1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als Leiter der Fahrschule „T“, Inhaber Verlassenschaft nach Ing F H, vertreten durch die Erbin H S, mit Standort in B K, sohin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 zu verantworten, dass er und drei Fahrlehrerinnen der genannten Fahrschule am 23.10.2008 von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr, am 24.10.2008 von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie a... mehr lesen...
Norm: KFG §108 Abs1KFG §108 Abs3FSG
Rechtssatz:
Weder im KFG noch in der KDV noch im Führerscheingesetz noch in der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung sind Bestimmungen enthalten, denen zufolge es einer Fahrschule untersagt wäre, Perfektionsfahrten mit Fahrschülern, die außerhalb des Standortes der betreffenden Fahrschule ihren Wohnsitz haben, am Ort des Wohnsitzes der Fahrschüler durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn der Wohn... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem amtsärztlichen Gutachten muss sich die zu erwartende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachvollziehen lassen um eine Befristung rechtfertigen zu können. Zwei Alkoholfahrten binnen vier Jahren für sich alleine begründen eine solche Annahme nicht. Abstinenzforderung nur im Fall einer Alkoholabhängigkeit gerechtfertigt. Schlagworte Gesundheitszustand, Verschlechterung, Befristung mehr lesen...
Rechtssatz: Devolutionsantrag berechtigt, da auf Grund der Gutachtenlage keine bestimmte Tatsache nach § 7 FSG. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid schränkte die Erstbehörde die Gültigkeit der dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein am 30.10.1998 für die Klassen A und B erteilten Lenkberechtigung, Zl 2413/98, gemäß § 24 Abs 1 Z 2, § 3 Abs 1 Z 3 und § 8 des Führerscheingesetzes durch Befristung bis zum 13.07.2007 ein. Weiters wurde dem Berufungswerber mit diesem Bescheid auferlegt, vierteljährlich Harnbefunde (auf Drogenabbauprodukte) und Leberwerte vorzulegen. In der Begründung: verw... mehr lesen...
Rechtssatz: Alkoholkrankheit ist nicht gleichbedeutend mit Alkoholabhängigkeit iSd §14 FSG-GV und schließt daher die Eignung nicht aus, weil Abstinenz kontrolliert werden kann. Schlagworte Risikoeignung mehr lesen...
Rechtssatz: Wird im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat beim Berufungswerber aufgrund des Sachverständigenbeweises festgestellt, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen wegen Alkoholabhängigkeit nicht geeignet ist, ist der Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung gerechtfertigt. Schlagworte Führerschein, Führerscheinentzug, Lenkberechtigung, Lenkberechtigungsentzug, Beweis, Sachverständigenbeweis, Alkoholabhängigkeit, unbefristeter F... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Berufungswerber innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten wiederholt eine strafbare Handlung gemäß § 14 Abs. 5 FSG begangen, so liegt ein zweiter Verstoß gegen diese Vorschrift im relevanten Zeitraum und eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z FSG vor und ist daher nach § 26 Abs. 4 FSG die Lenkberechtigung für mindestens drei Wochen zu entziehen. Der Berufungswerber war als nicht mehr verkehrszuverlässig iSd § 7 Abs. 1 Z 1 FSG anzusehen. Schlagworte strafbare H... mehr lesen...
Rechtssatz: §§ 14, 15 Führerscheingesetz und § 41 KFG bedeuten, dass bei Ausstellung des neuen Führerscheines (Duplikates) sowie des neuen Zulassungsscheines der alte seine Gültigkeit verliert und ist, sofern dies möglich ist, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Zweck dieser Bestimmungen ist, dass, wenn ein Duplikat des Führerscheines und des Zulassungsscheines ausgestellt ist, verhindert werden soll, dass zwei gleichlautende Führerscheine bzw. Zulassungsscheine zur Verfügung stehen. Sel... mehr lesen...
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 19.6.1998 um 17.00 Uhr als Lenker der Zugmaschine mit dem Kennzeichen XXX in N auf der B, Höhe M, in Fahrtrichtung F den für das gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 37 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Abs 1 Z 1 Führerscheingesetz. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 500 S (12 Stunde... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach §14 Abs1 Z1 Führerscheingesetz hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des §102 Abs5 KFG 1967 auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen. Gemäß §14 Abs2 leg cit sind Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauerenden Standort des Fahrzeuges entfernt, von der Bestimmung des Abs1 ausgenommen. Dass sich der Bes... mehr lesen...