Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §17; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 3259/78 E 30. Oktober 1980 VwSlg 5524 F/1980 RS 1 Stammrechtssatz
Eine von einem Legatar angestellte Deckungsrechnung zum Nachweis der Nämlichkeit des durch Legat erworbenen Vermögens (Bargeld, Leibrente etc) mit Vermögen, das zuvor schon anläßlich des Vorerwerbes des Erblassers der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer unterlege... mehr lesen...
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Witwe, der Zweitbeschwerdeführer einer der beiden Söhne des am 9. Dezember 1970 verstorbenen Dr. RG. Der Verstorbene hatte mittels letztwilliger Verfügung vom 16. April 1967 diesen seinen Sohn zum Universalerben eingesetzt und seinen zweiten Sohn Dr. NG und die Erstbeschwerdeführerin mit Vermächtnissen bedacht. Der verstorbene Dr. RG hatte zuvor nach seinem am 4. Mai 1970 verstorbenen Vater, Dr. HG als Hälfteerbe das in Liegenschaften, Beteiligungen,... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §17;
Rechtssatz: Eine von einem Legatar angestellte Deckungsrechnung zum Nachweis der Nämlichkeit des durch Legat erworbenen Vermögens (Bargeld, Leibrente etc) mit Vermögen, das zuvor schon anläßlich des Vorerwerbes des Erblassers der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer unterlegen hat, ist solange nicht ausreichend, als damit nicht erwiesen wird, daß die als Legat zu... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §83;ErbStG; BAO § 83 heute BAO § 83 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025 BAO § 83 gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025 ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §17;
Rechtssatz: Die Ermäßigung der Erbschaftssteuer nach § 17 ErbStG ist auch dann zu gewähren, wenn der erste Erbanfall sich zwar noch nicht während der Geltung des ErbStG 1955, wohl aber unter der des ErbStG 1925 ereignet hat (Hinweis E 28.11.1950, 402/48, VwSlg 289 F/1950). Die Ermäßigung der Erbschaftssteuer nach Paragraph 17, ErbStG ist auch dann zu gewähren, we... mehr lesen...