Norm
FSG §14Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Mohr über die Berufung des M W, N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.12.1998, Zl X-8391-1998, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 19.6.1998 um 17.00 Uhr als Lenker der Zugmaschine mit dem Kennzeichen XXX in N auf der B, Höhe M, in Fahrtrichtung F den für das gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 37 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Abs 1 Z 1 Führerscheingesetz. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 500 S (12 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 19.6.1998 um 17.00 Uhr als Lenker der Zugmaschine mit dem Kennzeichen römisch 30 in N auf der B, Höhe M, in Fahrtrichtung F den für das gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Führerscheingesetz. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 500 S (12 Stunden) verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe sich als Lenker einer Zugmaschine auf einer Fahrt im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges entfernt befunden. Sohin habe keine Veranlassung bestanden, den Führerschein mitzuführen.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Berufungswerber lenkte am 19.6.1998 um 17.00 Uhr die Zugmaschine mit dem Kennzeichen XXX in N auf der B. Auf Höhe des M wurde er von einem Gendarmeriebeamten angehalten und kontrolliert. Dieser stellte fest, dass der Beschuldigte keinen Führerschein mitführte. Der Anhalteort war im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges entfernt.3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Berufungswerber lenkte am 19.6.1998 um 17.00 Uhr die Zugmaschine mit dem Kennzeichen römisch 30 in N auf der B. Auf Höhe des M wurde er von einem Gendarmeriebeamten angehalten und kontrolliert. Dieser stellte fest, dass der Beschuldigte keinen Führerschein mitführte. Der Anhalteort war im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges entfernt.
4. Nach § 14 Abs 1 Z 1 Führerscheingesetz hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs 5 KFG 1967 auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen.4. Nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Führerscheingesetz hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 102, Absatz 5, KFG 1967 auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen.
Gemäß § 14 Abs 2 leg cit sind Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauerend Standort des Fahrzeuges entfernt, von der Bestimmung des Abs 1 ausgenommen.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, leg cit sind Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauerend Standort des Fahrzeuges entfernt, von der Bestimmung des Absatz eins, ausgenommen.
Dass sich der Beschuldigte bei der Anhaltung in einem Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges entfernt, befunden hat, wurde vom Anzeigeleger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat bestätigt.
Die Angabe des Anzeigelegers, dass er davon ausgegangen sei, der Beschuldigte beabsichtige diesen 10 km-Umkreis zu überschreiten, ist nach Auffassung des Verwaltungssenates nicht relevant. Dem Beschuldigten wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses kein Versuch einer Zuwiderhandlung gegen die obige Bestimmung zur Last gelegt.
Der Verwaltungssenat sieht daher im gegenständlichen Fall die Verwirklichung des Tatbestandes nicht als gegeben an, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Schlagworte
Führerschein, Mitführen, Zugmaschinen, 10 km UmkreisZuletzt aktualisiert am
12.12.2018