsichtlich der Einkommensteuer der Jahre der Rücklagenbildung Verjährung eingetreten ist (Hinweis E 19.5.1993, 89/13/0199).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996140086.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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