Entscheidungsdatum
05.07.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W120 2107057-1/17E
W120 2107561-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des XXXX als zur Vertretung der XXXX nach außen berufene Person und 2. der XXXX gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 23.02.2015, Zl BMVIT-635.540/0562-III/FBL/2013, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des römisch 40 als zur Vertretung der römisch 40 nach außen berufene Person und 2. der römisch 40 gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 23.02.2015, Zl BMVIT-635.540/0562-III/FBL/2013, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 43 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 43, VwGVG eingestellt.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe als Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei und "somit als deren gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen, dass eine Person in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag am 19.09.2013, um 11.37 Uhr einen Anruf zu Werbezwecken (Inhalt: Dem Angerufenen wurde ein XXXX-Tarif ‚XXXX', Kosten von € 6,99 bei Bankeinzug nur € 4,99 angeboten. Gleichzeitig wurde diesem mitgeteilt, dass ihm die Unterlagen zugesendet würden und er eine 14-tägige Rücktrittsmöglichkeit habe.) zum Telefonanschluss XXXX getätigt hat, ohne dass der Inhaber des Anschlusses, Herr XXXX, noch sonst von diesem zur Benützung seines Anschlusses ermächtigten Person dem angeführten Anruf zugestimmt haben."1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe als Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei und "somit als deren gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen, dass eine Person in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag am 19.09.2013, um 11.37 Uhr einen Anruf zu Werbezwecken (Inhalt: Dem Angerufenen wurde ein XXXX-Tarif ‚XXXX', Kosten von € 6,99 bei Bankeinzug nur € 4,99 angeboten. Gleichzeitig wurde diesem mitgeteilt, dass ihm die Unterlagen zugesendet würden und er eine 14-tägige Rücktrittsmöglichkeit habe.) zum Telefonanschluss römisch 40 getätigt hat, ohne dass der Inhaber des Anschlusses, Herr römisch 40 , noch sonst von diesem zur Benützung seines Anschlusses ermächtigten Person dem angeführten Anruf zugestimmt haben."
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Erstbeschwerdeführer gemäß § 109 Abs 4 Z 8 TKG 2003 eine Geldstrafe von EUR 580,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden) verhängt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die zweitbeschwerdeführende Partei für die verhängte Geldstrafe gemäß § 9 Abs 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 109, Absatz 4, Ziffer 8, TKG 2003 eine Geldstrafe von EUR 580,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden) verhängt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die zweitbeschwerdeführende Partei für die verhängte Geldstrafe gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte.
2. Gegen dieses Straferkenntnis erhoben die Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde am 30.03.2015 eingelangtem Schreiben Beschwerde.
3. Mit hg am 08.05.2015 eingelangtem Schreiben übermittelte die belangte Behörde den Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. § 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl I Nr 33/2013, lautet auszugsweise:3.1. Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse"), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet auszugsweise:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
§ 31 Abs 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.
Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG ("Erkenntnisse") fest:Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt Paragraph 50, VwGVG ("Erkenntnisse") fest:
"Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.""Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."
Diese Bestimmung wiederholt die in Art 130 Abs 4 B-VG vorgesehene (und zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs 3 Satz 2 und Abs 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 50 Anm 1).Diese Bestimmung wiederholt die in Artikel 130, Absatz 4, B-VG vorgesehene (und zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 und Absatz 4, VwGVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 50, Anmerkung 1).
3.2. § 38 VwGVG lautet:3.2. Paragraph 38, VwGVG lautet:
"Anzuwendendes Recht
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."Paragraph 38, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
3.3. Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es gemäß § 43 Abs 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. In die Frist gemäß Abs 1 leg.cit. werden die Zeiten gemäß § 34 Abs 2 leg.cit. und § 51 leg.cit. nicht eingerechnet (§ 43 Abs 2 VwGVG).3.3. Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es gemäß Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. In die Frist gemäß Absatz eins, leg.cit. werden die Zeiten gemäß Paragraph 34, Absatz 2, leg.cit. und Paragraph 51, leg.cit. nicht eingerechnet (Paragraph 43, Absatz 2, VwGVG).
Im gegenständlichen Fall langte die rechtzeitige und zulässige Beschwerde am 30.03.2015 bei der belangten Behörde ein. Das vorliegende Straferkenntnis ist damit mit Ablauf des 30.06.2016 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Ein Anwendungsfall des § 43 Abs 2 VwGVG ist nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall langte die rechtzeitige und zulässige Beschwerde am 30.03.2015 bei der belangten Behörde ein. Das vorliegende Straferkenntnis ist damit mit Ablauf des 30.06.2016 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Ein Anwendungsfall des Paragraph 43, Absatz 2, VwGVG ist nicht gegeben.
Das Verfahren war daher gemäß § 43 VwGVG einzustellen.Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 43, VwGVG einzustellen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach dazu ua. Folgendes aus (VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)."Der Verwaltungsgerichtshof sprach dazu ua. Folgendes aus (VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)."
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Schlagworte
Außerkrafttreten, Einstellung, Einwilligung des Empfängers, Frist,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W120.2107561.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.07.2016