Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde entschieden, der Erstbeschwerdeführer habe als Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei und "somit als deren gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen, dass eine Person in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag am 15.03.2013, um 17.23 Uhr unter Bekanntmachung der Telefonnummer XXXX einen Anruf zu Werbezwecken (Inhalt: Die Anruferin bot dem An... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde entschieden, der Erstbeschwerdeführer habe als Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei und "somit als deren gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen, dass eine Person in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag am 07.03.2013, um 13.57 Uhr unter Bekanntmachung der Telefonnummer XXXX einen Anruf zu Werbezwecken (Inhalt: Dem Angerufenen wurde ei... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde entschieden, der Erstbeschwerdeführer habe als Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei und "somit als deren gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen, dass eine Person in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag am 20.08.2013, um 10.08 Uhr unter Bekanntmachung der Telefonnummer XXXX einen Anruf zu Werbezwecken (Inhalt: Die Anruferin bot dem An... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde entschieden, der Erstbeschwerdeführer habe als Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei und "somit als deren gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen, dass eine Person in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag am 18.06.2013, um 10.42 Uhr unter Bekanntmachung der Telefonnummer XXXX einen Anruf zu Werbezwecken (Inhalt: Die Anruferin, die sich ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe als Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei und "somit als deren gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen, dass eine Person in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag am 09.10.2013, um 12.40 Uhr unter Bekanntmachung der Telefonnummer XXXX einen Anruf zu Werbezwecken (Inhalt: Die Anrufer... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe als Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei und "somit als deren gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen, dass eine Person in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag am 19.07.2013, um 17.00 Uhr unter Bekanntmachung der Telefonnummer XXXX einen Anruf zu Werbezwecken (Inhalt: Die Anrufer... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe als Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei und "somit als deren gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen, dass eine Person in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag am 13.06.2013, um 17.38 Uhr einen Anruf zu Werbezwecken (Inhalt: Die Anruferin, die sich als ‚Firma XXXX, Salzburg' vorg... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe als Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei und "somit als deren gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen, dass eine Person in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag am 19.07.2013, um 17.00 Uhr unter Bekanntmachung der Telefonnummer XXXX einen Anruf zu Werbezwecken (Inhalt: Die Anrufer... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe als Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei und "somit als deren gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen, dass eine Person in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag am 13.06.2013, um 17.38 Uhr einen Anruf zu Werbezwecken (Inhalt: Die Anruferin, die sich als ‚Firma XXXX, Salzburg' vorg... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe als Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei und "somit als deren gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen, dass eine Person in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag am 09.10.2013, um 12.40 Uhr unter Bekanntmachung der Telefonnummer XXXX einen Anruf zu Werbezwecken (Inhalt: Die Anrufer... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe als Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei und "somit als deren gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen, dass eine Person in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag am 12.09.2013, um 17.00 Uhr einen Anruf zu Werbezwecken (Inhalt: Die Anruferin, die sich als Mitarbeiterin der XXXX ausg... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe als Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei und "somit als deren gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen, dass eine Person in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag am 19.09.2013, um 11.37 Uhr einen Anruf zu Werbezwecken (Inhalt: Dem Angerufenen wurde ein XXXX-Tarif ‚XXXX', Kosten von... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe als Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei und "somit als deren gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen, dass eine Person in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag am 12.09.2013, um 17.00 Uhr einen Anruf zu Werbezwecken (Inhalt: Die Anruferin, die sich als Mitarbeiterin der XXXX ausg... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe als Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei und "somit als deren gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen, dass eine Person in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag am 19.09.2013, um 11.37 Uhr einen Anruf zu Werbezwecken (Inhalt: Dem Angerufenen wurde ein XXXX-Tarif ‚XXXX', Kosten von... