TE Uvs Bescheid 2009/5/25 1-244/09

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.05.2009
beobachten
merken

Norm

KFG §108 Abs1
KFG §108 Abs3
FSG

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des J K, B K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 04.03.2009, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als Leiter der Fahrschule „T“, Inhaber Verlassenschaft nach Ing F H, vertreten durch die Erbin H S, mit Standort in B K, sohin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 zu verantworten, dass er und drei Fahrlehrerinnen der genannten Fahrschule am 23.10.2008 von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr, am 24.10.2008 von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie am 25.10.2008 von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr in L und Umgebung im Rahmen der Mehrphasenausbildung Perfektionsfahrten durchgeführt hätten, wobei die Perfektionsfahrten mit den einzelnen Kunden jeweils beim Parkplatz vor dem Bundesgymnasium L bzw dem P L begonnen worden seien und dort wieder geendet hätten und zwischen 45 und 50 Minuten gedauert hätten, obwohl keine gemäß § 108 Abs 3 KFG erforderliche Bewilligung hierfür vorgelegen sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 108 Abs 1 und 3 KFG Es wurde eine Geldstrafe von 1000 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 202 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als Leiter der Fahrschule „T“, Inhaber Verlassenschaft nach Ing F H, vertreten durch die Erbin H S, mit Standort in B K, sohin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zu verantworten, dass er und drei Fahrlehrerinnen der genannten Fahrschule am 23.10.2008 von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr, am 24.10.2008 von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie am 25.10.2008 von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr in L und Umgebung im Rahmen der Mehrphasenausbildung Perfektionsfahrten durchgeführt hätten, wobei die Perfektionsfahrten mit den einzelnen Kunden jeweils beim Parkplatz vor dem Bundesgymnasium L bzw dem P L begonnen worden seien und dort wieder geendet hätten und zwischen 45 und 50 Minuten gedauert hätten, obwohl keine gemäß Paragraph 108, Absatz 3, KFG erforderliche Bewilligung hierfür vorgelegen sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 108, Absatz eins und 3 KFG Es wurde eine Geldstrafe von 1000 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 202 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es sei nicht verboten, Fahrschüler aus Vorarlberg an ihrem genehmigten Standort für die Ausbildungsphase 1 auszubilden. Gerade die 8. FSG-Novelle habe den Sinn gehabt, dass Fahranfänger in ganz Österreich die Fahrschule aussuchen könnten. Was für die erste Ausbildungsphase gelte, müsse auch für die zweite Ausbildungsphase anzuwenden sein. Da das KFG und das FSG und seine Verordnungen ebenfalls in ganz Österreich anwendbar seien, sei es ihm erlaubt, jene Schüler, die bei ihm die erste Ausbildungsphase erhalten hätten, im Rahmen der Perfektionsfahrten überall (in ganz Österreich) auszubilden. Es sei aus keiner Norm des FSG ersichtlich, dass diese Fahrten nur im Bundesland des Standortes der Fahrschule durchgeführt werden dürfen und solche Fahrten am Standort der Fahrschule beginnen und enden müssen. Das im Rahmen der Perfektionsfahrt durchzuführende Gespräch sei durch seine Verbundenheit mit dieser Fahrt nicht zwingend in einem Lehrsaal der Fahrschule durchzuführen, da es im Zusammenhang mit der Fahrt zu sehen sei und deshalb vernünftigerweise im oder am Fahrzeug durchgeführt werden könnte. Schon im Jahr 1985, in dem es noch keine Perfektionsfahrten gegeben habe, habe das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr in einem Erlass mitgeteilt, dass lediglich die theoretische Weiterbildung an den Standort der Fahrschule bzw. an den Ort des genehmigten Außenkurses gebunden sei. Das praktische Unterweisen könne überall erfolgen. Den praktischen Unterweisungen gleichzustellen seien auch gemeinsame Besprechungen von Fahrfehlern und andere mündliche Ausführungen des Lehrenden vor den Kursteilnehmern, sofern sie im Zusammenhang mit dem Fahren stünden.

