Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ErbStG §17;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Raschauer und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Großmann, Dr. Schubert und Dr. Wetzel als Richter; im Beisein der Schriftführer Kommissär Dr. Gancz und Kommissär Mag. Müller, über die Beschwerde 1) der LG und 2) des PG in W, beide vertreten durch Dkfm. Dr. Friedrich Grohs und Dr. Michael Goriany, Rechtsanwälte in Wien I, Freyung 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 5. Oktober 1978, GZ. GA 11-2432/1/78, betreffend Erbschaftssteuer, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hofer für die Rechtsanwälte Dkfm. Dr. Friedrich Grohs und Dr. Michael Goriany, und des Vertreters der belangten Behörde, Oberrat Dr. MS, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Raschauer und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Großmann, Dr. Schubert und Dr. Wetzel als Richter; im Beisein der Schriftführer Kommissär Dr. Gancz und Kommissär Mag. Müller, über die Beschwerde 1) der LG und 2) des PG in W, beide vertreten durch Dkfm. Dr. Friedrich Grohs und Dr. Michael Goriany, Rechtsanwälte in Wien römisch eins, Freyung 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 5. Oktober 1978, GZ. GA 11-2432/1/78, betreffend Erbschaftssteuer, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hofer für die Rechtsanwälte Dkfm. Dr. Friedrich Grohs und Dr. Michael Goriany, und des Vertreters der belangten Behörde, Oberrat Dr. MS, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 950,--, sohin insgesamt S 1.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Witwe, der Zweitbeschwerdeführer einer der beiden Söhne des am 9. Dezember 1970 verstorbenen Dr. RG. Der Verstorbene hatte mittels letztwilliger Verfügung vom 16. April 1967 diesen seinen Sohn zum Universalerben eingesetzt und seinen zweiten Sohn Dr. NG und die Erstbeschwerdeführerin mit Vermächtnissen bedacht.
Der verstorbene Dr. RG hatte zuvor nach seinem am 4. Mai 1970 verstorbenen Vater, Dr. HG als Hälfteerbe das in Liegenschaften, Beteiligungen, Fahrnissen, Wertpapieren, Forderungen und Bargeld abzüglich diverser Verbindlichkeiten bestehende Vermögen in Höhe von S 10,702,020,-- geerbt.
Der Nachlaß des Dr. RG wurde vom Bezirksgericht H abgehandelt und laut Einantwortungsurkunde vom 11. Oktober 1977 dem Zweitbeschwerdeführer zur Gänze eingeantwortet. Die der Erstbeschwerdeführerin zu Lasten des Zweitbeschwerdeführers Vermächtnisse einräumenden Anordnungen des Testamentes vom 16. April 1967 hatten folgenden Wortlaut:
"a) Auszahlung eines Betrages von S 500.000,-- (fünfhunderttausend Schilling) innerhalb von 3 Monaten nach meinem Ableben aus meinen Barmitteln oder dem Wertpapierbesitz.
b) Unabhängig von einer Wiederverehelichung Auszahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages 14 x im Jahr von S 20.000,-- (zwanzigtausend Schilling) einkommen- und erbschaftssteuerfrei, sowie wertgesichert nach dem vom statistischen Zentralamt zum 1.1.1967 neu veröffentlichten Verbraucherpreisindex, wobei Schwankungen außer Betracht bleiben, soweit sie 5 % nicht übersteigen. Die Unterhaltsleistung erhöht sich jedesmal um 5 %, sobald eine solche Quote überschritten wird.
c) Übertragung des im Zeitpunkt meines Ablebens zu fallweisen Fahrten von meiner Frau LG benützten Personenkraftwagens mit der Erneuerungspflicht jeweils 4 Jahre vom Zeitpunkt der polizeilichen Zulassung oder einer km Leistung von 60.000 für ein fabriksneues Fahrzeug der Kategorie zwischen 1500 und 2000 ccm nach freier Wahl meiner Frau. Alle mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbundenen Kosten für Treibstoff, Reparaturen, Haft- u. Kaskoversicherung sowie der Steuern sind von meinem Universalerben jeweils sofort zu ersetzen.
d) Mein Universalerbe ist weiter verpflichtet, das Haus K im gleichen Umfang zu erhalten und auch alle Auslagen für Heizung unserer Wohnung sowie der Gartenbetreuung zu übernehmen."