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe als Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei und "somit als deren gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen, dass eine Person in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag am 21.02.2014, um 09.30 Uhr einen Anruf zu Werbezwecken (Inhalt: Der Anrufer teilte dem Angerufenen mit, dass b... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Schreiben vom 05.02.2014 brachte XXXX bei der belangten Behörde den Erhalt von Werbeanrufen am 03.02.2014 um 16:00 Uhr, am 04.02.2014 um 13:00 Uhr sowie am 05.02.2014 durch eine Person im Auftrag der zweitbeschwerdeführenden Partei ohne das Vorliegen ihrer diesbezüglichen Einwilligung zur Anzeige. 1. Mit Schreiben vom 05.02.2014 brachte römisch 40 bei der belangten Behö... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe als Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei und "somit als deren gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen, dass eine Person in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag am 19.09.2013, um 11.50 Uhr unter Bekanntmachung der Telefonnummer XXXX einen Anruf zu Werbezwecken (Inhalt: Di... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe als Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei und "somit als deren gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen, dass eine Person in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag am 21.02.2014, um 09.30 Uhr einen Anruf zu Werbezwecken (Inhalt: Der Anrufer teilte dem Angerufenen mit, dass b... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe als Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei und "somit als deren gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen, dass eine Person in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag am 19.09.2013, um 11.50 Uhr unter Bekanntmachung der Telefonnummer XXXX einen Anruf zu Werbezwecken (Inhalt: Di... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Schreiben vom 05.02.2014 brachte XXXX bei der belangten Behörde den Erhalt von Werbeanrufen am 03.02.2014 um 16:00 Uhr, am 04.02.2014 um 13:00 Uhr sowie am 05.02.2014 durch eine Person im Auftrag der zweitbeschwerdeführenden Partei ohne das Vorliegen ihrer diesbezüglichen Einwilligung zur Anzeige. 1. Mit Schreiben vom 05.02.2014 brachte römisch 40 bei der belangten Behö... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer als Inhaber des Einzelunternehmens XXXX in XXXX, zu verantworten habe, dass von seinem Unternehmen aus "zwei E-Mails (Absenderadresse XXXX), somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für die von Ihnen bzw Ihrem Unternehmen veranstaltete Familienwoche 2014 und diverse Coachings und Workshops an XXXX ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer als gemäß § 9 VStG zur Vertretung der zweitbeschwerdeführenden Partei am Standort "XXXX" nach außen berufene Person zu verantworten habe, dass am "14.08.2014, 14:51 Uhr, die E-Mail ‚XXXX' somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für die Produkte / Leistungen Ihres Unternehmens, unter Verwendung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer als gemäß § 9 VStG zur Vertretung der zweitbeschwerdeführenden Partei am Standort "XXXX" nach außen berufene Person zu verantworten habe, dass am "14.08.2014, 14:53 Uhr, die E-Mail ‚XXXX' somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für die Produkte / Leistungen Ihres Unternehmens, unter Verwendung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer als gemäß § 9 VStG zur Vertretung der zweitbeschwerdeführenden Partei am Standort "XXXX" nach außen berufene Person zu verantworten habe, dass am "14.08.2014, 14:51 Uhr, die E-Mail ‚XXXX' somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für die Produkte / Leistungen Ihres Unternehmens, unter Verwendung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer als gemäß § 9 VStG zur Vertretung der zweitbeschwerdeführenden Partei am Standort "XXXX" nach außen berufene Person zu verantworten habe, dass am "14.08.2014, 14:51 Uhr, die E-Mail ‚XXXX' somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für die Produkte / Leistungen Ihres Unternehmens, unter Verwendung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer als gemäß § 9 VStG zur Vertretung der zweitbeschwerdeführenden Partei am Standort "XXXX" nach außen berufene Person zu verantworten habe, dass am "14.08.2014, 14:51 Uhr, die E-Mail ‚XXXX' somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für die Produkte / Leistungen Ihres Unternehmens, unter Verwendung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer als gemäß § 9 VStG zur Vertretung der zweitbeschwerdeführenden Partei am Standort "XXXX" nach außen berufene Person zu verantworten habe, dass am "14.08.2014, 14:53 Uhr, die E-Mail ‚XXXX' somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für die Produkte / Leistungen Ihres Unternehmens, unter Verwendung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer als gemäß § 9 VStG zur Vertretung der zweitbeschwerdeführenden Partei am Standort XXXX nach außen berufene Person zu verantworten habe, dass am "14.08.2014, 14:49 Uhr, die E-Mail XXXX somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für die Produkte / Leistungen Ihres Unternehmens, unter Verwendung der... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer als gemäß § 9 VStG zur Vertretung der zweitbeschwerdeführenden Partei am Standort " XXXX " nach außen berufene Person zu verantworten habe, dass am "14.08.2014, 14:51 Uhr, die E-Mail ‚ XXXX ' somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für die Produkte / Leistungen Ihres Unternehmens, unter Verwen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer als gemäß § 9 VStG zur Vertretung der zweitbeschwerdeführenden Partei am Standort " XXXX " nach außen berufene Person zu verantworten habe, dass am "14.08.2014, 14:51 Uhr, die E-Mail ‚ XXXX ' somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für die Produkte / Leistungen Ihres Unternehmens, unter Verwen... mehr lesen...