Genau darauf ziele das Gespräch im Rahmen der Perfektionsfahrten ab. Bemerkt werde, dass ihm auch eine schriftliche Stellungnahme des Herrn Mag W S vom BMVIT, Sektion II, Abteilung ST 4 - Rechtsbereich Kraftfahrwesen und Fahrzeugtechnik -, vorliege, in der stehe, dass es keine Regelung bzw Beschränkung hinsichtlich der Frage gebe, wo eine Perfektionsfahrt zu beginnen habe. Deshalb sei es auch zulässig, diese Fahrt in einem anderen Bundesland zu beginnen als in jenem, in dem die Fahrschule ihren Sitz habe. Es sei nicht geregelt, dass die Perfektionsfahrt am Standort der Fahrschule enden und das abschließende Gespräch in den Fahrschulräumlichkeiten absolviert werden müsse.Genau darauf ziele das Gespräch im Rahmen der Perfektionsfahrten ab. Bemerkt werde, dass ihm auch eine schriftliche Stellungnahme des Herrn Mag W S vom BMVIT, Sektion römisch zwei, Abteilung ST 4 - Rechtsbereich Kraftfahrwesen und Fahrzeugtechnik -, vorliege, in der stehe, dass es keine Regelung bzw Beschränkung hinsichtlich der Frage gebe, wo eine Perfektionsfahrt zu beginnen habe. Deshalb sei es auch zulässig, diese Fahrt in einem anderen Bundesland zu beginnen als in jenem, in dem die Fahrschule ihren Sitz habe. Es sei nicht geregelt, dass die Perfektionsfahrt am Standort der Fahrschule enden und das abschließende Gespräch in den Fahrschulräumlichkeiten absolviert werden müsse.

Der Beschuldigte beantragte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

3.       Der Berufung kommt Berechtigung zu.

Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Fahrschule „T“, B K, an den im angefochtenen Straferkenntnis genannten Tagen in L im Rahmen der Mehrphasenausbildung Perfektionsfahrten durchgeführt hat. Der Beschuldigte ist der verantwortliche Leiter der genannten Fahrschule.

Nach § 108 Abs 1 KFG ist das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung und das entgeltliche Weiterbilden von Besitzern einer Lenkberechtigung durch Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse unbeschadet des § 4 Abs 9 erster Satz FSG und der §§ 119 bis 122b - Anmerkung: diese Rechtsvorschriften kommen hier nicht zum Tragen - nur im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zulässig.Nach Paragraph 108, Absatz eins, KFG ist das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung und das entgeltliche Weiterbilden von Besitzern einer Lenkberechtigung durch Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse unbeschadet des Paragraph 4, Absatz 9, erster Satz FSG und der Paragraphen 119 bis 122 b - Anmerkung: diese Rechtsvorschriften kommen hier nicht zum Tragen - nur im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zulässig.

Nach Abs 3 dieses Paragraphen bedürfen die Errichtung einer Fahrschule und die Verlegung ihres Standortes der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde; die Verlegung des Standortes ist nur innerhalb desselben Bundeslandes zulässig.Nach Absatz 3, dieses Paragraphen bedürfen die Errichtung einer Fahrschule und die Verlegung ihres Standortes der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde; die Verlegung des Standortes ist nur innerhalb desselben Bundeslandes zulässig.

Aus § 114 Abs 4a KFG ergibt sich, dass es einer Fahrschule möglich ist, das Schulfahrzeug zum Ort des Beginnes der Schul- oder der Prüfungsfahrt zu verbringen und vom Ort der Beendigung dieser Fahrt wieder zurückzufahren, sofern mit dem Fahrzeug nicht gewerbliche Personen- oder Güterbeförderungen durchgeführt werden.Aus Paragraph 114, Absatz 4 a, KFG ergibt sich, dass es einer Fahrschule möglich ist, das Schulfahrzeug zum Ort des Beginnes der Schul- oder der Prüfungsfahrt zu verbringen und vom Ort der Beendigung dieser Fahrt wieder zurückzufahren, sofern mit dem Fahrzeug nicht gewerbliche Personen- oder Güterbeförderungen durchgeführt werden.