Der Verlassenschaftsabhandlung nach Dr. RG wurde entsprechend dem mit Schriftsatz vom 7. Juli 1977 an das Bezirksgericht H richtiggestellten eidesstättigen Vermögensbekenntnis ein Nachlaß von S 20,275.905,19 zugrundegelegt. In der Erbschaftssteuererklärung an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien wurden die Vermächtnisse zugunsten der Erstbeschwerdeführerin mit S 10,613.600,-- und jene zugunsten ihres Sohnes Dr. NG mit S 6,815.100,--, insgesamt sohin in Höhe von S 17,428.700,-- angegeben.
Der für die Erstbeschwerdeführerin angegebene Betrag setzt
sich wie folgt zusammen:
"1.)
Barbetrag
S
500.000,--
2.)
Rente an Frau LG
geb. 16. September 1921
14 x S 22.800,--
Mietwert der Wohnung im
Durchschnitt Rente an Frau LG, geb. 16. September 1921, 14 x S 22.800,--, Mietwert der Wohnung im, Durchschnitt
S
S , , S, , S
319.200,--
27.000,-- , , 319.200,--, , 27.000,--
S
346.200,--
Rente netto
S
346.200,--
Einkommensteuer 50 %
S
692.400,--
Kapitatisierungsfaktor
S
14
S
9,693.600,--
3.)
PKW Kosten
Kosten jährlich PKW Kosten, Kosten jährlich
S , S
30.000,-- , 30.000,--
Kapitalisierungsfaktor
14
S
420.000,--
S
10,613.600,--
Diese vom Finanzamt anerkannten Werte wurden abzüglich eines Freibetrages gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 ErbStG in Höhe von S 30.000,-- der Erbschaftssteuerbemessung zugrundegelegt. Da das Finanzamt die Anwendung des § 17 ErbStG gegenüber der Erstbeschwerdeführerin im Hinblick darauf nicht für zulässig erachtete, daß die Zuwendungen an sie aus dem Vermögen des Erblassers und nicht aus dem Nachlaß des am 4. Mai 1970 verstorbenen erblasserischen Vaters Dr. HG stammten, setzte es mit dem an die Erstbeschwerdeführerin gerichteten Bescheid vom 18. Mai 1978 die Erbschaftssteuer gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. mit S 1,164.146,-- fest. Gleichzeitig wurden auch der Zweitbeschwerdeführer und sein Bruder mit getrennten Bescheiden für den jeweiligen Erbanfall zur Erbschaftssteuer herangezogen.Diese vom Finanzamt anerkannten Werte wurden abzüglich eines Freibetrages gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG in Höhe von S 30.000,-- der Erbschaftssteuerbemessung zugrundegelegt. Da das Finanzamt die Anwendung des Paragraph 17, ErbStG gegenüber der Erstbeschwerdeführerin im Hinblick darauf nicht für zulässig erachtete, daß die Zuwendungen an sie aus dem Vermögen des Erblassers und nicht aus dem Nachlaß des am 4. Mai 1970 verstorbenen erblasserischen Vaters Dr. HG stammten, setzte es mit dem an die Erstbeschwerdeführerin gerichteten Bescheid vom 18. Mai 1978 die Erbschaftssteuer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. mit S 1,164.146,-- fest. Gleichzeitig wurden auch der Zweitbeschwerdeführer und sein Bruder mit getrennten Bescheiden für den jeweiligen Erbanfall zur Erbschaftssteuer herangezogen.
Gegen den an die Erstbeschwerdeführerin gerichteten Erbschaftssteuerbescheid erhoben sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer Berufung wegen Nichtgewährung der Begünstigung des § 17 ErbStG, wobei in bezug auf Letzteren darauf hingewiesen wurde, daß dieser laut dem Testament für die Erbschaftssteuer aufzukommen habe. Die Berufung wurde damit begründet, daß es entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht auf den Zeitpunkt der Erstellung des Testamentes, sondern auf den Zeitpunkt des Anfalles des Vermögens anzukommen habe, sodaß der Umstand, wann das Testament errichtet wurde und welche Vermächtnisse darin angeführt werden, für die Anwendung des § 17 ErbStG ohne Bedeutung sei. Dies gelte auch für die Frage der Identität des Vermögens. Aus dem grundlegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 1963, Slg. Nr. 2977 (F), ergebe sich, daß beim Vergleich zwischen dem erworbenen und dem weitergegebenen Vermögen bloß der wertmäßige Umfang der beiden Vermögen und nicht die Gleichheit der Gegenstände zu prüfen sei. Nicht "dasselbe" Vermögen, noch Vermögen derselben. Form müßten beim zweiten Erbgang übergeben werden, es gelte vielmehr der Grundsatz der dinglich wirkenden Surrogation, wonach es nur auf den gleichen wertmäßigen Umfang ankomme. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch in diesem Erkenntnis, rückgreifend auf ein Urteil des Reichsfinanzhofes, die Meinung vertreten, daß es der Zweck der Begünstigungen sein soll, einer Wegsteuerung von Vermögen im Bereich der engeren Familie aus volkswirtschaftlichen Gründen entgegenzuwirken. Eine vernünftige Auslegung der im § 17 ErbStG vorgesehenen Begünstigung könne danach nur dazu führen, daß beim Vergleich zwischen erworbenem und weitergegebenem Vermögen bloß der wertmäßige Umfang zu prüfen sei. Die in Rede stehende Begünstigung sei also auch dann anzuwenden, wenn das später übertragene Vermögen wertmäßig dem bereits früher versteuerten Vermögen gleichkomme, vorausgesetzt, daß das seinerzeit erworbene Vermögen in der Hand des ersten Erwerbers nicht untergegangen sei, welcher Fall aber gegenständlich erwiesenermaßen nicht vorliege. Die Berufung des Zweitbeschwerdeführers wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 27. Juli 1978 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der bekämpfte Bescheid nicht an ihn ergangen und auch ein Antrag gemäß § 25 BAO nicht gestellt worden sei. Dieser Bescheid ist nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen.Gegen den an die Erstbeschwerdeführerin gerichteten Erbschaftssteuerbescheid erhoben sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer Berufung wegen Nichtgewährung der Begünstigung des Paragraph 17, ErbStG, wobei in bezug auf Letzteren darauf hingewiesen wurde, daß dieser laut dem Testament für die Erbschaftssteuer aufzukommen habe. Die Berufung wurde damit begründet, daß es entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht auf den Zeitpunkt der Erstellung des Testamentes, sondern auf den Zeitpunkt des Anfalles des Vermögens anzukommen habe, sodaß der Umstand, wann das Testament errichtet wurde und welche Vermächtnisse darin angeführt werden, für die Anwendung des Paragraph 17, ErbStG ohne Bedeutung sei. Dies gelte auch für die Frage der Identität des Vermögens. Aus dem grundlegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 1963, Slg. Nr. 2977 (F), ergebe sich, daß beim Vergleich zwischen dem erworbenen und dem weitergegebenen Vermögen bloß der wertmäßige Umfang der beiden Vermögen und nicht die Gleichheit der Gegenstände zu prüfen sei. Nicht "dasselbe" Vermögen, noch Vermögen derselben. Form müßten beim zweiten Erbgang übergeben werden, es gelte vielmehr der Grundsatz der dinglich wirkenden Surrogation, wonach es nur auf den gleichen wertmäßigen Umfang ankomme. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch in diesem Erkenntnis, rückgreifend auf ein Urteil des Reichsfinanzhofes, die Meinung vertreten, daß es der Zweck der Begünstigungen sein soll, einer Wegsteuerung von Vermögen im Bereich der engeren Familie aus volkswirtschaftlichen Gründen entgegenzuwirken. Eine vernünftige Auslegung der im Paragraph 17, ErbStG vorgesehenen Begünstigung könne danach nur dazu führen, daß beim Vergleich zwischen erworbenem und weitergegebenem Vermögen bloß der wertmäßige Umfang zu prüfen sei. Die in Rede stehende Begünstigung sei also auch dann anzuwenden, wenn das später übertragene Vermögen wertmäßig dem bereits früher versteuerten Vermögen gleichkomme, vorausgesetzt, daß das seinerzeit erworbene Vermögen in der Hand des ersten Erwerbers nicht untergegangen sei, welcher Fall aber gegenständlich erwiesenermaßen nicht vorliege. Die Berufung des Zweitbeschwerdeführers wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 27. Juli 1978 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der bekämpfte Bescheid nicht an ihn ergangen und auch ein Antrag gemäß Paragraph 25, BAO nicht gestellt worden sei. Dieser Bescheid ist nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin erging am gleichen Tag eine abweisliche Berufungsvorentscheidung, die jedoch infolge rechtzeitiger Antragstellung auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz nach der auf den Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des § 276 BAO ihre Wirksamkeit verlor.Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin erging am gleichen Tag eine abweisliche Berufungsvorentscheidung, die jedoch infolge rechtzeitiger Antragstellung auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz nach der auf den Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Paragraph 276, BAO ihre Wirksamkeit verlor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gleichfalls als unbegründet ab. Sie führte dazu begründend aus, für die Gewährung der Begünstigung gemäß § 17 ErbStG sei es erforderlich, daß dasselbe Vermögen zweimal übertragen wurde. Im vorliegenden Fall hätte der Erblasser seinen Sohn PG zum Universalerben eingesetzt, während die Erstbeschwerdeführerin mit den in der Berufungsentscheidung erwähnten Legaten aus dem Nachlaß des Erblassers bedacht wurde. Das Objekt des vorliegenden Legats lasse schlüssig entnehmen, daß die Vermögenswerte nicht mehr vom vorverstorbenen Vater des Erblassers stammen, sondern daß der verstorbene Gatte der Erstbeschwerdeführerin dieser aus seinem Vermögen bestimmte Zuwendungen von Todes wegen machen wollte. Deshalb habe er sie nicht zur Erbin, sondern zur Legatarin bestimmt. Es bleibe unbestritten, daß die Letztwillige Verfügung und der Erwerb auf den Zeitpunkt des Todes ausgerichtet sind, jedoch sei der Inhalt des Legats nach dem Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes zu beurteilen und zu verstehen. Die Übertragung der durch Legate erworbenen Werte wäre für die Erstbeschwerdeführerin als Vermächtnisnehmerin auch ohne vorherige Einantwortung der Vermögenswerte des Vaters des Erblassers möglich gewesen und sei davon nicht abhängig. Es bestehe nämlich keine Identität der Vermögenswerte. Die Erstbeschwerdeführerin hätte auch nicht nachweisen können, daß dasselbe Vermögen zweimal unter den Voraussetzungen des § 17 ErbStG übertragen wurde, weshalb diese Begünstigung nicht angewendet werden könne.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gleichfalls als unbegründet ab. Sie führte dazu begründend aus, für die Gewährung der Begünstigung gemäß Paragraph 17, ErbStG sei es erforderlich, daß dasselbe Vermögen zweimal übertragen wurde. Im vorliegenden Fall hätte der Erblasser seinen Sohn PG zum Universalerben eingesetzt, während die Erstbeschwerdeführerin mit den in der Berufungsentscheidung erwähnten Legaten aus dem Nachlaß des Erblassers bedacht wurde. Das Objekt des vorliegenden Legats lasse schlüssig entnehmen, daß die Vermögenswerte nicht mehr vom vorverstorbenen Vater des Erblassers stammen, sondern daß der verstorbene Gatte der Erstbeschwerdeführerin dieser aus seinem Vermögen bestimmte Zuwendungen von Todes wegen machen wollte. Deshalb habe er sie nicht zur Erbin, sondern zur Legatarin bestimmt. Es bleibe unbestritten, daß die Letztwillige Verfügung und der Erwerb auf den Zeitpunkt des Todes ausgerichtet sind, jedoch sei der Inhalt des Legats nach dem Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes zu beurteilen und zu verstehen. Die Übertragung der durch Legate erworbenen Werte wäre für die Erstbeschwerdeführerin als Vermächtnisnehmerin auch ohne vorherige Einantwortung der Vermögenswerte des Vaters des Erblassers möglich gewesen und sei davon nicht abhängig. Es bestehe nämlich keine Identität der Vermögenswerte. Die Erstbeschwerdeführerin hätte auch nicht nachweisen können, daß dasselbe Vermögen zweimal unter den Voraussetzungen des Paragraph 17, ErbStG übertragen wurde, weshalb diese Begünstigung nicht angewendet werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin die kostenpflichtige Abweisung und hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers die Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung erwogen:
Vor Eingehen in die Beschwerdesache selbst hatte der Verwaltungsgerichtshof zunächst die Prozeßvoraussetzung der Beschwerdelegitimation des Zweitbeschwerdeführers zu prüfen. In Hinsicht darauf ist zu bemerken, daß sowohl der erstinstanzliche Bescheid (nämlich des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom 18. Mai 1978, BRP 78/76757), als auch der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde lediglich die Erstbeschwerdeführerin betreffen und nur gegenüber dieser erlassen wurden. Demjenigen, dem gegenüber ein abgabenrechtlicher Bescheid nicht ergangen ist und dem gegenüber er auch nicht wirkt, kann aber vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Beschwerdelegitimation zukommen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. Mai 1968, Zl. 1546/67, vom 7. April 1970, Zl. 601/69, und vom 17. April 1980, Zl. 98/79).Vor Eingehen in die Beschwerdesache selbst hatte der Verwaltungsgerichtshof zunächst die Prozeßvoraussetzung der Beschwerdelegitimation des Zweitbeschwerdeführers zu prüfen. In Hinsicht darauf ist zu bemerken, daß sowohl der erstinstanzliche Bescheid (nämlich des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom 18. Mai 1978, BRP 78/76757), als auch der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde lediglich die Erstbeschwerdeführerin betreffen und nur gegenüber dieser erlassen wurden. Demjenigen, dem gegenüber ein abgabenrechtlicher Bescheid nicht ergangen ist und dem gegenüber er auch nicht wirkt, kann aber vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Beschwerdelegitimation zukommen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. Mai 1968, Zl. 1546/67, vom 7. April 1970, Zl. 601/69, und vom 17. April 1980, Zl. 98/79).
Im übrigen ergibt sich aus der Aktenlage, daß die Berufung des Zweitbeschwerdeführers gegen den obzitierten erstinstanzlichen Bescheid vom Finanzamt am 27. Juli 1978 gemäß § 273 Abs. 1 BAO bescheidmäßig zurückgewiesen wurde. Aus den genannten Gründen fehlt dem Zweitbeschwerdeführer die Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof. Seine Beschwerde war daher mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 beschlußgemäß zurückzuweisen.Im übrigen ergibt sich aus der Aktenlage, daß die Berufung des Zweitbeschwerdeführers gegen den obzitierten erstinstanzlichen Bescheid vom Finanzamt am 27. Juli 1978 gemäß Paragraph 273, Absatz eins, BAO bescheidmäßig zurückgewiesen wurde. Aus den genannten Gründen fehlt dem Zweitbeschwerdeführer die Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof. Seine Beschwerde war daher mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1965 beschlußgemäß zurückzuweisen.
Was nun die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin betrifft, so ist zwischen ihr und der belangten Behörde ausschließlich die Frage strittig, ob bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer für das ihr zugekommene Legat die Bestimmung des § 17 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141 (in der Folge kurz ErbStG genannt), anzuwenden ist oder nicht. Während die belangte Behörde dies aus dem Grunde verneint, das der Erstbeschwerdeführerin als Legat zugekommene und das bereits anläßlich des Erbganges von Dr. HG auf Dr. RG der Erbschaftssteuer unterzogene Vermögen sei nicht "dasselbe", vertritt die Erstbeschwerdeführerin den entgegengesetzten Standpunkt. Unbestritten ist, daß die sonstigen Tatbestandselemente der in Rede stehenden Rechtsvorschrift erfüllt sind.Was nun die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin betrifft, so ist zwischen ihr und der belangten Behörde ausschließlich die Frage strittig, ob bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer für das ihr zugekommene Legat die Bestimmung des Paragraph 17, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 141 (in der Folge kurz ErbStG genannt), anzuwenden ist oder nicht. Während die belangte Behörde dies aus dem Grunde verneint, das der Erstbeschwerdeführerin als Legat zugekommene und das bereits anläßlich des Erbganges von Dr. HG auf Dr. RG der Erbschaftssteuer unterzogene Vermögen sei nicht "dasselbe", vertritt die Erstbeschwerdeführerin den entgegengesetzten Standpunkt. Unbestritten ist, daß die sonstigen Tatbestandselemente der in Rede stehenden Rechtsvorschrift erfüllt sind.
§ 17 ErbStG hat folgenden Wortlaut: Paragraph 17, ErbStG hat folgenden Wortlaut:
"§ 17. Wenn Personen der Steuerklassen I oder II Vermögen anfällt, das in den letzten fünf Jahren vor dem Anfall von Personen der gleichen Steuerklasse erworben worden ist und der Besteuerung nach diesem Bundesgesetz unterlegen hat, wird die auf dieses Vermögen entfallende Steuer um die Hälfte und, wenn der frühere Steuerfall mehr als fünf Jahre, aber nicht mehr als zehn Jahre hinter dem späteren zurückliegt, um ein Viertel ermäßigt." "§ 17. Wenn Personen der Steuerklassen römisch eins oder römisch zwei Vermögen anfällt, das in den letzten fünf Jahren vor dem Anfall von Personen der gleichen Steuerklasse erworben worden ist und der Besteuerung nach diesem Bundesgesetz unterlegen hat, wird die auf dieses Vermögen entfallende Steuer um die Hälfte und, wenn der frühere Steuerfall mehr als fünf Jahre, aber nicht mehr als zehn Jahre hinter dem späteren zurückliegt, um ein Viertel ermäßigt."
Zweck der in Rede stehenden Begünstigungsvorschrift ist es, die steuerliche Belastung in den Fällen zu mindern, in denen das gleiche Vermögen innerhalb kurzer Zeit mehrfach auf Personen des engsten Familienkreises durch Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung übergeht. Unerläßliche Voraussetzung der Begünstigung ist hiebei, daß dasselbe Vermögen bzw. dasselbe Wirtschaftsgut den Anlaß für eine Mehrfachbesteuerung bildet. Lehre und Rechtsprechung haben von diesem strengen Erfordernis der Nämlichkeit nur insofern eine Ausnahme zugelassen, als es für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung noch als ausreichend erachtet wird, wenn zwar nicht das Wirtschaftsgut als solches mehrfach übertragen wird, wohl aber an seine Stelle ein Ersatz getreten ist und bei wirtschaftlicher Betrachtung dann zumindest noch wertmäßig von demselben Vermögen gesprochen werden kann (vgl. etwa Dorazil, Kommentar zum ErbStG2, S 194, Troll, Kommentar zum deutschen ErbStG2, S 990 f, und Megow-Michel, Kommentar zum deutschen ErbStG, 6. Auflage, S. 555). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem auf das Urteil des Reichsfinanzhofes vom 28. Jänner 1927, Vc 865/26, RStB1 136, Bezug nehmenden Erkenntnis vom 21. November 1963, Slg. Nr. 2977 (F), zu der Rechtsansicht bekannt, daß bei der Anwendung des § 17 ErbStG der Grundsatz der dinglichen Surrogation zu beachten ist. In dem damals vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Beschwerdefall wurde die Nämlichkeit des Verkaufserlöses eines im Erbweg erworbenen Hauses mit diesem Wirtschaftsgut als gegeben angesehen.Zweck der in Rede stehenden Begünstigungsvorschrift ist es, die steuerliche Belastung in den Fällen zu mindern, in denen das gleiche Vermögen innerhalb kurzer Zeit mehrfach auf Personen des engsten Familienkreises durch Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung übergeht. Unerläßliche Voraussetzung der Begünstigung ist hiebei, daß dasselbe Vermögen bzw. dasselbe Wirtschaftsgut den Anlaß für eine Mehrfachbesteuerung bildet. Lehre und Rechtsprechung haben von diesem strengen Erfordernis der Nämlichkeit nur insofern eine Ausnahme zugelassen, als es für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung noch als ausreichend erachtet wird, wenn zwar nicht das Wirtschaftsgut als solches mehrfach übertragen wird, wohl aber an seine Stelle ein Ersatz getreten ist und bei wirtschaftlicher Betrachtung dann zumindest noch wertmäßig von demselben Vermögen gesprochen werden kann vergleiche etwa Dorazil, Kommentar zum ErbStG2, S 194, Troll, Kommentar zum deutschen ErbStG2, S 990 f, und Megow-Michel, Kommentar zum deutschen ErbStG, 6. Auflage, S. 555). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem auf das Urteil des Reichsfinanzhofes vom 28. Jänner 1927, römisch fünf c 865/26, RStB1 136, Bezug nehmenden Erkenntnis vom 21. November 1963, Slg. Nr. 2977 (F), zu der Rechtsansicht bekannt, daß bei der Anwendung des Paragraph 17, ErbStG der Grundsatz der dinglichen Surrogation zu beachten ist. In dem damals vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Beschwerdefall wurde die Nämlichkeit des Verkaufserlöses eines im Erbweg erworbenen Hauses mit diesem Wirtschaftsgut als gegeben angesehen.
Unter Bedachtnahme auf diese Rechtsausführungen erweist sich die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als nicht berechtigt. Die belangte Behörde gelangte nämlich in einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren zunächst zu der Feststellung, daß das der Erstbeschwerdeführerin durch Vermächtnis zugefallene Vermögen - es handelt sich um die durch den Erbanfall nach Dr. RG gegenüber dessen Alleinerben auf Grund letztwilliger Anordnung entstandenen Forderungen - nicht schon in natura zur Verlassenschaft nach Dr. HG gehörten. Die belangte Behörde sah weiters als nicht erwiesen an, daß das der Erstbeschwerdeführerin zugefallene Vermögen bei wirtschaftlicher Betrachtung Wirtschaftsgüter ersetzt, die bereits zur Verlassenschaft nach Dr. HG gehört haben.
Die von der Erstbeschwerdeführerin zum Nachweis ihrer diesbezüglichen Behauptung angestellte Deckungsrechnung kann mangels Schlüssigkeit nicht als ein solcher Nachweis angesehen werden.
Die Berechnung der Erstbeschwerdeführerin geht dahin, daß der Wert der ihr und ihrem zweiten Sohn Dr. NG durch Vermächtnis zugefallenen Wirtschaftsgüter ebenfalls höher sei als der nach erbschaftsteuerlichen Bewertungsregeln ermittelte Wert der um den Erbanfall nach Dr. HG geminderten Verlassenschaft nach Dr. RG. Aus einer solchen Gegenüberstellung würde sich ergeben, daß das Nachlaßvermögen des Dr. RG ohne Hinzunahme zumindest von Teilen des Nachlasses nach dem vorverstorbenen Dr. HG nicht ausgereicht habe, um für die von Dr. RG verfügten Vermächtnisse entsprechende Deckung zu schaffen.
Dieser Argumentation der Erstbeschwerdeführerin kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil durch die von ihr angestellte Deckungsrechnung noch nicht erwiesen ist, daß die ihr als Legat zugefallenen Wirtschaftsgüter das Surrogat für jene Vermögensteile aus dem Nachlaß des Dr. RG darstellen, die von Dr. HG stammen. Solcherart steht auch mangels Vergleichbarkeit des vorliegenden Beschwerdefalles mit dem im vorzitierten hg. Erkenntnis entschiedenen Rechtsfall die Nämlichkeit der der Erstbeschwerdeführerin durch Vermächtnis zugefallenen Wirtschaftsgüter mit solchen aus dem Nachlaß des Dr. HG auch wertmäßig nicht fest, sodaß die belangte Behörde im Beschwerdefall die Anwendung der Begünstigung des § 17 ErbStG zu Recht versagt hat.Dieser Argumentation der Erstbeschwerdeführerin kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil durch die von ihr angestellte Deckungsrechnung noch nicht erwiesen ist, daß die ihr als Legat zugefallenen Wirtschaftsgüter das Surrogat für jene Vermögensteile aus dem Nachlaß des Dr. RG darstellen, die von Dr. HG stammen. Solcherart steht auch mangels Vergleichbarkeit des vorliegenden Beschwerdefalles mit dem im vorzitierten hg. Erkenntnis entschiedenen Rechtsfall die Nämlichkeit der der Erstbeschwerdeführerin durch Vermächtnis zugefallenen Wirtschaftsgüter mit solchen aus dem Nachlaß des Dr. HG auch wertmäßig nicht fest, sodaß die belangte Behörde im Beschwerdefall die Anwendung der Begünstigung des Paragraph 17, ErbStG zu Recht versagt hat.
Wenn die Erstbeschwerdeführerin schließlich eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dahin gehend behauptet, die belangte Behörde habe keine ausreichenden Ermittlungen darüber gepflogen, ob das nicht von Dr. HG stammende Vermögen des Dr. RG zur Erfüllung der auferlegten Vermächtnisse ausreiche, so ist ihr entgegenzuhalten, daß es angesichts der bei abgabenrechtlichen Begünstigungen erhöhten Mitwirkungsverpflichtung der Abgabepflichtigen (vgl. Reeger-Stoll, 5. Auflage zur BAO, S 167, und die dort zitierte Rechtsprechung) vielmehr ihre Sache gewesen wäre, in geeigneter Form den Nachweis für die behauptete Nämlichkeit und damit für eine Mehrfachbesteuerung zu führen. Daß die belangte Behörde davon unabhängig die ihr diesbezüglich zumutbaren Erhebungen nicht gepflogen hat, ist nach dem im Beschwerdefall gegebenen Sachverhalt nicht anzunehmen, zumal die Erstbeschwerdführerin auch in ihrer Beschwerde keinen geeigneten Weg aufzeigt, wie der wirtschaftliche Zusammenhang der bei ihr neu entstandenen Forderungen mit Wirtschaftsgütern aus dem Nachlaß des Dr. HG nachgewiesen werden könnte. Der belangten Behörde ist sohin auch kein relevanter Verfahrensmangel unterlaufen.Wenn die Erstbeschwerdeführerin schließlich eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dahin gehend behauptet, die belangte Behörde habe keine ausreichenden Ermittlungen darüber gepflogen, ob das nicht von Dr. HG stammende Vermögen des Dr. RG zur Erfüllung der auferlegten Vermächtnisse ausreiche, so ist ihr entgegenzuhalten, daß es angesichts der bei abgabenrechtlichen Begünstigungen erhöhten Mitwirkungsverpflichtung der Abgabepflichtigen vergleiche Reeger-Stoll, 5. Auflage zur BAO, S 167, und die dort zitierte Rechtsprechung) vielmehr ihre Sache gewesen wäre, in geeigneter Form den Nachweis für die behauptete Nämlichkeit und damit für eine Mehrfachbesteuerung zu führen. Daß die belangte Behörde davon unabhängig die ihr diesbezüglich zumutbaren Erhebungen nicht gepflogen hat, ist nach dem im Beschwerdefall gegebenen Sachverhalt nicht anzunehmen, zumal die Erstbeschwerdführerin auch in ihrer Beschwerde keinen geeigneten Weg aufzeigt, wie der wirtschaftliche Zusammenhang der bei ihr neu entstandenen Forderungen mit Wirtschaftsgütern aus dem Nachlaß des Dr. HG nachgewiesen werden könnte. Der belangten Behörde ist sohin auch kein relevanter Verfahrensmangel unterlaufen.
Auf Grund des Gesagten erweist sich die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als in allen Punkten unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 als unbegründet abzuweisen war.Auf Grund des Gesagten erweist sich die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als in allen Punkten unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 542.
Soweit in diesem Erkenntnis auf nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Entscheidungen Bezug genommen ist, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.Soweit in diesem Erkenntnis auf nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Entscheidungen Bezug genommen ist, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.
Wien, am 30. Oktober 1980
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978003259.X00Im RIS seit
30.10.1980Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016