Nach § 64b Abs 2 KDV besteht die Fahrschulausbildung, sofern im Folgenden nichts Abweichendes festgelegt ist, aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, in welchem die Inhalte der jeweiligen Lehrpläne zu vermitteln sind. Nach Abs 5 dieses Paragraphen hat die praktische Ausbildung durch Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Aufsicht eines Besitzers eines Fahrlehrerausweises zu erfolgen.Nach Paragraph 64 b, Absatz 2, KDV besteht die Fahrschulausbildung, sofern im Folgenden nichts Abweichendes festgelegt ist, aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, in welchem die Inhalte der jeweiligen Lehrpläne zu vermitteln sind. Nach Absatz 5, dieses Paragraphen hat die praktische Ausbildung durch Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Aufsicht eines Besitzers eines Fahrlehrerausweises zu erfolgen.

Der § 4a FSG enthält Bestimmungen über die zweite Ausbildungsphase. Nach Abs 4 dieses Paragraphen sind im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase 1. Perfektionsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und 2. ein Fahrsicherheitstraining, das 3. ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch beinhaltet, gemäß den Bestimmungen des § 4b zu absolvieren. Nach Abs 5 des genannten Paragraphen sind Perfektionsfahrten von Fahrschulen unter Anleitung eines geeigneten Ausbildners abzuhalten. Die Perfektionsfahrt umfasst 1. eine Fahrt im Beisein des Ausbildners und 2. ein Gespräch mit dem Ausbildner. Die Perfektionsfahrt gilt als Ausbildungsfahrt. Eine Durchführung der Perfektionsfahrt ist zulässig, auch wenn der Betreffende nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist.Der Paragraph 4 a, FSG enthält Bestimmungen über die zweite Ausbildungsphase. Nach Absatz 4, dieses Paragraphen sind im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase 1. Perfektionsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und 2. ein Fahrsicherheitstraining, das 3. ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch beinhaltet, gemäß den Bestimmungen des Paragraph 4 b, zu absolvieren. Nach Absatz 5, des genannten Paragraphen sind Perfektionsfahrten von Fahrschulen unter Anleitung eines geeigneten Ausbildners abzuhalten. Die Perfektionsfahrt umfasst 1. eine Fahrt im Beisein des Ausbildners und 2. ein Gespräch mit dem Ausbildner. Die Perfektionsfahrt gilt als Ausbildungsfahrt. Eine Durchführung der Perfektionsfahrt ist zulässig, auch wenn der Betreffende nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist.

Nach § 13a Abs 4 FSG-DV darf die Perfektionsfahrt auch mit anderen als Schulfahrzeugen durchgeführt werden und ist im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule abzuhalten.Nach Paragraph 13 a, Absatz 4, FSG-DV darf die Perfektionsfahrt auch mit anderen als Schulfahrzeugen durchgeführt werden und ist im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule abzuhalten.

Nach § 31 Abs 3 FSG ist die Fahrschule berechtigt, die praktische Schulung auch außerhalb eines abgeschlossenen Übungsgeländes auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen. Diese Vorschrift bezieht sich allerdings nur auf die Erlangung eines Mopedausweises.Nach Paragraph 31, Absatz 3, FSG ist die Fahrschule berechtigt, die praktische Schulung auch außerhalb eines abgeschlossenen Übungsgeländes auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen. Diese Vorschrift bezieht sich allerdings nur auf die Erlangung eines Mopedausweises.

Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass weder im KFG noch in der KDV noch im Führerscheingesetz noch in der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung Bestimmungen enthalten sind, denen zufolge es einer Fahrschule untersagt wäre, Perfektionsfahrten mit Fahrschülern, die außerhalb des Standortes der betreffenden Fahrschule ihren Wohnsitz haben, am Ort ihres Wohnsitzes durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn der Wohnsitz des betreffenden Fahrschülers in einem anderen Bundesland liegt als der Standort der Fahrschule. Die Vorgangsweise der Fahrschule „T“ begründet somit kein strafbares Verhalten, weshalb der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

Fahrschule, Perfektionsschulung außerhalb Standort, nicht strafbar

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten